Die Rechtsmittel erweisen sich teilweise mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig, teilweise fehlt es (derzeit) an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes.Die Rechtsmittel erweisen sich teilweise mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig, teilweise fehlt es (derzeit) an einer Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252, RS0036717 ua; Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 167). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (7 Ob 169/02g; 3 Ob 139/04v; Zechner aaO).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252, RS0036717 ua; Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 502, Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 167). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (7 Ob 169/02g; 3 Ob 139/04v; Zechner aaO).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Soweit sich die außerordentlichen Revisionen auf die berufungsgerichtliche Entscheidung über das zu 13 C 1585/98h des Erstgerichtes gestellte Zahlungs- und Räumungsbegehren und damit auf eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO beziehen, sind beide Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Soweit sich die außerordentlichen Revisionen auf die berufungsgerichtliche Entscheidung über das zu 13 C 1585/98h des Erstgerichtes gestellte Zahlungs- und Räumungsbegehren und damit auf eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO beziehen, sind beide Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
Soweit jedoch die berufungsgerichtliche Entscheidung über die Mietzinsklagen zu 13 C 369/97h und 13 C 1497/97s betroffen ist, richtet sich die Beurteilung der Revisionszulässigkeit jeweils nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes in Geld in beiden Rechtssachen zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 überstieg und das Berufungsgericht - wie ausgeführt - die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Soweit jedoch die berufungsgerichtliche Entscheidung über die Mietzinsklagen zu 13 C 369/97h und 13 C 1497/97s betroffen ist, richtet sich die Beurteilung der Revisionszulässigkeit jeweils nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes in Geld in beiden Rechtssachen zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 überstieg und das Berufungsgericht - wie ausgeführt - die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Letzteres trifft nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch auf das Fehlen eines bestimmten Rechtsmittelantrages zu (3 Ob 102/01y, 10 Ob 30/05t).Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Letzteres trifft nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch auf das Fehlen eines bestimmten Rechtsmittelantrages zu (3 Ob 102/01y, 10 Ob 30/05t).
Das Erstgericht wird somit die Rechtsmittel beider Parteien bezüglich jener Teile, die sich auf die zu 13 C 369/97h und 13 C 1497/97s des Erstgerichtes geltend gemachten Forderungen beziehen, dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob die Schriftsätze einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.