Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin der Lichtwellenleiterverbindung zwischen Radstadt und Mandling, die unter anderem unter dem Grundstück 873/1 KG S***** liegt. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Republik Österreich. Hinsichtlich des Kabelverlaufes wurde ein Nutzungsvertrag mit der Grundstückseigentümerin geschlossen. Angrenzend an das Grundstück 873/1 betreibt Albert W***** auf den Grundstücken 102/3 und 108/2 KG S***** einen Schrottplatz. Albert W***** erteilte der erstbeklagten Partei den Auftrag, Drainagearbeiten durchzuführen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auf Höhe des sogenannten Zielpunktes 332 die Lichtwellenleitung abgerissen, wobei die Unterbrechung der Lichtwellenleitung am 8. September 2000 unmittelbar nach den Grabungsarbeiten der erstbeklagten Partei festgestellt wurde.
Die klagende Partei hat den Kabelschaden behoben, wofür Reparaturkosten in Höhe des Klagebetrages aufgelaufen sind. Die zweit und drittbeklagten Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei.
Die klagende Partei brachte noch vor, die erstbeklagte Partei sei vor Beginn der Grabungsarbeiten verpflichtet gewesen, Nachforschungen über im Erdreich verlaufende Leitungen anzustellen. Die erstbeklagte Partei treffe eine vertragliche Nebenleistungsverpflichtung gegenüber der klagenden Partei, Kabel und Leitungen, die sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befänden, nicht zu beschädigen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Grabungsarbeiten seien ausschließlich auf den Grundstücken des Albert W***** durchgeführt worden, wobei in der Natur keinerlei Zeichen ersichtlich gewesen seien, wonach erkennbar gewesen wäre, dass auf fremdem Grund gearbeitet werde. Im Zuge der Grabungsarbeiten sei der Baggerfahrer der erstbeklagten Partei auf die Lichtwellenleitung gestoßen. Dieser habe Albert W***** auf das Kabel hingewiesen. Albert W***** habe sodann dem Baggerfahrer gegenüber angegeben, dass es sich um ein altes, nicht mehr in Funktion befindliches Kabel handle und er dieses Kabel zu entfernen habe. Als sich nachträglich herausgestellt habe, dass es sich bei diesem Kabel um eine nach wie vor in Betrieb befindliche Lichtwellenleitung der klagenden Partei handle, habe Albert W***** erklärt, diesen Vorfall seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Darüber hinaus habe er zugestanden, die Anweisung zur Durchtrennung des Kabels gegeben zu haben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es führte rechtlich aus, nach ständiger Rechtsprechung habe der mit Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer die Pflicht, vor Grabungsarbeiten in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Unterlasse ein Bauführer bzw sein Bauleiter die Nachfrage, verstoße er gegen die Schutzpflicht zu Gunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden entstehe. Eine Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bestehe auch dann, wenn sich die örtliche Lage einer derartigen Baustelle im unverbauten Gebiet befinde, der Bauführer jedoch Anhaltspunkte für den Kabelverlauf erhalten habe und ihm daher eine Anfrage bei den zuständigen Stellen zumutbar sei. Hier sei die Haftung der beklagten Parteien gegeben. Die unterirdische Kabeltrasse sei zwar im unverbauten Gebiet gelegen, doch sei der Baggerfahrer im Zuge der Grabungsarbeiten auf dieses Kabel gestoßen. Das Kabel sei erst nach einer Besprechung mit Albert W***** beschädigt worden, ohne dass vorher bei der klagenden Partei Erkundigungen eingeholt worden seien, ob das Kabel entfernt werden könne.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag nach § 508 ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde.Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahingehend ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde.
Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und zitierte auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach selbst Erklärungen von Beamten des öffentlichen Bauherren bei einer Baubesprechung, dass keine Einbauten zu berücksichtigen seien, den Bauführer nicht von der Pflicht zu den üblichen Erhebungen und Anzeigen, wie sie in den branchenbekannten Kabelschutzanweisungen formuliert seien, entheben (6 Ob 736/79). Die erstbeklagte Partei hätte sich daher nicht begnügen dürfen, lediglich die Auskunft des Grundstückseigentümers einzuholen, weil gerade das mit solchen Einrichtungen verbundene gefahrenträchtige Schadensmoment vom Unternehmer im Sinne des § 1299 ABGB besondere Sorgfalt erfordere. Die besondere Diligenzpflicht eines gewissenhaften Bauunternehmers verpflichte diesen, von der Post- und Telegraphenverwaltung oder von den Elektritzitätsunternehmen Auskunft über die genaue Lage und Funktion von Kabeln einzuholen (SZ 46/78). Daran hätte auch nichts geändert, dass für den Baggerfahrer die Eigentumsverhältnisse an der Lichtwellenleiterverbindung nicht sofort erkennbar gewesen wäre, weil ein möglicher und durchaus zumutbarer Anruf bei den zuvor genannten Unternehmen hier Abklärung schaffen hätte können.Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und zitierte auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach selbst Erklärungen von Beamten des öffentlichen Bauherren bei einer Baubesprechung, dass keine Einbauten zu berücksichtigen seien, den Bauführer nicht von der Pflicht zu den üblichen Erhebungen und Anzeigen, wie sie in den branchenbekannten Kabelschutzanweisungen formuliert seien, entheben (6 Ob 736/79). Die erstbeklagte Partei hätte sich daher nicht begnügen dürfen, lediglich die Auskunft des Grundstückseigentümers einzuholen, weil gerade das mit solchen Einrichtungen verbundene gefahrenträchtige Schadensmoment vom Unternehmer im Sinne des Paragraph 1299, ABGB besondere Sorgfalt erfordere. Die besondere Diligenzpflicht eines gewissenhaften Bauunternehmers verpflichte diesen, von der Post- und Telegraphenverwaltung oder von den Elektritzitätsunternehmen Auskunft über die genaue Lage und Funktion von Kabeln einzuholen (SZ 46/78). Daran hätte auch nichts geändert, dass für den Baggerfahrer die Eigentumsverhältnisse an der Lichtwellenleiterverbindung nicht sofort erkennbar gewesen wäre, weil ein möglicher und durchaus zumutbarer Anruf bei den zuvor genannten Unternehmen hier Abklärung schaffen hätte können.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, unter welchen Bedingungen von einer qualifizierten Anfrage abgesehen werden könnte, somit zu einem gleichgelagerten Sachverhalt, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.