Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Die Revision geht allerdings insoweit von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus, als sie vorbringt, der Vertreter der Klägerin hätte mangels Anwesenheit am Aufstellungsort des Gerätes keine Möglichkeit, zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit gehabt. Geht man allerdings von dem festgestellten Sachverhalt aus, muß der Rechtsansicht des Erstgerichtes beigepflichtet werden. Richtig ist, daß ein Irrtum auch durch die Unterlassung einer nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Aufklärung verursacht werden kann (SZ 47/148, SZ 28/103 u.a.). Hiebei hat der Vertretene für das Verhalten des Vertreters einzustehen (SZ 44/59, SZ 42/112 u.a.). Kann der Vertragspartner nach der Verkehrsauffassung mit dem Vorhandensein bestimmter, den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm der andere nicht das Gegenteil mitteilt, dann begründet schon das Unterlassen einer solchen Mitteilung ein "Veranlassen" des Irrtums im Sinne des § 871 ABGB (SZ 46/84, EvBl 1971/117 u.a.). Der Irrtum eines Vertragspartners muß dem Gegner offenbar auffallen, wenn dieser den Irrtum objektiv bei der im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit hätte bemerken oder wenn er wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen (SZ 51/144 u.a.). Bei der Irrtumsveranlassung durch Nichtaufklärung stellt sich die Frage nach Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die man wohl am Verkehrsüblichen orientieren muß (Rummel, Rdz 15 zu § 871 ABGB, SZ 46/84 u.a.).Die Revision geht allerdings insoweit von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus, als sie vorbringt, der Vertreter der Klägerin hätte mangels Anwesenheit am Aufstellungsort des Gerätes keine Möglichkeit, zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit gehabt. Geht man allerdings von dem festgestellten Sachverhalt aus, muß der Rechtsansicht des Erstgerichtes beigepflichtet werden. Richtig ist, daß ein Irrtum auch durch die Unterlassung einer nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Aufklärung verursacht werden kann (SZ 47/148, SZ 28/103 u.a.). Hiebei hat der Vertretene für das Verhalten des Vertreters einzustehen (SZ 44/59, SZ 42/112 u.a.). Kann der Vertragspartner nach der Verkehrsauffassung mit dem Vorhandensein bestimmter, den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm der andere nicht das Gegenteil mitteilt, dann begründet schon das Unterlassen einer solchen Mitteilung ein "Veranlassen" des Irrtums im Sinne des Paragraph 871, ABGB (SZ 46/84, EvBl 1971/117 u.a.). Der Irrtum eines Vertragspartners muß dem Gegner offenbar auffallen, wenn dieser den Irrtum objektiv bei der im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten Aufmerksamkeit hätte bemerken oder wenn er wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen (SZ 51/144 u.a.). Bei der Irrtumsveranlassung durch Nichtaufklärung stellt sich die Frage nach Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, die man wohl am Verkehrsüblichen orientieren muß (Rummel, Rdz 15 zu Paragraph 871, ABGB, SZ 46/84 u.a.).
Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, besteht nicht, sondern nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (SZ 52/22 u.a.). Bei einem Kaufvertrag unter Kaufleuten wird eine Aufklärungspflicht durch den Verkäufer in der Regel nur anzunehmen sein, wenn der Käufer durch Nachfrage zum Ausdruck bringt, daß er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will, oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Berater des Käufers auftritt. Er muß dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluß von maßgeblichem Einfluß sein muß (SZ 55/51, SZ 43/220 u.a.). Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Gläserspülautomat an sich in Ordnung war und bei dem zu erwartenden normalen Wasserdruck klaglos funktioniert hätte. Dessen Nichtfunktionieren ist ausschließlich darauf zurückzuführen, daß am Aufstellungsort ein außergewöhnlich niederer Wasserdruck herrscht. Daß ein mit Wasser betriebener Gläserspülautomat das Vorhandensein eines entsprechenden Wasserdruckes voraussetzt, müssen selbstverständlich Vertreter der Klägerin wissen. Ein derartiges Wissen ist aber bei jedermann, der im Geschäftsleben tätig ist, vorauszusetzen. Demnach bedurfte es, falls dem Vertreter der Klägerin die allenfalls fehlende Kenntnis des Beklagten auf dem Gebiete des Wasserdruckes nicht auffallen hätte müssen, keiner diesbezüglichen Aufklärung. Daß dem Beklagten grundsätzlich die Kenntnis dieses Umstandes gefehlt hätte, wurde nicht festgestellt. