Die Revision der Kläger ist unzulässig, jene der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Kläger verwies das Berufungsgericht darauf, daß die konfessorische Klage gemäß § 523 ABGB gegen den Eigentümer gerichtet werden müsse. Der Viertbeklagte sei mangels Einverleibung im Grundbuch noch nicht Eigentümer (§ 431 ABGB) und daher passiv nicht legitimiert, sodaß die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden sei.Die Revision der Kläger ist unzulässig, jene der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Kläger verwies das Berufungsgericht darauf, daß die konfessorische Klage gemäß Paragraph 523, ABGB gegen den Eigentümer gerichtet werden müsse. Der Viertbeklagte sei mangels Einverleibung im Grundbuch noch nicht Eigentümer (Paragraph 431, ABGB) und daher passiv nicht legitimiert, sodaß die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden sei.
Der klagsstattgebende Teil der erstgerichtlichen Entscheidung wurde von den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Berufungsgericht erklärte, es könne den erstgerichtlichen Feststellungen über den Inhalt der zwischen dem Erstkläger und dem Zweitbeklagten geführten Gespräche nur insoweit ohne Beweiswiederholung folgen, als zwischen dem Ertkläger und dem Zweitbeklagten, welcher berechtigt gewesen sei, für die Erst- und Drittbeklagte zu handeln, wiederholt bis zum 20.10.1975 die Frage der Aussicht in Richtung Süden bzw. Südwesten erörtert worden sei und der Zweitbeklagte gewußt habe, daß die Kläger nachhaltig wünschten, in dieser Aussicht nicht beeinträchtigt zu werden. Eine Überprüfung der übrigen Feststellungen sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Der Zweitbeklagte, der bis dahin offenbar durchaus in der Lage gewesen sei, einen nicht unbeträchtlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von rund 130 ha erfolgreich zu führen, habe sich im Oktober 1975 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter ausdrücklich verpflichtet, "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 der KG Fisching gelegenen Grundstücke infolge der hiemit vereinbarten Dienstbarkeit der Aussicht weder aufzuforsten noch zu bebauen". Daß er und mit ihm die beiden Frauen geistig nicht in der Lage gewesen wären, die Tragweite dieser Verpflichtung zu erfassen, sei nie behauptet worden. Die beklagten Parteien hätten sich vielmehr darauf beschränkt, zunächst einmal mit einer Sittenwidrigkeit der dargestellten Verpflichtung zu argumentieren. Nun ergäben sich aber nicht einmal aus der Parteienaussage des Zweitbeklagten Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagten jemals bis 1975 eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Bereiches ins Auge gefaßt hätten. Eine solche Nutzung erfahre durch die begehrte Dienstbarkeit aber ganz offenkundig keine Schmälerung, sodaß ein grobes Mißverhältnis zwischen der Einräumung der Dienstbarkeit und ihrer letztlichen Unentgeltlichkeit nicht angenommen werden könne. Die diesbezüglichen Einwendungen erschienen realitätsfremd, insbesondere auch der Einwand, der Viertbeklagte hätte die rund 130 ha große elterliche Liegenschaft nicht übernommen, wäre er in Kenntnis davon gewesen, daß diese (in einem 5 %o bis maximal 6 %o betragenden Teil) mit einer (zusätzlichen) Dienstbarkeit belastet sei bzw. sein könnte. Gemäß § 871 ABGB entstehe für einen in einem Irrtum befangenen Vertragspartner keine Verbindlichkeit, wenn der Irrtum durch den anderen veranlaßt gewesen sei oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen hätte müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Selbst wenn man - ohne diesbezügliche erstgerichtliche Feststellung - zum Vorteil der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien annehmen wollte, sie seien bei der Unterfertigung des Vertrages vom 20.10.1975 in einem Irrtum befangen gewesen, so wäre doch in keiner Weise erkennbar, inwieweit ein solcher Irrtum vom Erstkläger veranlaßt worden sein könnte bzw. diesem auffallen hätte müssen. Gesprochen sei über das Recht der freien Aussicht Richtung Süden und Südwesten wiederholt worden und es könne daher keineswegs als unüblich oder überraschend qualifiziert werden, wenn dieses Recht schließlich in einer Vertragsurkunde schriftlich eingeräumt worden sei, die auch einen Tausch von Grundstücksteilen zum Gegenstand gehabt habe. Daß die Urkunde mit "Tauschvertrag" überschrieben sei, stehe dem keineswegs entgegen, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß sich sämtliche Unterschriften auf derselben Seite der Urkunde befänden wie der gesamte Punkt VII. Nehme man weiters darauf Bedacht, daß den drei erstgenannten beklagten Parteien unbestrittenermaßen der gesamte Vertragstext vorgelesen worden sei, dann wäre wirklich nur schwer erkennbar, woraus zumindest der Erstkläger auf einen bei seinen Vertagspartnern bestehenden Irrtum schließen hätte müssen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes bilde somit bereits der schriftliche Vertrag vom 20.10.1975 - sehe man zunächst von der Frage seiner Bestimmtheit ab - eine ausreichende