Die Revision des Klägers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Im Revisionsverfahren sind folgende Punkte strittig:
1.) Der Rechtswidrigkeitszusammenhang bezogen auf den Verstoß gegen das Fahrverbot.
2.) Der Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht und die Anhalteverpflichtung.
3) Die Verschuldens- bzw Schadensteilung.
4) Die Höhe der von den Vorinstanzen mit EUR 1.000,-- festgesetzten Verunstaltungsentschädigung - anstelle der vom Kläger begehrten 2.000,--.
1) Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; vgl Karner in KBB § 1311 Rz 3). Unzweifelhaft ist ein (eingeschränktes) Fahrverbot - sowie grundsätzlich die Normen der StVO (ZVR 1991/130 mwN; Harrer in Schwimann ABGB3 VI § 1311 Rz 18) - eine derartige Schutznorm (2 Ob 226/00z). Die Übertretung einer Schutznorm führt aber nicht zwingend zu einer Haftung (Harrer aaO Rz 25), sondern nur insofern als durch die Schutznorm gerade der eingetretene Schaden verhindert werden sollte (RIS-Justiz RS0027553; RS0031143). Damit stellt sich jeweils die Frage nach dem Schutzzweck der Norm (dem Rechtswidrigkeitszusammenhang), der durch eine teleologische Interpretation zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0008775; Karner aaO §§ 1295 Rz 9 und § 1311 Rz 5; vgl Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 1 [7]; vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 8/23 ff).1) Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RIS-Justiz RS0027710; vergleiche Karner in KBB Paragraph 1311, Rz 3). Unzweifelhaft ist ein (eingeschränktes) Fahrverbot - sowie grundsätzlich die Normen der StVO (ZVR 1991/130 mwN; Harrer in Schwimann ABGB3 römisch sechs Paragraph 1311, Rz 18) - eine derartige Schutznorm (2 Ob 226/00z). Die Übertretung einer Schutznorm führt aber nicht zwingend zu einer Haftung (Harrer aaO Rz 25), sondern nur insofern als durch die Schutznorm gerade der eingetretene Schaden verhindert werden sollte (RIS-Justiz RS0027553; RS0031143). Damit stellt sich jeweils die Frage nach dem Schutzzweck der Norm (dem Rechtswidrigkeitszusammenhang), der durch eine teleologische Interpretation zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0008775; Karner aaO Paragraphen 1295, Rz 9 und Paragraph 1311, Rz 5; vergleiche Welser, Schutzgesetzverletzung, Verschulden und Beweislast, ZVR 1976, 1 [7]; vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 8/23 ff).
Die Judikatur verneint einen Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn durch die Missachtung des Fahrverbotes keine Gefahren verwirklicht wurden, die das beschränkte Fahrverbot verhindern sollte (RIS-Justiz RS0027750). Diese, durch ein beschränktes Fahrverbot zu verhindernde, spezifische Gefahr wird in einer Massierung des Verkehrs auf Straßen mit begrenztem Verkehrsteilnehmerkreis gesehen; diese Gefahr sei aber nicht verwirklicht, wenn der Unfall sich auch bei Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers (Anrainers) ereignet hätte (8 Ob 179/75 = ZVR 1976/141; 8 Ob 8/83 = ZVR 1984/82).
Dieses Argument trifft im Wesentlichen den Kern des hier zu beurteilenden Problemes. Der Kläger (Mountainbiker) war bei Befahren einer Verkehrsfläche, auf welcher der Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht generell ausgeschlossen war, nicht in seinem Vertrauen darauf geschützt, dass der Almweg nicht von dazu berechtigten KFZ-Lenkern benützt würde. Eine Vervielfachung des Verkehrs und damit die Verwirklichung der spezifischen Gefährlichkeit zum Unfallszeitpunkt steht nicht fest; der Kläger stellte auch keine konkrete Behauptungen dazu auf.
