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Entscheidung 2 Ob 76/09d×

Entscheidung 2 Ob 76/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob76/09d

Entscheidungsdatum

03.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jaqueline B*****, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stefan K*****, vertreten durch Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.300 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2009, GZ 2 R 134/08a-13, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 2008, GZ 4 Cg 30/08m-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Beklagte betreibt einen Wasserschilift. Die Klägerin benützte diesen, um Wakeboard zu fahren. Dabei zog sie sich eine schwere Verletzung im Bereich des linken Knies zu.

Das Erstgericht wies die Schadenersatz- und Feststellungsklage ab. Das Berufungsgericht erkannte das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend und hob das Ersturteil im Übrigen auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen den abändernden Teil der Entscheidung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

1. Notwendigkeit und Ausmaß von Warnhinweisen und Aufklärung entscheiden sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalls vergleiche RIS-Justiz RS0116074; RS0111165). Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt diesbezüglich nicht vor:

Wenn der Beklagte in seinen Revisionsausführungen argumentiert, dass eine weitergehende Aufklärung, als sie sein Mitarbeiter vorgenommen habe, nicht möglich sei, allenfalls kontraproduktiv wäre oder absolute Selbstverständlichkeiten umfassen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Notwendigkeit des Loslassens des Bügels im Falle des Auftretens einer „Schlappleine", Absinkens des Boards unter die Wasseroberfläche und anschließenden Auftretens starker Zugkräfte keineswegs selbstverständlich ist. Die bloße Information, man möge im Fall eines Sturzes den Bügel loslassen, ist zur Verhinderung von Verletzungen wie von der Klägerin erlitten nicht ausreichend, sodass die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin als ausgewiesene Anfängerin in Verbindung mit der Häufigkeit des Anfängerfehlers bezüglich des richtigen Verhaltens beim Auftreten einer „Schlappleine" und des Absinkens des Boards hätte ausführlich instruieren müssen, jedenfalls vertretbar ist.

2. Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (RIS-Justiz RS0026060; RS0017240). Der Revisionswerber zeigt angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der „Frage der Beweislastregeln bei Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten" auf.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, dass auf unentgeltliche Werkzusagen die Werkvertragsnormen sinngemäß anzuwenden sind und dass im vorliegenden Fall keine bloße Gefälligkeitszusage gegeben war vergleiche 2 Ob 300/97z).

4. Die Rüge des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Abänderung des Ersturteils durch das Berufungsgericht anstelle der in der klägerischen Berufung beantragten Aufhebung zeigt keine erheblichen Rechtsfragen des Verfahrensrechts auf. Im Berufungsantrag ist von der „Zugrundelegung einer grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei" die Rede, sodass in Verbindung mit dem gesamten Berufungsinhalt ohnehin der Abänderungswunsch der Klägerin zum Ausdruck kam vergleiche RIS-Justiz RS0042191; RS0045820).

Anmerkung

E91885 2Ob76.09d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2009/675 S 418 - Zak 2009,418 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00076.09D.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20090903_OGH0002_0020OB00076_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017240 Rechtssatz 16.12.1975Zivilrecht
1./ Die Belastung des Unternehmers mit dem Beweis dafür, dass er der Warnpflicht entsprochen hat oder dass die Warnpflicht mangels Schutzbedürfnisses des Bestellers entfällt, ist dadurch gerechtfertigt, dass die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldne …
RS0021735 Rechtssatz 30.03.1955Zivilrecht
Bei einem Beförderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das körperliche Wohlbefinden des Beförderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung. Das Verschulden des Erfüllungsgehilfen des Beklagten ist nicht unabhängig von der Beweisregel des § 1 …
RS0026060 Rechtssatz 16.01.1991Zivilrecht
Auch wenn einen Schuldner nur Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten treffen, hat er, wenn ein Schaden kausal aus seinem Gefahrenbereich und Verantwortungsbereich stammt, nachzuweisen, dass er oder seine Leute die gebotene Sorgfalt einhielten (ausdrückliche …
RS0042191 Rechtssatz 06.09.1950Zivilrecht
Wenn der richtige Berufungsantrag auch nur aus den Berufungsausführungen hervorgeht, gereicht die Mangelhaftigkeit des Antrages selbst dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil, weil ein allzustrenger Formalismus nicht den Absichten des Gesetzes entspricht.
RS0045820 Rechtssatz 23.03.1995Zivilrecht
Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll.
RS0111165 Rechtssatz 27.10.1998Zivilrecht
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
RS0116074 Rechtssatz 12.02.2002Zivilrecht
Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung darstellt, kann wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine allgemein bedeutsame Fra …
RS0125386 Rechtssatz 03.09.2009Zivilrecht
Auf unentgeltliche Werkzusagen sind die Werkvertragsnormen sinngemäß anzuwenden.