Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 44.601, 44.602 uva). Zulässig ist ein Rechtsmittel an die dritte Instanz, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (JB 60, EFSlg. 44.618 uva). Zu den auch vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gehören die Fragen der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, der Rechtsmittellegitimation, des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges (Fasching Komm. IV 272) und andere rein verfahrensrechtliche Fragen, soweit sie nicht einen unmittelbaren Einfluß auf das Ausmaß des zugesprochenen Unterhalts haben (Fasching, Lehrbuch Rdz 1867).Nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 44.601, 44.602 uva). Zulässig ist ein Rechtsmittel an die dritte Instanz, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches oder über verfahrensrechtliche Voraussetzungen betrifft (JB 60, EFSlg. 44.618 uva). Zu den auch vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gehören die Fragen der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, der Rechtsmittellegitimation, des Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen, der Zuständigkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges (Fasching Komm. römisch vier 272) und andere rein verfahrensrechtliche Fragen, soweit sie nicht einen unmittelbaren Einfluß auf das Ausmaß des zugesprochenen Unterhalts haben (Fasching, Lehrbuch Rdz 1867).
Auch die Frage, ob das Rekursgericht Neuerungen in unzulässiger Weise berücksichtigt hat, kann deshalb nur unter dieser Voraussetzung in zulässiger Weise an die dritte Instanz herangetragen werden. Der erkennende Senat vermag sich aus diesem Grunde den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, in denen die Ansicht vertreten wird, die Rüge der Verletzung des Gebotes der Zulässigkeit von Neuerungen im Rekurs und damit der Nichtberücksichtigung neu vorgebrachter Umstände
betreffe - generell - eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex (vgl. etwa EFSlg. 35.023), nicht anzuschließen.betreffe - generell - eine Verfahrensfrage und nicht den Unterhaltsbemessungskomplex vergleiche etwa EFSlg. 35.023), nicht anzuschließen.
Die vom Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz neu geltend gemachten Umstände betreffen seine Leistungsfähigkeit, deren Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung zur Unterhaltsbemessung gehört (JB 60).
Der Rekurs erweist sich damit nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war.