und taugliche Basis für eine dem Klagebegehren gegen die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien zur Gänze stattgebende Entscheidung. Der einheitliche Text der Vertragsurkunde könne nämlich nicht in Teile zerlegt und diese sodann unterschiedlich beurteilt werden. Die Frage, ob die eingeräumte Dienstbarkeit eher der Zahl 10 oder der Zahl 11 des § 476 ABGB entspreche, trete wegen der nur beispielsweisen Aufzählung in dieser Gesetzesstelle und im Hinblick auf die klare Formulierung der Art der Einschränkung (Verbot der Bebauung und des Aufforstens) in den Hintergrund. In der Frage der Bestimmtheit der Formulierung "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 der KG Fisching gelegenen Grundstücke" sei davon auszugehen, daß hier ausschließlich solche Grundstücke als dienendes Gut im Sinne des Punktes VII des Vertrages vom 20.10.1975 in Betracht kämen, dieDer klagsstattgebende Teil der erstgerichtlichen Entscheidung wurde von den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Das Berufungsgericht erklärte, es könne den erstgerichtlichen Feststellungen über den Inhalt der zwischen dem Erstkläger und dem Zweitbeklagten geführten Gespräche nur insoweit ohne Beweiswiederholung folgen, als zwischen dem Ertkläger und dem Zweitbeklagten, welcher berechtigt gewesen sei, für die Erst- und Drittbeklagte zu handeln, wiederholt bis zum 20.10.1975 die Frage der Aussicht in Richtung Süden bzw. Südwesten erörtert worden sei und der Zweitbeklagte gewußt habe, daß die Kläger nachhaltig wünschten, in dieser Aussicht nicht beeinträchtigt zu werden. Eine Überprüfung der übrigen Feststellungen sei aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Der Zweitbeklagte, der bis dahin offenbar durchaus in der Lage gewesen sei, einen nicht unbeträchtlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von rund 130 ha erfolgreich zu führen, habe sich im Oktober 1975 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Mutter ausdrücklich verpflichtet, "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 der KG Fisching gelegenen Grundstücke infolge der hiemit vereinbarten Dienstbarkeit der Aussicht weder aufzuforsten noch zu bebauen". Daß er und mit ihm die beiden Frauen geistig nicht in der Lage gewesen wären, die Tragweite dieser Verpflichtung zu erfassen, sei nie behauptet worden. Die beklagten Parteien hätten sich vielmehr darauf beschränkt, zunächst einmal mit einer Sittenwidrigkeit der dargestellten Verpflichtung zu argumentieren. Nun ergäben sich aber nicht einmal aus der Parteienaussage des Zweitbeklagten Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagten jemals bis 1975 eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Bereiches ins Auge gefaßt hätten. Eine solche Nutzung erfahre durch die begehrte Dienstbarkeit aber ganz offenkundig keine Schmälerung, sodaß ein grobes Mißverhältnis zwischen der Einräumung der Dienstbarkeit und ihrer letztlichen Unentgeltlichkeit nicht angenommen werden könne. Die diesbezüglichen Einwendungen erschienen realitätsfremd, insbesondere auch der Einwand, der Viertbeklagte hätte die rund 130 ha große elterliche Liegenschaft nicht übernommen, wäre er in Kenntnis davon gewesen, daß diese (in einem 5 %o bis maximal 6 %o betragenden Teil) mit einer (zusätzlichen) Dienstbarkeit belastet sei bzw. sein könnte. Gemäß Paragraph 871, ABGB entstehe für einen in einem Irrtum befangenen Vertragspartner keine Verbindlichkeit, wenn der Irrtum durch den anderen veranlaßt gewesen sei oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen hätte müssen oder noch rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Selbst wenn man - ohne diesbezügliche erstgerichtliche Feststellung - zum Vorteil der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien annehmen wollte, sie seien bei der Unterfertigung des Vertrages vom 20.10.1975 in einem Irrtum befangen gewesen, so wäre doch in keiner Weise erkennbar, inwieweit ein solcher Irrtum vom Erstkläger veranlaßt worden sein könnte bzw. diesem auffallen hätte müssen. Gesprochen sei über das Recht der freien Aussicht Richtung Süden und Südwesten wiederholt worden und es könne daher keineswegs als unüblich oder überraschend qualifiziert werden, wenn dieses Recht schließlich in einer Vertragsurkunde schriftlich eingeräumt worden sei, die auch einen Tausch von Grundstücksteilen zum Gegenstand gehabt habe. Daß die Urkunde mit "Tauschvertrag" überschrieben sei, stehe dem keineswegs entgegen, zumal nicht übersehen werden dürfe, daß sich sämtliche Unterschriften auf derselben Seite der Urkunde befänden wie der gesamte Punkt römisch sieben. Nehme man weiters darauf Bedacht, daß den drei erstgenannten beklagten Parteien unbestrittenermaßen der gesamte Vertragstext vorgelesen worden sei, dann wäre wirklich nur schwer erkennbar, woraus zumindest der Erstkläger auf einen bei seinen Vertagspartnern bestehenden Irrtum schließen hätte müssen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes bilde somit bereits der schriftliche Vertrag vom 20.10.1975 - sehe man zunächst von der Frage seiner