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen kein Umstand, aus dem geschlossen werden könnte, daß der Vertreter der Klägerin einen entsprechenden Verdacht schöpfen hätte müssen. Eine Aufklärungspflicht hätte also nur dann bestanden, wenn dem Vertreter der Klägerin der außergewöhnlich niedere Wasserdruck aufgefallen wäre oder auffallen hätte müssen. Daß dem Vertreter der Klägerin dieser niedere Wasserdruck aufgefallen ist, wurde nicht festgestellt. Nach der Verkehrsauffassung kann bei den gegebenen Verhältnissen auch von einem Auffallenmüssen nicht ausgegangen werden. In der Regel kann damit gerechnet werden, daß der Wasserdruck in einem Gebiet in Österreich dem Durchschnitt entspricht. Hiezu kommt, daß der für die Aufstellung des Gerätes erforderliche Anschluß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch gar nicht vorhanden war. Den konkreten Wasserdruck dieses Anschlusses konnte daher der Vertreter der Klägerin nicht prüfen. Zu einer Prüfung des allgemeinen Wasserdrucks bei anderen Wasserentnahmestellen bestand aber für den Vertreter der Klägerin keine Veranlassung, weil er ohne einen entsprechenden Hinweis mit einem außergewöhnlich niederen Wasserdruck nicht rechnen mußte.
Da somit nach der Verkehrsauffassung eine Überprüfungspflicht des Vertreters des Klägers nicht bestanden, ohne eine solche Überprüfung aber der besonders niedere Wasserdruck und damit verbunden die Funktionsunfähigkeit des Gerätes nicht feststellbar war, die Kenntnis der Notwendigkeit eines entsprechenden Wasserdruckes aber auch beim Vertragspartner der Klägerin vorausgesetzt werden durfte, kann von einer Veranlassung des Irrtums des Beklagten durch den Vertreter der Klägerin nicht gesprochen werden.
Zutreffend haben beide Vorinstanzen auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht angenommen. Jeder Vertragspartner hat die Gefahr aller Umstände auf sich zu nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (SZ 52/189, EvBl 1978/137, SZ 43/63 u.a.). Das Risiko, daß der Kaufgegenstand wie geplant verwendet werden kann, trägt, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wurde, grundsätzlich der Käufer (Rummel Rdz 4 zu § 901, SZ 55/51, JBl 1976, 145 u.a.). Eine Vereinbarung über eine andere Tragung des Risikos wurde nicht festgestellt. Auf das ohnedies nur als letztes Mittel heranzuziehende Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (SZ 55/51 u.a.) kann sich der Beklagte also nicht stützen. Auf die ursprünglich behauptete Gewährleistung kommt der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Einen gemeinsamen Irrtum hat der Beklagte nicht eingewendet, sodaß es sich erübrigt, auf die diesbezügliche, von der Lehre mit beachtlichen Argumenten kritisierte Judikatur (Rummel, Rdz 18 zu § 871) einzugehen.Zutreffend haben beide Vorinstanzen auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht angenommen. Jeder Vertragspartner hat die Gefahr aller Umstände auf sich zu nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen (SZ 52/189, EvBl 1978/137, SZ 43/63 u.a.). Das Risiko, daß der Kaufgegenstand wie geplant verwendet werden kann, trägt, sofern vertraglich nichts anders vereinbart wurde, grundsätzlich der Käufer (Rummel Rdz 4 zu Paragraph 901,, SZ 55/51, JBl 1976, 145 u.a.). Eine Vereinbarung über eine andere Tragung des Risikos wurde nicht festgestellt. Auf das ohnedies nur als letztes Mittel heranzuziehende Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (SZ 55/51 u.a.) kann sich der Beklagte also nicht stützen. Auf die ursprünglich behauptete Gewährleistung kommt der Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr zurück, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Einen gemeinsamen Irrtum hat der Beklagte nicht eingewendet, sodaß es sich erübrigt, auf die diesbezügliche, von der Lehre mit beachtlichen Argumenten kritisierte Judikatur (Rummel, Rdz 18 zu Paragraph 871,) einzugehen.
Es erweist sich sohin das Begehren der Klägerin auf Zahlung des restlichen Kaufpreises als gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.