Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht führte aus, daß die Kläger ihre Schadenersatzansprüche der Beklagten gegenüber erstmals im Jahre 1970 geltend machten und daß nach § 63 Abs. 2 KFG 1967 die Verjährung bis zur schriftlichen Ablehnung seitens der Beklagten gehemmt gewesen sei, so daß die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Zu demselben Ergebnis führe die Überlegung, daß die Klage noch in der als angemessen zu betrachtenden Zeit von 2 1/2 Monaten nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen erhoben worden sei.Das Berufungsgericht führte aus, daß die Kläger ihre Schadenersatzansprüche der Beklagten gegenüber erstmals im Jahre 1970 geltend machten und daß nach Paragraph 63, Absatz 2, KFG 1967 die Verjährung bis zur schriftlichen Ablehnung seitens der Beklagten gehemmt gewesen sei, so daß die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht worden sei. Zu demselben Ergebnis führe die Überlegung, daß die Klage noch in der als angemessen zu betrachtenden Zeit von 2 1/2 Monaten nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen erhoben worden sei.
Voraussetzung für den Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Rente aus dem Titel des entgangenen Unterhaltes sei aber die Frage, ob die Kläger nach dem Recht ihres Heimatstaates gegenüber ihrem Sohn überhaupt unterhaltsberechtigt seien. Das Verfahren bedürfe daher noch einer Ergänzung in diesem Sinne.
Die Rekurswerberin meint, es könne sich im § 63 Abs. 2 KFG 1967 nur um eine sogenannte Ablaufshemmung handeln, so daß Verjährung nicht eintreten könne, solange nicht eine schriftliche Erklärung des Versicherers auf Ablehnung des Schadenersatzanspruches vorliege. Liege eine solche vor, so sei, wenn die Verjährungszeit ansonsten bereits abgelaufen wäre, unverzüglich die Klage einzubringen. Dies hätten aber die Kläger verabsäumt.Die Rekurswerberin meint, es könne sich im Paragraph 63, Absatz 2, KFG 1967 nur um eine sogenannte Ablaufshemmung handeln, so daß Verjährung nicht eintreten könne, solange nicht eine schriftliche Erklärung des Versicherers auf Ablehnung des Schadenersatzanspruches vorliege. Liege eine solche vor, so sei, wenn die Verjährungszeit ansonsten bereits abgelaufen wäre, unverzüglich die Klage einzubringen. Dies hätten aber die Kläger verabsäumt.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin handelt es sich im § 63 Abs. 2 KFG 1967 um eine Fortlaufshemmung der Verjährung (2 Ob 134/74; 2 Ob 31/75). Daraus ergibt sich, daß die Klage rechtzeitig eingebracht wurde, weil die Verjährung in der Zeit vom 15. Juni 1970 Anmeldung der Schadenersatzansprüche der Kläger, Beilage B) bis zur Zustellung der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 12. September 1972, daß sie die Schadensersatzansprüche ablehne, gehemmt war.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin handelt es sich im Paragraph 63, Absatz 2, KFG 1967 um eine Fortlaufshemmung der Verjährung (2 Ob 134/74; 2 Ob 31/75). Daraus ergibt sich, daß die Klage rechtzeitig eingebracht wurde, weil die Verjährung in der Zeit vom 15. Juni 1970 Anmeldung der Schadenersatzansprüche der Kläger, Beilage B) bis zur Zustellung der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 12. September 1972, daß sie die Schadensersatzansprüche ablehne, gehemmt war.
Gegen den übrigen Inhalt des Aufhebungsbeschlusses wurde nichts vorgebracht; er ist auch rechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht die Feststellung ausländischen Rechts entweder selbst vornehmen oder dem Erstgericht auftragen kann (ZVR 1972/143; ZVR 1973/179).