Bestimmtheit ab - eine ausreichende und taugliche Basis für eine dem Klagebegehren gegen die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien zur Gänze stattgebende Entscheidung. Der einheitliche Text der Vertragsurkunde könne nämlich nicht in Teile zerlegt und diese sodann unterschiedlich beurteilt werden. Die Frage, ob die eingeräumte Dienstbarkeit eher der Zahl 10 oder der Zahl 11 des Paragraph 476, ABGB entspreche, trete wegen der nur beispielsweisen Aufzählung in dieser Gesetzesstelle und im Hinblick auf die klare Formulierung der Art der Einschränkung (Verbot der Bebauung und des Aufforstens) in den Hintergrund. In der Frage der Bestimmtheit der Formulierung "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 der KG Fisching gelegenen Grundstücke" sei davon auszugehen, daß hier ausschließlich solche Grundstücke als dienendes Gut im Sinne des Punktes römisch sieben des Vertrages vom 20.10.1975 in Betracht kämen, die
a) zum Gutsbestand der EZ 85 KG Fisching gehörten, b) im Süden bzw. Südwesten des Grundstückes 887/2 lägen, c) noch nicht bebaut oder aufgeforstet seien und d) deren Aufforstung oder Bebauung eine Sicht- bzw. Lichtbeeinträchtigung des klägerischen Grundstückes mit sich bringen könnte. Somit komme es wesentlich auf die örtlichen Verhältnisse an. Diesbezüglich habe aber das Erstgericht - unbekämpft und unbedenklich - zunächst festgestellt, daß die Baumgrenze im Süden 210 bis 230 m südlich des südlichen Grenzzaunes der Kläger verlaufe. Damit befinde sich die Baumgrenze nach dem Inhalt des Lageplanes zwingend südlich der Südgrenze des Grundstückes 893/1. Im Südwesten sei innerhalb der Grundstücke 890 und 893/1 ein Waldbestand nicht festgestellt worden, was auch aus den vorgelegten Lichtbildern hervorgehe. Daß eine Bebauung bzw. Aufforstung der im Süden und Südwesten der Liegenschaft der Kläger angrenzenden Wiesen = Grundstücke 890 und 893/1 eine Veränderung der Aussicht und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch der Sonneneinstrahlung mit sich brächte, erscheine in ausreichender Weise und unbekämpft festgestellt und ergebe sich ebenfalls aus den zahlreichen Lichtbildern. Somit könne die Umschreibung der dienenden Grundstücke in Punkt VII des Tauschvertrages auch noch als eine ausreichende Bestimmung im Sinne des § 869 ABGB angesehen werden. In der Revision der Kläger wird ausgeführt, der "Inhaber" eines grundbuchsfähigen Eigentumserwerbstitels sei auch ohne erfolgte Eigentumsübertragung durch grundbücherliche Eigentumseinverleibung bereits über die erworbene Liegenschaft verfügungsberechtigt. Widersetze er sich einer noch nicht intabulierten Dienstbarkeit, so bedeute dies eine Störung der außerbücherlich bestehenden Dienstbarkeit in der gleichen Weise, wie wenn sich ihr ein bücherlich eingetragener Eigentümer widersetze. Vorliegendenfalls habe der Viertbeklagte zumindest durch den gegenständlichen Prozeß Kenntnis vom Dienstbarkeitsvertrag erlangt, sodaß er das Liegenschaftseigentum nicht mehr gutgläubig erwerben könne. Seine Weigerung, die Dienstbarkeit anzuerkennen, bedeute eine Störung der vereinbarten Dienstbarkeit, wogegen Abhilfe durch Leistungsklage erforderlich erscheine. In der Vertragspraxis sei es ständige Übung, daß Vertragspartner die Aufsandungsklausel schon vor dem bücherlichen Erwerb abgäben. Durch Einverleibung nur eines ideellen Eigentumsanteiles könne der Viertbeklagte ein gegen die übrigen Beklagten ergehendes Urteil zunichte machen. Sollte das Leistungsbegehren gegen den Viertbeklagten nicht zulässig sein, so müsse zumindest durch ein Feststellungsurteil ausgesprochen werden, daß der vorliegende Dienstbarkeitsvertrag auch gegen den Viertbeklagten wirksam sei.a) zum Gutsbestand der EZ 85 KG Fisching gehörten, b) im Süden bzw. Südwesten des Grundstückes 887/2 lägen, c) noch nicht bebaut oder aufgeforstet seien und d) deren Aufforstung oder Bebauung eine Sicht- bzw. Lichtbeeinträchtigung des klägerischen Grundstückes mit sich bringen könnte. Somit komme es wesentlich auf die örtlichen Verhältnisse an. Diesbezüglich habe aber das Erstgericht - unbekämpft und unbedenklich - zunächst festgestellt, daß die Baumgrenze im Süden 210 bis 230 m südlich des südlichen Grenzzaunes der Kläger verlaufe. Damit befinde sich die Baumgrenze nach dem Inhalt des Lageplanes zwingend südlich der Südgrenze des Grundstückes 893/1. Im Südwesten sei innerhalb der Grundstücke 890 und 893/1 ein Waldbestand nicht festgestellt worden, was auch aus den vorgelegten Lichtbildern hervorgehe. Daß eine Bebauung bzw. Aufforstung der im Süden und Südwesten der Liegenschaft der Kläger angrenzenden Wiesen = Grundstücke 890 und 893/1 eine Veränderung der Aussicht und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch der Sonneneinstrahlung mit sich brächte, erscheine in ausreichender Weise und unbekämpft festgestellt und ergebe sich ebenfalls aus den zahlreichen Lichtbildern. Somit könne die Umschreibung der dienenden Grundstücke in Punkt römisch sieben des Tauschvertrages auch noch als eine ausreichende Bestimmung im Sinne des Paragraph 