Die gegen dieses Urteil, auf eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens abzielende, außerordentliche Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Der Kläger macht einerseits eigene, andererseits ihm von seiner Ehefrau abgetretene Ansprüche geltend. Derartige Ansprüche mehrerer Kläger aus demselben Unfallereignis sind aber nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn sie aufgrund einer Zession nur von einem Kläger geltend gemacht werden (SZ 57/17; ZVR 1987/27; 2 Ob 113/88, 2 Ob 1025/88, 2 Ob 53/92).
Abgesehen davon, daß die Revision, soweit sie sich erkennbar gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet und eine Entscheidung in der Sache selbst begehrt, schon deshalb unzulässig ist, weil das Berufungsgericht einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil keiner der selbständig zu beurteilenden Ansprüche den Betrag von S 50.000,-- übersteigt.Abgesehen davon, daß die Revision, soweit sie sich erkennbar gegen den Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet und eine Entscheidung in der Sache selbst begehrt, schon deshalb unzulässig ist, weil das Berufungsgericht einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) ist sie schon deshalb zurückzuweisen, weil keiner der selbständig zu beurteilenden Ansprüche den Betrag von S 50.000,-- übersteigt.
Auch bei einer Teileinklagung ist nämlich für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle Forderungsbetrag, sondern nur der Streitgegenstand maßgebend, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, weil nur der tatsächlich eingeklagte Betrag zum Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO werden konnte. Diese Auffassung wurde zur Rechtslage nach der ZVN 1983 vertreten (RZ 1989/17, 3 Ob 1506/84, 6 Ob 690/86). An ihr ist auch nach der WGN 1989 festzuhalten, weil durch das Wort "Entscheidungsgegenstand" ausdrücklich festgehalten wurde, daß zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit lediglich jener Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert heranzuziehen ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Da dieser S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Auch bei einer Teileinklagung ist nämlich für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht der volle Forderungsbetrag, sondern nur der Streitgegenstand maßgebend, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, weil nur der tatsächlich eingeklagte Betrag zum Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO werden konnte. Diese Auffassung wurde zur Rechtslage nach der ZVN 1983 vertreten (RZ 1989/17, 3 Ob 1506/84, 6 Ob 690/86). An ihr ist auch nach der WGN 1989 festzuhalten, weil durch das Wort "Entscheidungsgegenstand" ausdrücklich festgehalten wurde, daß zur Beurteilung der Revisionszulässigkeit lediglich jener Streitgegenstand in Geld oder Geldeswert heranzuziehen ist, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Da dieser S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.