Aus der Begründung:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Prozeßgerichtes hat der Beklagte die Einfahrt in die M ... -straße nicht im weiten Bogen genommen, sondern die Kurve geschnitten, ist daher ganz plötzlich vor dem Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 Stundenkilometern gefahren ist, aufgetaucht und hat ihm den Weg versperrt; der Kläger hat zwar noch im letzten Augenblick versucht, nach rechts auszuweichen, hat aber nicht mehr verhindern können, daß er an den Lastkraftwagen (vor dessen linkem Hinterrad) angeprallt ist.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten angelastet, daß er, obwohl mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, unvorsichtig und entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StPolG. in die M ... -straße eingefahren ist, während das Mitverschulden des Klägers lediglich darin erblickt worden ist, daß mit Rücksicht auf die Straßenkreuzung seine Geschwindigkeit zu hoch und seine Bremsbereitschaft zu gering gewesen ist; das Verschulden des Beklagten ist deshalb wesentlich höher als das des Klägers beurteilt worden, weil er sich gegen eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung schwer vergangen hat. Der Revisionswerber bekämpft diese Annahme vor allem mit dem Hinweis, daß ihm nach § 17 Abs. 4 StPolG. der Vorrang vor dem Kläger gebührt und daß der Kläger ihn nicht beachtet habe. Das Revisionsgericht schließt sich jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes an, daß der Kläger, solange er des Beklagten nicht ansichtig geworden war, keinen Anlaß gehabt hat, ihm den Vorrang einzuräumen. Gerade deshalb, weil der Beklagte nicht, wie in § 14 Abs. 1 StPolG. angeordnet, in weitem Bogen gefahren ist, ist er vom Kläger erst in einem Zeitpunkt wahrgenommen worden, in dem diesem eine Beachtung des Vorranges des Beklagten nicht möglich und ein Zusammenstoß unvermeidlich gewesen ist. Wäre der Beklagte entsprechend der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StPolG. gefahren, dann hätte der Kläger ihn früher sehen, seinen Vorrang berücksichtigen und jedenfalls so abbremsen können, daß der Unfall überhaupt unterblieben oder zumindestens leichter gewesen wäre. Da bereits dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 StPolG. zu entnehmen ist, daß nur der den Vorrang beachten kann, der ein "von rechts kommendes Fahrzeug" erblickt hat, kann den Ausführungen des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, daß die Rechtshandregel auch schon dann verletzt werden kann, wenn das Fahrzeug, das den Vorrang genießt, noch nicht wahrnehmbar ist. Kann demnach dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 4 StPolG. nicht zur Last fallen, dann begrundet nur die Tatsache, daß er zu rasch und daher zu wenig bremsbereit gefahren ist, sein Mitverschulden. Im Hinblick darauf, daß in der geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit bis zu 40 km zulässig ist und eine Herabsetzung der Geschwindigkeit nach § 18 Abs. 4 StPolG. bloß wegen der Straßeneinmundung geboten gewesen ist, muß das Verschulden des Klägers weitaus geringer als das des Beklagten gewertet werden; die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensaufteilung wird vom Revisionsgericht durchaus gebilligt.Das Berufungsgericht hat dem Beklagten angelastet, daß er, obwohl mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, unvorsichtig und entgegen der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, StPolG. in die M ... -straße eingefahren ist, während das Mitverschulden des Klägers lediglich darin erblickt worden ist, daß mit Rücksicht auf die Straßenkreuzung seine Geschwindigkeit zu hoch und seine Bremsbereitschaft zu gering gewesen ist; das Verschulden des Beklagten ist deshalb wesentlich höher als das des Klägers beurteilt worden, weil er sich gegen eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung schwer vergangen hat. Der Revisionswerber bekämpft diese Annahme vor allem mit dem Hinweis, daß ihm nach Paragraph 17, Absatz 4, StPolG. der Vorrang vor dem Kläger gebührt und daß der Kläger ihn nicht beachtet habe. Das Revisionsgericht schließt sich jedoch der Ansicht des Berufungsgerichtes an, daß der Kläger, solange er des Beklagten nicht ansichtig geworden war, keinen Anlaß gehabt hat, ihm den Vorrang einzuräumen. Gerade deshalb, weil der Beklagte nicht, wie in Paragraph 14, Absatz eins, StPolG. angeordnet, in weitem Bogen gefahren ist, ist er vom Kläger erst in einem Zeitpunkt wahrgenommen worden, in dem diesem eine Beachtung des Vorranges des Beklagten nicht möglich und ein Zusammenstoß unvermeidlich gewesen ist. Wäre der Beklagte entsprechend der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, StPolG. gefahren, dann hätte der Kläger ihn früher sehen, seinen Vorrang berücksichtigen und jedenfalls so abbremsen können, daß der Unfall überhaupt unterblieben oder zumindestens leichter gewesen wäre. Da bereits dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, StPolG. zu entnehmen ist, daß nur der den Vorrang beachten kann, der ein "von rechts kommendes Fahrzeug" erblickt hat, kann den Ausführungen des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, daß die Rechtshandregel auch schon dann verletzt werden kann, wenn das Fahrzeug, das den Vorrang genießt, noch nicht wahrnehmbar ist. Kann demnach dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, StPolG. nicht zur Last fallen, dann begrundet nur die Tatsache, daß er zu rasch und daher zu wenig bremsbereit gefahren ist, sein Mitverschulden. Im Hinblick darauf, daß in der geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit bis zu 40 km zulässig ist und eine Herabsetzung der Geschwindigkeit nach Paragraph 18, Absatz 4, StPolG. bloß wegen der Straßeneinmundung geboten gewesen ist, muß das Verschulden des Klägers weitaus geringer als das des Beklagten gewertet werden; die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensaufteilung wird vom Revisionsgericht durchaus gebilligt.