869, ABGB angesehen werden. In der Revision der Kläger wird ausgeführt, der "Inhaber" eines grundbuchsfähigen Eigentumserwerbstitels sei auch ohne erfolgte Eigentumsübertragung durch grundbücherliche Eigentumseinverleibung bereits über die erworbene Liegenschaft verfügungsberechtigt. Widersetze er sich einer noch nicht intabulierten Dienstbarkeit, so bedeute dies eine Störung der außerbücherlich bestehenden Dienstbarkeit in der gleichen Weise, wie wenn sich ihr ein bücherlich eingetragener Eigentümer widersetze. Vorliegendenfalls habe der Viertbeklagte zumindest durch den gegenständlichen Prozeß Kenntnis vom Dienstbarkeitsvertrag erlangt, sodaß er das Liegenschaftseigentum nicht mehr gutgläubig erwerben könne. Seine Weigerung, die Dienstbarkeit anzuerkennen, bedeute eine Störung der vereinbarten Dienstbarkeit, wogegen Abhilfe durch Leistungsklage erforderlich erscheine. In der Vertragspraxis sei es ständige Übung, daß Vertragspartner die Aufsandungsklausel schon vor dem bücherlichen Erwerb abgäben. Durch Einverleibung nur eines ideellen Eigentumsanteiles könne der Viertbeklagte ein gegen die übrigen Beklagten ergehendes Urteil zunichte machen. Sollte das Leistungsbegehren gegen den Viertbeklagten nicht zulässig sein, so müsse zumindest durch ein Feststellungsurteil ausgesprochen werden, daß der vorliegende Dienstbarkeitsvertrag auch gegen den Viertbeklagten wirksam sei.
Bei allen diesen Ausführungen übersehen die Kläger, daß die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind, weil das Klagebegehren gegenüber dem Viertbeklagten nicht auf Unterlassung der Störung des Gebrauches einer zustehenden Dienstbarkeit, sondern auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Grunddienstbarkeit gerichtet ist. Daß auch der Viertbeklagte selbst eine Verpflichtung zur Einräumung dieser Grunddienstbarkeit übernommen habe oder ihm von den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien im Sinne des Punktes VII des Tauschvertrages eine solche Verpflichtung überbunden worden sei, behaupten die Kläger in ihrer Revision selbst nicht. Derartige Feststellungen wurden auch nicht getroffen. Mangelt es aber an der Feststellung eines vertraglichen Titels - daß der Viertbeklagte "zumindest durch den vorliegenden Prozeß" von der im Tauschvertrag vom 20.10.1975 enthaltenen Dienstbarkeitsbestellung Kenntnis erlangt hat, kann an dessen Fehlen nichts ändern, weil hieraus noch keine eigene Verpflichtung zur Dienstbarkeitseinräumung folgt - so fehlt dem Klagebegehren jedenfalls die Grundlage. Auf das gegen die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, das gegenständliche Einverleibungsbegehren könne nur gegenüber den Bucheigentümern gestellt werden, gerichtete Vorbringen der Kläger, es müßte dann eben ein Feststellungsurteil ergehen, ist somit mangels Entscheidungsrelevanz ebensowenig einzugehen wie auf die weiteren in der Revision der Kläger angeführten Rechtsfragen. Die Entscheidung hängt nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt nicht von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage ab. Demgemäß erscheint die Revision der Kläger aber unzulässig und war daher zurückzuweisen.Bei allen diesen Ausführungen übersehen die Kläger, daß die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind, weil das Klagebegehren gegenüber dem Viertbeklagten nicht auf Unterlassung der Störung des Gebrauches einer zustehenden Dienstbarkeit, sondern auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Grunddienstbarkeit gerichtet ist. Daß auch der Viertbeklagte selbst eine Verpflichtung zur Einräumung dieser Grunddienstbarkeit übernommen habe oder ihm von den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien im Sinne des Punktes römisch sieben des Tauschvertrages eine solche Verpflichtung überbunden worden sei, behaupten die Kläger in ihrer Revision selbst nicht. Derartige Feststellungen wurden auch nicht getroffen. Mangelt es aber an der Feststellung eines vertraglichen Titels - daß der Viertbeklagte "zumindest durch den vorliegenden Prozeß" von der im Tauschvertrag vom 20.10.1975 enthaltenen Dienstbarkeitsbestellung Kenntnis erlangt hat, kann an dessen Fehlen nichts ändern, weil hieraus noch keine eigene Verpflichtung zur Dienstbarkeitseinräumung folgt - so fehlt dem Klagebegehren jedenfalls die Grundlage. Auf das gegen die berufungsgerichtliche Rechtsansicht, das gegenständliche Einverleibungsbegehren könne nur gegenüber den Bucheigentümern gestellt werden, gerichtete Vorbringen der Kläger, es müßte dann eben ein Feststellungsurteil ergehen, ist somit mangels Entscheidungsrelevanz ebensowenig einzugehen wie auf die weiteren in der Revision der Kläger angeführten Rechtsfragen. Die Entscheidung hängt nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt nicht von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage ab. Demgemäß erscheint die Revision der Kläger aber unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann dem Viertbeklagten für seine Revisionsbeantwortung kein Kostenersatz zuerkannt werden (2 Ob 41/84, 2 Ob 20/85).
