Aus der Begründung:
Zwar ist dem Rekurswerber darin beizupflichten, daß es für die Beurteilung der Verjährung des gegen ihn (den Zweitbeklagten) erhobenen Anspruches belanglos sei, wann das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes bezüglich des Erstbeklagten, des Führers des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 18 KraftfVerkG., ergangen sei; es trifft aber das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil zu, daß er einen Rückersatzanspruch geltend gemacht habe, auf den die in § 1489 ABGB. normierte dreijährige Verjährungszeit nicht anzuwenden sei. Im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt ist nicht zu prüfen, ob dieser Rückersatzanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten ohne Rücksicht auf die von diesem erhobene Verjährungseinrede begrundet ist, zumal Feststellungen über das strittige Prozeßvorbringen nicht vorliegen, es ist vielmehr nur zu erörtern, ob dem vom Kläger gegen den Zweitbeklagten - das Verfahren bezüglich des Erstbeklagten ist schon abgeschlossen - erhobenen Anspruch inhaltlich des Tatsachenvorbringens des Klägers die vom Zweitbeklagten im erstgerichtlichen Verfahren geltend gemachte, wenn auch nicht konkretisierte Einrede der Verjährung entgegensteht. Nun ergibt sich aus dem Zusammenhange des Vorbringens des Klägers, daß er beide Beklagten deswegen in Anspruch nimmt, weil er als Halter des vom Erstbeklagten geführten Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des KraftfVerkG. den durch den Unfall geschädigten Personen bzw. im Zusammenhange damit Leistungen erbringen muß, bzw. erbracht hat, welche die Beklagten auf Grund ihres vorschriftswidrigen Verhaltens zu erbringen (gehabt) hätten. In diesem Sinne zutreffend, hat also der Kläger seinen Anspruch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil als Rückersatzanspruch qualifiziert (maßgeblich ist das Tatsachenvorbringen in erster Instanz, das nach dem Zusammenhange in diesem Sinne aufgefaßt werden kann).Zwar ist dem Rekurswerber darin beizupflichten, daß es für die Beurteilung der Verjährung des gegen ihn (den Zweitbeklagten) erhobenen Anspruches belanglos sei, wann das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes bezüglich des Erstbeklagten, des Führers des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 18, KraftfVerkG., ergangen sei; es trifft aber das Vorbringen des Klägers in seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil zu, daß er einen Rückersatzanspruch geltend gemacht habe, auf den die in Paragraph 1489, ABGB. normierte dreijährige Verjährungszeit nicht anzuwenden sei. Im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt ist nicht zu prüfen, ob dieser Rückersatzanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten ohne Rücksicht auf die von diesem erhobene Verjährungseinrede begrundet ist, zumal Feststellungen über das strittige Prozeßvorbringen nicht vorliegen, es ist vielmehr nur zu erörtern, ob dem vom Kläger gegen den Zweitbeklagten - das Verfahren bezüglich des Erstbeklagten ist schon abgeschlossen - erhobenen Anspruch inhaltlich des Tatsachenvorbringens des Klägers die vom Zweitbeklagten im erstgerichtlichen Verfahren geltend gemachte, wenn auch nicht konkretisierte Einrede der Verjährung entgegensteht. Nun ergibt sich aus dem Zusammenhange des Vorbringens des Klägers, daß er beide Beklagten deswegen in Anspruch nimmt, weil er als Halter des vom Erstbeklagten geführten Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des KraftfVerkG. den durch den Unfall geschädigten Personen bzw. im Zusammenhange damit Leistungen erbringen muß, bzw. erbracht hat, welche die Beklagten auf Grund ihres vorschriftswidrigen Verhaltens zu erbringen (gehabt) hätten. In diesem Sinne zutreffend, hat also der Kläger seinen Anspruch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil als Rückersatzanspruch qualifiziert (maßgeblich ist das Tatsachenvorbringen in erster Instanz, das nach dem Zusammenhange in diesem Sinne aufgefaßt werden kann).
Bei diesem Sachverhalte erweist sich aber die vom Zweitbeklagten erhobene Einrede der Verjährung, damit aber auch der vom Erstgerichte gebrauchte Abweisungsgrund sowie der Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als unbegrundet. Denn der Rückersatzanspruch ist kein Schadenersatzanspruch, er ist vielmehr dem Anspruche aus § 1042 ABGB. ähnlich (vgl. Wolff in Klang 2. Aufl. VI 56; Weiß, der Rückgriff im Schadenersatzrecht, JBl. 1947 S. 531 zu Anm. 13; Fenzl, der Rückersatz nach den Haftpflichtgesetzen. Zur Problematik der sogenannten Ausgleichung, ÖJZ. 1949 S. 414, sowie Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 114). Daraus folgt aber, daß der Rückersatzanspruch nicht der in § 1489 ABGB. normierten dreijährigen Verjährungszeit, sondern der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren, die § 1478 ABGB. bestimmt, unterliegt.Bei diesem Sachverhalte erweist sich aber die vom Zweitbeklagten erhobene Einrede der Verjährung, damit aber auch der vom Erstgerichte gebrauchte Abweisungsgrund sowie der Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als unbegrundet. Denn der Rückersatzanspruch ist kein Schadenersatzanspruch, er ist vielmehr dem Anspruche aus Paragraph 1042, ABGB. ähnlich vergleiche Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 56; Weiß, der Rückgriff im Schadenersatzrecht, JBl. 1947 S. 531 zu Anmerkung 13; Fenzl, der Rückersatz nach den Haftpflichtgesetzen. Zur Problematik der sogenannten Ausgleichung, ÖJZ. 1949 S. 414, sowie Geigel, Haftpflichtprozeß, 7. Aufl. S. 114). Daraus folgt aber, daß der Rückersatzanspruch nicht der in Paragraph 1489, ABGB. normierten dreijährigen Verjährungszeit, sondern der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren, die Paragraph 1478, ABGB. bestimmt, unterliegt.