Trotz der zunehmenden Bedeutung des Freizeitsportes „Mountainbiken" kann an diesem Ergebnis eine Widmung als „offizielle Mountainbikestraße" nichts ändern. Die gegenteilige Auffassung des Klägers vernachlässigt, dass die Strecke nicht ausschließlich dem Radfahrverkehr gewidmet ist, sondern einen KFZ-Verkehr in eingeschränktem Ausmaß gestattet. Genau darin liegt der Unterschied zu der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 75/94 = SZ 67/198 = JBl 1995, 260 = ZVR 1995/75: Dort ging es um eine Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf einem Wanderweg, für den nach § 33 Abs 3 ForstG das grundsätzliche Verbot des Fahrens mit allen Fahrzeugen (inklusive Fahrrädern) galt. Dem in § 33 ForstG verankerten Erholungszweck des Waldes diene auch die Vermeidung von gegenseitigen Beeinträchtigungen der verschiedenen Gruppen von Waldbenützern, weshalb auch Fußgänger vom Schutzzweck der Norm umfasst seien.Trotz der zunehmenden Bedeutung des Freizeitsportes „Mountainbiken" kann an diesem Ergebnis eine Widmung als „offizielle Mountainbikestraße" nichts ändern. Die gegenteilige Auffassung des Klägers vernachlässigt, dass die Strecke nicht ausschließlich dem Radfahrverkehr gewidmet ist, sondern einen KFZ-Verkehr in eingeschränktem Ausmaß gestattet. Genau darin liegt der Unterschied zu der in der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 75/94 = SZ 67/198 = JBl 1995, 260 = ZVR 1995/75: Dort ging es um eine Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger auf einem Wanderweg, für den nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG das grundsätzliche Verbot des Fahrens mit allen Fahrzeugen (inklusive Fahrrädern) galt. Dem in Paragraph 33, ForstG verankerten Erholungszweck des Waldes diene auch die Vermeidung von gegenseitigen Beeinträchtigungen der verschiedenen Gruppen von Waldbenützern, weshalb auch Fußgänger vom Schutzzweck der Norm umfasst seien.
Die Almstraße ist weder ein nur für Fußgänger gewidmeter Wanderweg noch eine Forststraße im Sinn der Legaldefinition des § 59 ForstG. Nach dieser Bestimmung ist eine, nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung des Erhalters zu befahrende Forststraße eine nicht öffentliche Straße, die neben forstlichen Materialseilbahnen zu den forstlichen Bringungsanlagen gehört (§ 59 Abs 1 ForstG) und insbesondere der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient (§ 59 Abs 2 Z 1 ForstG). Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 174 Abs 3 lit d Z 1 ForstG auch nur derjenige, der eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.Die Almstraße ist weder ein nur für Fußgänger gewidmeter Wanderweg noch eine Forststraße im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 59, ForstG. Nach dieser Bestimmung ist eine, nach Paragraph 33, Absatz 3, ForstG nur mit Zustimmung des Erhalters zu befahrende Forststraße eine nicht öffentliche Straße, die neben forstlichen Materialseilbahnen zu den forstlichen Bringungsanlagen gehört (Paragraph 59, Absatz eins, ForstG) und insbesondere der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, ForstG). Eine Verwaltungsübertretung begeht nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera d, Ziffer eins, ForstG auch nur derjenige, der eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt.
Dass der Almweg durch den Wald führt (wie aus den Lichtbildern ersichtlich) macht ihn nicht automatisch zur Forststraße im Sinne des ForstG, weil es sich um einen öffentlichen, einem beschränkten Kreis von Verkehrsteilnehmern zugänglichen Weg handelt.
Hätte sich der Unfall auf Grund des Fehlverhaltens des Klägers auch bei Beteiligung eines PKWs, der den Weg erlaubterweise benutzte, ereignet, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verneinen, vertretbar.
2.) Von der Frage des Schutzzweckes des eingeschränkten Fahrverbotes ist jene nach dem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zu trennen. Der Kläger beruft sich hier auf ein Verschulden des Unfallsgegners, weshalb ihn zu diesem Punkt die Behauptungs- und Beweislast trifft; jede Unklarheit geht zu seinen Lasten (RIS-Justiz RS0022783; vgl RS0022560). Das Erstgericht hat eine - im Zuge der Annäherung an die Kurve noch weiter reduzierte - Geschwindigkeit im Bereich von 20 km/bis 30 km/h festgestellt. Da zu Gunsten des Erstbeklagten von der geringeren Geschwindigkeit auszugehen ist, hat er dem Gebot des Fahrens auf halbe Sicht durch die Einhaltung einer unter 23 km/h liegenden Geschwindigkeit entsprochen. Dem Kläger ist der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen das genannte Gebot nicht gelungen.2.) Von der Frage des Schutzzweckes des eingeschränkten Fahrverbotes ist jene nach dem Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht zu trennen. Der Kläger beruft sich hier auf ein Verschulden des Unfallsgegners, weshalb ihn zu diesem Punkt die Behauptungs- und Beweislast trifft; jede Unklarheit geht zu seinen Lasten (RIS-Justiz RS0022783; vergleiche RS0022560). Das Erstgericht hat eine - im Zuge der Annäherung an die Kurve noch weiter reduzierte - Geschwindigkeit im Bereich von 20 km/bis 30 km/h festgestellt. Da zu Gunsten des Erstbeklagten von der geringeren Geschwindigkeit auszugehen ist, hat er dem Gebot des Fahrens auf halbe Sicht durch die Einhaltung einer unter 23 km/h liegenden Geschwindigkeit entsprochen. Dem Kläger ist der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen das genannte Gebot nicht gelungen.