Der in der Revision der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien behauptete Verfahrensmangel eines Verstoßes des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen (Urteil S.5 - 11) nicht abgegangen, vielmehr, soweit es die Feststellungen übernahm, von dem auch dem erstgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ausgegangen ist und hieraus den rechtlichen Schluß auch eines Bebauungs- und Aufforstungsverbotes zog. Der behauptete Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 2 ZPO ist auch im übrigen nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO).Der in der Revision der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien behauptete Verfahrensmangel eines Verstoßes des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen (Urteil S.5 - 11) nicht abgegangen, vielmehr, soweit es die Feststellungen übernahm, von dem auch dem erstgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ausgegangen ist und hieraus den rechtlichen Schluß auch eines Bebauungs- und Aufforstungsverbotes zog. Der behauptete Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist auch im übrigen nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In ihrer Rechtsrüge vertreten die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien weiterhin den Standpunkt, die gegenständliche Dienstbarkeitsvereinbarung sei im Sinne des § 869 ABGB, § 12 Abs.1 GBG, zu unbestimmt, was sich auch schon daraus ergebe, daß die Kläger zunächst noch weitere Grundstücke in das Klagebegehren einbezogen hätten. Durch diese unbestimmte, flüchtige, verschiedene Deutungen zulassende Beschreibung habe der Erstkläger die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien, welche erst später "über flächenmäßig geringe Servitutsrechte gegen Entgelt" verhandeln hätten wollen, in Irrtum geführt. Der Vertragspunkt VII sei entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht auch sittenwidrig, weil eine den landwirtschaftlichen Besitz der Beklagten erheblich beeinträchtigende Servitut unentgeltlich eingeräumt werde. Entscheidend sei nicht die bisherige Nutzungsweise, sondern, daß durch die unentgeltliche Servitut künftige Nutzungsweisen anderer Art verhindert würden. Die von der Servitut betroffene, mit 7.000 bis 8.000 m2 geschätzte Fläche würde als Bauland einen erheblichen Wert darstellen, ein unentgeltliches Servitutsrecht an dieser Fläche sei sittenwidrig.In ihrer Rechtsrüge vertreten die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien weiterhin den Standpunkt, die gegenständliche Dienstbarkeitsvereinbarung sei im Sinne des Paragraph 869, ABGB, Paragraph 12, Absatz eins, GBG, zu unbestimmt, was sich auch schon daraus ergebe, daß die Kläger zunächst noch weitere Grundstücke in das Klagebegehren einbezogen hätten. Durch diese unbestimmte, flüchtige, verschiedene Deutungen zulassende Beschreibung habe der Erstkläger die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien, welche erst später "über flächenmäßig geringe Servitutsrechte gegen Entgelt" verhandeln hätten wollen, in Irrtum geführt. Der Vertragspunkt römisch sieben sei entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht auch sittenwidrig, weil eine den landwirtschaftlichen Besitz der Beklagten erheblich beeinträchtigende Servitut unentgeltlich eingeräumt werde. Entscheidend sei nicht die bisherige Nutzungsweise, sondern, daß durch die unentgeltliche Servitut künftige Nutzungsweisen anderer Art verhindert würden. Die von der Servitut betroffene, mit 7.000 bis 8.000 m2 geschätzte Fläche würde als Bauland einen erheblichen Wert darstellen, ein unentgeltliches Servitutsrecht an dieser Fläche sei sittenwidrig.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 869 ABGB muß die Einwilligung in einen Vertrag frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Nach § 12 GBG muß bei Dienstbarkeiten und Reallasten für die bücherliche Einverleibung der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden (Abs.1). Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden (Abs.2). Zum Bestimmtheitserfordernis im allgemeinen vertritt die Rechtsprechung den Standpunkt, daß ein Vertrag dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (5 Ob 571,572/76, 5 Ob 727/78, SZ 54/112; 1 Ob 506/85 u.a.)Gemäß Paragraph 869, ABGB muß die Einwilligung in einen Vertrag frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Nach Paragraph 12, GBG muß bei Dienstbarkeiten und Reallasten für die bücherliche Einverleibung der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden (Absatz eins,). Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden (Absatz 2,). Zum Bestimmtheitserfordernis im allgemeinen vertritt die Rechtsprechung den Standpunkt, daß ein Vertrag dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die Leistungen aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen (5 Ob 571,572/76, 5 Ob 727/78, SZ 54/112; 1 Ob 506/85 u.a.)
