Rechtssatz RS0040159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040159
Geschäftszahl
6Ob339/58; 2Ob122/61; 5Ob299/61; 2Ob324/67; 2Ob194/71; 2Ob19/75; 2Ob75/75; 3Ob121/75; 4Ob517/78 (4Ob518/78); 2Ob159/79; 4Ob353/80 (4Ob354/80); 8Ob530/84; 6Ob178/14s
Entscheidungsdatum
19.03.2015
Rechtssatz
Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft; es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. Letzteres wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn noch gar nicht feststeht, welches Sachverhaltsbild endgültig zu beurteilen sein wird, weil noch Verfahrensergänzungen in tatsächlicher Hinsicht nötig sind.Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (Paragraph 271, ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft; es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. Letzteres wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn noch gar nicht feststeht, welches Sachverhaltsbild endgültig zu beurteilen sein wird, weil noch Verfahrensergänzungen in tatsächlicher Hinsicht nötig sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 339/58
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 6 Ob 339/58
- 2 Ob 122/61
Entscheidungstext OGH 05.05.1961 2 Ob 122/61
Beisatz: Nur aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich. (T1)
- 5 Ob 299/61
Entscheidungstext OGH 04.10.1961 5 Ob 299/61
- 2 Ob 324/67
Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 324/67
nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft. (T2)
- 2 Ob 194/71
Entscheidungstext OGH 05.06.1972 2 Ob 194/71
nur T2; Beisatz: Berufungsgericht ist hiezu nicht verpflichtet. (T3) Veröff: ZVR 1973/179 S 241
- 2 Ob 19/75
Entscheidungstext OGH 03.04.1975 2 Ob 19/75
Vgl auch
- 2 Ob 75/75
Entscheidungstext OGH 04.09.1975 2 Ob 75/75
Veröff: SZ 84/85
- 3 Ob 121/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 121/75
Veröff: ZfRV 1977,292 (Glosse von Schwind)
- 4 Ob 517/78
Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 517/78
nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. (T4)
- 2 Ob 159/79
Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 159/79
nur T2; nur T4; Veröff: VersR 1981,668
- 4 Ob 353/80
Entscheidungstext OGH 08.07.1980 4 Ob 353/80
Beis wie T3; Beisatz: Fremdenverkehrsverband (T5) Veröff: GRURInt 1981,401 = ÖBl 1981,71
- 8 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 530/84
nur T4; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040159
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0060OB00339_5800000_001