Während es bei der Beurteilung einer Verpflichtung, auf halbe Sicht zu fahren, auf die Breite des eigenen Fahrzeuges und die abstrakte Möglichkeit einer Begegnung mit 2,5 m breiten Fahrzeug ankommt (RIS-Justiz RS0073655; RS0073670) ist die Frage der Anhaltepflicht jeweils nach den konkreten Umständen, das heißt auch nach den jeweiligen Fahrzeugbreiten und der verbleibenden Durchfahrtsbreite zu lösen (2 Ob 41/93 mwN). Muss im Begegnungsverkehr angehalten werden, ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 7 Abs 2 StVO) für die Verschuldensfrage unwesentlich (RIS-Justiz RS0073616).Während es bei der Beurteilung einer Verpflichtung, auf halbe Sicht zu fahren, auf die Breite des eigenen Fahrzeuges und die abstrakte Möglichkeit einer Begegnung mit 2,5 m breiten Fahrzeug ankommt (RIS-Justiz RS0073655; RS0073670) ist die Frage der Anhaltepflicht jeweils nach den konkreten Umständen, das heißt auch nach den jeweiligen Fahrzeugbreiten und der verbleibenden Durchfahrtsbreite zu lösen (2 Ob 41/93 mwN). Muss im Begegnungsverkehr angehalten werden, ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (Paragraph 7, Absatz 2, StVO) für die Verschuldensfrage unwesentlich (RIS-Justiz RS0073616).
Der Revision ist einzuräumen, dass die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Breite des Beklagtenfahrzeuges nicht auf Feststellungen des Erstgerichtes basieren. Ein allfälliger Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO ist hier jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis und begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:Der Revision ist einzuräumen, dass die Erwägungen des Berufungsgerichtes zur Breite des Beklagtenfahrzeuges nicht auf Feststellungen des Erstgerichtes basieren. Ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist hier jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis und begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die vom Berufungsgericht mit 1,90 m angenommene Durchfahrtsbreite hätte sich auch bei der in der Revision angestrebten Breite des Beklagtenfahrzeuges von 1,80 m inklusive Außenspiegel auf 1,60 m reduziert, was eine ausreichende Durchfahrtsbreite für einen 10 bis 15 km/h fahrenden Mountainbiker gewesen wäre. Wäre demnach ein kontaktfreies Vorbeifahren bei Einhaltung des Rechtsfahrgebotes durch den Radfahrer möglich gewesen, rückt die Frage der Anhaltepflicht, welcher der Erstbeklagte im Gegensatz zum Kläger ohnehin entsprochen hat, in den Hintergrund.
3.) Ob eine bestimmte Verschuldens/Schadensteilung durch die Vorinstanzen angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0087606). Eine krasse, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Der KFZ-Lenker hat nur für die Betriebsgefahr seines KFZ einzustehen, während dem klagenden Radfahrer ein Verschulden anzulasten ist, das in der Verletzung des Rechtsfahrgebotes und der verspäteten Reaktion lag. Die von der zweiten Instanz vorgenommene Teilung von 2 : 1 zu Lasten des Radfahrers hält sich im Rahmen vergleichbarer höchstgerichtlicher Judikatur (2 Ob 2348/96z; ZVR 1983/74).
4.) Ebenso als einzelfallbezogen zu sehen ist die Angemessenheit einer Verunstaltungsentschädigung (RIS-Justiz RS0031385 [T4]; RS0031344 [T8]). Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht schon dadurch begründet, dass die Vorinstanzen statt EUR 2.000,-- lediglich EUR 1.000,-- als Entschädigung für die festgestellte Verunstaltung als angemessen erachteten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.