Vorliegendenfalls haben sich die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien in Punkt VII des Tauschvertrages vom 20.10.1975 verpflichtet, "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 der KG Fisching gelegenen Grundstücke infolge der hiemit vereinbarten Dienstbarkeit der Aussicht weder aufzuforsten noch zu bebauen". Hiezu wurde festgestellt, daß südlich und südwestlich des Grundstückes 887/2 auf der EZ 85 KG Fisching die beiden ausschließlich als Wiesen genutzten Grundstücke 890 und 893/1 liegen. Anschließend an diese zwei Grundstücke, also südlich bzw. südwestlich davon und bereits auf anderen Grundstücken, befindet sich sodann die Baumgrenze, d.h. der Waldbeginn.Vorliegendenfalls haben sich die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien in Punkt römisch sieben des Tauschvertrages vom 20.10.1975 verpflichtet, "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 der KG Fisching gelegenen Grundstücke infolge der hiemit vereinbarten Dienstbarkeit der Aussicht weder aufzuforsten noch zu bebauen". Hiezu wurde festgestellt, daß südlich und südwestlich des Grundstückes 887/2 auf der EZ 85 KG Fisching die beiden ausschließlich als Wiesen genutzten Grundstücke 890 und 893/1 liegen. Anschließend an diese zwei Grundstücke, also südlich bzw. südwestlich davon und bereits auf anderen Grundstücken, befindet sich sodann die Baumgrenze, d.h. der Waldbeginn.
Legt man den gegenständlichen Vertragspunkt VII im Sinne des § 914 ABGB nach seinem objektiven Wortlaut, welcher der Verkehrsübung entspricht, aus (vgl. MietSlg.23.081; 7 Ob 746/81), so kann sich die hierin vereinbarte Verpflichtung, die Grundstücke nicht aufzuforsten, nur auf solche Grundstücke beziehen, welche noch keinen Waldbestand aufweisen. Damit erscheint die Angabe, "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 gelegenen Grundstücke....weder aufzuforsten noch zu bebauen" als hinreichende Bestimmung der dienenden Grundstücke, weil als solche nur die beiden, nunmehr vom Klagebegehren erfaßten Grundstücke 890 und 893/1 in Frage kommen. Durch die Bezeichnung "...Grundstücke" ist auch das Ausmaß der dienenden Liegenschaftsteile genau festgelegt, weil sich die Größe und Grenzen der Grundstücke 890 und 893/1 aus den Mappeneinzeichnungen ergeben.Legt man den gegenständlichen Vertragspunkt römisch sieben im Sinne des Paragraph 914, ABGB nach seinem objektiven Wortlaut, welcher der Verkehrsübung entspricht, aus vergleiche MietSlg.23.081; 7 Ob 746/81), so kann sich die hierin vereinbarte Verpflichtung, die Grundstücke nicht aufzuforsten, nur auf solche Grundstücke beziehen, welche noch keinen Waldbestand aufweisen. Damit erscheint die Angabe, "die im Süden und Südwesten des Grundstückes 887/2 gelegenen Grundstücke....weder aufzuforsten noch zu bebauen" als hinreichende Bestimmung der dienenden Grundstücke, weil als solche nur die beiden, nunmehr vom Klagebegehren erfaßten Grundstücke 890 und 893/1 in Frage kommen. Durch die Bezeichnung "...Grundstücke" ist auch das Ausmaß der dienenden Liegenschaftsteile genau festgelegt, weil sich die Größe und Grenzen der Grundstücke 890 und 893/1 aus den Mappeneinzeichnungen ergeben.
Die von den Vertragsparteien im Punkt VII des Tauschvertrages abgegebenen Erklärungen sind daher im Sinne des § 869 ABGB - § 12 GBG regelt die Bestimmtheitsangaben für die bücherliche Eintragung - hinreichend bestimmt. Die Behauptung der Revisionswerber, es liege eine unbestimmte Beschreibung der dienenden Grundstücke vor, welche verschiedene Deutungen zulasse und irreführend sei, ist daher unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei auch auf die eigenen Angaben des für sich und die erst- und drittbeklagten Parteien die Vertragsverhandlungen führenden Zweitbeklagten in seiner Parteienvernehmung verwiesen (ON 12, AS 66), wonach ihm der Erstkläger schon anläßlich der beim gekauften Grundstück erfolgten Zaunerrichtung erklärt hatte, er möchte, daß ihm "niemand hineinschaut, daß heroben niemand baut und daß nicht aufgeforstet wird". Aus dieser Erklärung gegenüber dem Zweitbeklagten geht zweifellos hervor, daß der Erstkläger eine Verbauung und Aufforstung der anschließenden Wiesengrundstücke vermeiden wollte und dies bereits damals in dem Sinne zum Ausdruck brachte, wie es schließlich in Punkt VII des Tauschvertrages vereinbart wurde. Von einer irreführenden Unbestimmtheit der dienenden Grundflächen kann daher nicht die Rede sein. Was nun den in der Revision nicht weiter ausgeführten Einwand anlangt, die erst- bis drittbeklagten Parteien seien bei Unterfertigung des Tauschvertrages hinsichtlich des Punktes VII in einem Irrtum befangen gewesen, sei zunächst auf die vorhin wiedergegebenen eigenen Angaben des Zweitbeklagten sowie darauf verwiesen, daß die bekämpfte berufungsgerichtliche Ausführung, der Zweitbeklagte habe, auch im Vollmachtsnamen der Erst- und Drittbeklagten, durch Jahre den gesamten, ca. 130 ha umfassenden Landwirtschaftsbetrieb geführt, ebenfalls auf den eigenen Angaben des Zweitbeklagten beruht (ON 12, AS 62 f).Die von den Vertragsparteien im Punkt römisch sieben des Tauschvertrages abgegebenen Erklärungen sind daher im Sinne des Paragraph 869, ABGB - Paragraph 12, GBG regelt die Bestimmtheitsangaben für die bücherliche Eintragung - hinreichend bestimmt. Die Behauptung der Revisionswerber, es liege eine unbestimmte Beschreibung der dienenden Grundstücke vor, welche verschiedene Deutungen zulasse und irreführend sei, ist daher unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei auch auf die eigenen Angaben des für sich und die erst- und drittbeklagten Parteien die Vertragsverhandlungen führenden Zweitbeklagten in seiner Parteienvernehmung verwiesen (ON 12, AS 66), wonach ihm der Erstkläger schon anläßlich der beim gekauften Grundstück erfolgten Zaunerrichtung erklärt hatte, er möchte, daß ihm "niemand hineinschaut, daß heroben niemand baut und daß nicht aufgeforstet wird". Aus dieser Erklärung gegenüber dem Zweitbeklagten geht zweifellos hervor, daß der Erstkläger eine Verbauung und Aufforstung der anschließenden Wiesengrundstücke vermeiden wollte und dies bereits damals in dem Sinne zum Ausdruck brachte, wie es schließlich in Punkt römisch sieben des Tauschvertrages vereinbart wurde. Von einer irreführenden Unbestimmtheit der dienenden Grundflächen kann daher nicht die Rede sein. Was nun den in der Revision nicht weiter ausgeführten Einwand anlangt, die erst- bis drittbeklagten Parteien seien bei Unterfertigung des Tauschvertrages hinsichtlich des Punktes römisch sieben in einem Irrtum befangen gewesen, sei zunächst auf die vorhin wiedergegebenen eigenen Angaben des Zweitbeklagten sowie darauf verwiesen, daß die bekämpfte berufungsgerichtliche Ausführung, der Zweitbeklagte habe, auch im Vollmachtsnamen der Erst- und Drittbeklagten, durch Jahre den gesamten, ca. 130 ha umfassenden Landwirtschaftsbetrieb geführt, ebenfalls auf den eigenen Angaben des Zweitbeklagten beruht (ON 12, AS 62 f).
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien,die den Vertragstext zur Gänze durchgelesen hatten bzw. denen er wörtlich vorgelesen worden war (Zweitbeklagter ON 12 AS 67), im Hinblick auf die mehrfachen vorangegangenen, auch den erst- und drittbeklagten Parteien bekannten diesbezüglichen Erörterungen, den Inhalt und Zweck des Vertragspunktes VII erfaßt haben mußten und daß ein Irrtum ihrerseits bei der gegebenen Sachlage jedenfalls nicht vom Kläger veranlaßt und für ihn auch nicht erkennbar gewesen sein könnte. Voraussetzung für das Eingreifen der Irrtumsregeln aber ist, daß der Partner des Irrenden bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können (JBl.1967, 426; 7 Ob 40/78; SZ 51/144; 1 Ob 608/84, 7 Ob 542/86 u. a.). Wenn der Zweitbeklagte nach eigenen Angaben auf den Wunsch des Erstklägers, daß "heroben niemand bauen" und daß "nicht aufgeforstet werden" soll, antwortete, "da brauchen Sie keine Angst zu haben, ich benütze dies sowieso als landwirtschaftliche Nutzflächen" (ON 12, AS 66) und ein anderes Mal erklärte, "das ist Wiese und bleibt Wiese da hinten" (ON 12 AS 69), dann war für den Erstkläger objektiv kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Vertragspartner über den Inhalt dieses Vertragspunktes irren könnten. Auch beim Einwand der Sittenwidrigkeit schließlich ist auf die vorgenannten eigenen Angaben des Zweitbeklagten zu verweisen, wonach die Wiesengrundstücke weiterhin als landwirtschaftliche Nutzflächen benützt und Wiesen weiterhin Wiesen bleiben würden und daß er die Unterlassung einer Antragstellung anläßlich der Erstellung des Flächenwidmungsplanes damit begründete, "für mich war es eine Wiese und fertig" (ON 12, AS 69). Es ist daher davon auszugehen, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Tauschvertrages und der Dienstbarkeitsvereinbarung eine Änderung der Nutzung der Wiesengrundstücke keinesfalls beabsichtigt war und die einzuräumende Dienstbarkeit der Aussicht durch Unterlassung einer Bebauung und Aufforstung solcherart keine erhebliche Beschwer bedeutete. Wurde eine Bebauung und Nutzungsänderung von den damaligen Liegenschaftseigentümern ohnehin nicht in Erwägung gezogen, dann erfuhren die dienenden Grundstücke durch diese Dienstbarkeitseinräumung für sie praktisch keine Entwertung. Insgesamt darf auch nicht übersehen werden, daß die gegenständliche Dienstbarkeitsvereinbarung zwar nicht mit den gegenseitigen Leistungen des sie enthaltenden Tauschvertrages, aber doch jedenfalls mit den vorangegangenen Vertragsbeziehungen der Kläger und der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien in Zusammenhang steht.Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien,die den Vertragstext zur Gänze durchgelesen hatten bzw. denen er wörtlich vorgelesen worden war (Zweitbeklagter ON 12 AS 67), im Hinblick auf die mehrfachen vorangegangenen, auch den erst- und drittbeklagten Parteien bekannten diesbezüglichen Erörterungen, den Inhalt und Zweck des Vertragspunktes römisch sieben erfaßt haben mußten und daß ein Irrtum ihrerseits bei der gegebenen Sachlage jedenfalls nicht vom Kläger veranlaßt und für ihn auch nicht erkennbar gewesen sein könnte. Voraussetzung für das Eingreifen der Irrtumsregeln aber ist, daß der Partner des Irrenden bei der im Verkehr üblichen und nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit den Irrtum bemerken oder wenigstens den Verdacht eines Irrtums schöpfen hätte können (JBl.1967, 426; 7 Ob 40/78; SZ 51/144; 1 Ob 608/84, 7 Ob 542/86 u. a.). Wenn der Zweitbeklagte nach eigenen Angaben auf den Wunsch des Erstklägers, daß "heroben niemand bauen" und daß "nicht aufgeforstet werden" soll, antwortete, "da brauchen Sie keine Angst zu haben, ich benütze dies sowieso als landwirtschaftliche Nutzflächen" (ON 12, AS 66) und ein anderes Mal erklärte, "das ist Wiese und bleibt Wiese da hinten" (ON 12 AS 69), dann war für den Erstkläger objektiv kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Vertragspartner über den Inhalt dieses Vertragspunktes irren könnten. Auch beim Einwand der Sittenwidrigkeit schließlich ist auf die vorgenannten eigenen Angaben des Zweitbeklagten zu verweisen, wonach die Wiesengrundstücke weiterhin als landwirtschaftliche Nutzflächen benützt und Wiesen weiterhin Wiesen bleiben würden und daß er die Unterlassung einer Antragstellung anläßlich der Erstellung des Flächenwidmungsplanes damit begründete, "für mich war es eine Wiese und fertig" (ON 12, AS 69). Es ist daher davon auszugehen, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Tauschvertrages und der Dienstbarkeitsvereinbarung eine Änderung der Nutzung der Wiesengrundstücke keinesfalls beabsichtigt war und die einzuräumende Dienstbarkeit der Aussicht durch Unterlassung einer Bebauung und Aufforstung solcherart keine erhebliche Beschwer bedeutete. Wurde eine Bebauung und Nutzungsänderung von den damaligen Liegenschaftseigentümern ohnehin nicht in Erwägung gezogen, dann erfuhren die dienenden Grundstücke durch diese Dienstbarkeitseinräumung für sie praktisch keine Entwertung. Insgesamt darf auch nicht übersehen werden, daß die gegenständliche Dienstbarkeitsvereinbarung zwar nicht mit den gegenseitigen Leistungen des sie enthaltenden Tauschvertrages, aber doch jedenfalls mit den vorangegangenen Vertragsbeziehungen der Kläger und der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien in Zusammenhang steht.
Nach ständiger Judikatur ist bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes im Rahmen einer Interessenabwägung zu untersuchen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten von den durch sie geförderten Interessen ergibt (JBl.1956, 121; SZ 54/184; 3 Ob 600/82, 7 Ob 595/85 u.v.a.), wobei die Beurteilung von den Umständen bei Vertragsabschluß auszugehen hat (5 Ob 741/81).
Bei der im Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsabschlusses gegebenen Sachlage kann hier aber keinesfalls gesagt werden, daß das Zugeständnis einer im Hinblick auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung nicht weiter beschwerlichen Dienstbarkeit der Aussicht an die Kläger als seinerzeitige Käufer eines Baugrundstückes mangels vereinbarter Gegenleistung eine Interessenverletzung darstellte, welcher das Gewicht einer Sittenwidrigkeit zukäme. Der Umstand, daß nunmehr der Viertbeklagte als Übernehmer - vorerst nur eines Hälfteanteiles - die von der Jahre früher begründeten Dienstbarkeit betroffenen Wiesengrundstücke als mögliches Bauland und damit als "Finanzreserve" betrachten will, erscheint entgegen der Ansicht der Revisionswerber ohne Belang, weil bei der Beurteilung, wie ausgeführt, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist.
Der Revision der erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich insoweit auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich insoweit auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.