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Entscheidung 2 Ob 82/26m×

Entscheidung 2 Ob 82/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob82/26m

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und durch die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Binder als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, vertreten durch PRILLER Rechtsanwalts GmbH in Eggelsberg, wider die beklagte Partei M*, vertreten durch Huber & Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft (OG) in Linz, wegen 12.505,09 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. März 2026, GZ 53 R 68/26w-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 2. Februar 2026, GZ 1 C 1343/25y-10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.127,40 EUR (darin 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]              Die Beklagte ist Rechtsträgerin einer Kuranstalt, in der sich die Klägerin ab 18. 8. 2025 im Rahmen eines von der Österreichischen Gesundheitskasse bewilligten Kuraufenthalts befand. Ziele des Kuraufenthalts waren „Motivation zur körperlichen Bewegung, Steigerung der körperlichen Fitness; Anreiz gewinnen, um regelmäßig die Trainings fortzusetzen“. Am Sonntag, dem 24. 8. 2025, wollte die Klägerin auf Anraten des medizinischen Personals der Beklagten mit ihrem Ehemann einen Radausflug unternehmen. Ihre Fahrräder hatten sie in der Tiefgarage des Kurzentrums abgestellt, deren Betreiberin ebenfalls die Beklagte ist. Als die Klägerin auf den geöffneten Schranken an der Garagenausfahrt zufuhr, senkte er sich plötzlich. Sie kam beim Ausweichen mit ihrem Fahrrad zu Sturz und verletzte sich.

[2]              Die Klägerin begehrt Schadenersatz von 12.505,09 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Betreiberin der Tiefgarage verletzt. Das Dienstgeberhaftungsprivileg komme ihr nicht zugute, weil der Unfall und der Betrieb der Tiefgarage in keinem inneren Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt oder mit dem Ziel der medizinischen Rehabilitation stünden.

[3]              Die Beklagte wendet ein, ihr komme das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, weil sich der Unfall bei der Ausübung einer mit der Erreichung des Kurziels verbundenen, von ihrem medizinischen Personal angeratenen sportlichen Aktivität ereignet habe. Ihre betriebliche Einrichtung habe wesentlich am Unfall in der therapiefreien Zeit mitgewirkt. Es bestehe somit ein innerer Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt. Zudem treffe sie aus näher dargestellten Gründen kein Verschulden am Unfall.

[4]              Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagten komme das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, weil ein zeitlicher, örtlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dem Kurziel dienenden Radausflug und dem Kuraufenthalt bestehe.

[5]              Das Berufungsgericht hob die Entscheidung mangels Spruchreife auf und ließ den Rekurs zu.

[6]         Der Vorfall sei nicht als Arbeitsunfall (Paragraph 175, ASVG) zu qualifizieren, weshalb der Beklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg nach den Paragraphen 333, Absatz eins, 335, Absatz 3, ASVG nicht zugute komme. Der vom medizinischen Personal nur angeratene Radausflug sei der eigenwirtschaftlichen Privatsphäre zuzuordnen. Es habe sich bei der Nutzung alltäglicher Anlagen wie der Tiefgarage mit automatischem Schranken – im Rahmen der eigenwirtschaftlichen, sonntäglichen Radtour – kein spezifisch erhöhtes Betriebsrisiko der Kuranstalt, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.

[7]              Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob eine für den medizinischen Anstaltsbetrieb nicht spezifische, alltägliche Verkehrsinfrastruktur eine ausreichende betriebliche Gefahrenquelle zur Wiederherstellung des Unfallversicherungsschutzes darstelle, wenn sie im Zusammenhang mit einer eigenverantwortlichen Umsetzung eines Kurziels genutzt wird.

[8]              Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

[9]              Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]       Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer im Rekurs aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[11]       1. Dass die Klägerin während ihres Kuraufenthalts bei der Beklagten in der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG teilversichert war und demnach die Anwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs gemäß Paragraph 335, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auf die Beklagte als Trägerin der Einrichtung, in der die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgte, grundsätzlich in Frage käme, ist nicht strittig.

[12]       2. Die Berechtigung der Einwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs hängt davon ab, ob der Schadensfall als von der Unfallversicherung geschützter „Arbeitsunfall“ (iSd Paragraph 175, ASVG) zu qualifizieren ist vergleiche 2 Ob 45/17g Pkt 3.3; 2 Ob 185/21a Rz 23). Der Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Unterbringung in einer Einrichtung, die der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit – also mit den Maßnahmen der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge, welchen der Untergebrachte unterzogen wird – im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen vergleiche Paragraph 175, Absatz eins, ASVG; 2 Ob 185/21a Rz 24 mwN; 2 Ob 218/06g und 2 Ob 45/17g jeweils unter Hinweis auf 10 ObS 238/00y mwN; RS0114053). Davon sind die dem privaten Bereich zuzuordnenden sogenannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen, bei deren Verrichtung kein Versicherungsschutz besteht (10 ObS 238/00y). Die Abgrenzung der vom Unfallversicherungsschutz umfassten Tätigkeiten von sogenannten „eigenwirtschaftlichen“ (nicht versicherten) Tätigkeiten bei Kuraufenthalten lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (1 Ob 247/06i).

3. Zur Frage der Relevanz der Anordnung einer Maßnahme medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge:

[13]       3.1. Das Versicherungsbedürfnis wird durch die Maßnahmen medizinischer Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge begründet (zB Bewegungstherapie), denen sich der Versicherte in der Anstalt unterzieht (RS0114053; 2 Ob 45/17g Pkt 3.2, 3.4 Litera b, mwN; 10 ObS 238/00y). Im Rahmen dieser der medizinischen Rehabilitation oder der Gesundheitsvorsorge dienenden Therapien ist der Versicherte in der Anstalt den die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung begründenden Risiken ausgesetzt, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen sollen (10 ObS 238/00y mwN; 1 Ob 247/06i mwN). Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit des Versicherten im Zuge derer sich ein Unfall ereignet, ein Teil der verordneten Therapie war oder damit zumindest im inneren Zusammenhang gestanden ist (1 Ob 247/06i). Ersteres ist etwa der Fall, wenn der Patient in eine Wanne steigt, um das ihm verordnete Kohlensäurewannenbad (Rehabilitationsmaßnahme) in Anspruch zu nehmen (2 Ob 45/17g); zweiteres, wenn der Patient an einem ärztlich verordneten „Fitnessboxen“ teilnimmt und sich in der Therapiestunde bei der Demonstration von nicht vom medizinischen Therapieplan umfassten, aber im losen thematischen Zusammenhang stehenden Selbstverteidigungstechniken verletzt (2 Ob 185/21a Rz 32).

[14]          3.2. Hingegen sind Unfälle außerhalb einer (ärztlich) angeordneten, therapeutisch verpflichtenden Behandlung in der therapiefreien Zeit (im eigenwirtschaftlichen Bereich) des Patienten grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen (10 ObS 238/00y [zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit empfohlener Spaziergang, der nicht im Rahmen einer ärztlich angeordneten Therapiemaßnahme erfolgte]; 1 Ob 247/06i [Sturz nach Duschbad im Zimmer]; 10 ObS 77/18y [freiwillige Teilnahme an einem von der Reha-Klinik organisierten Busausflug]). Das gilt auch dann, wenn ein bestimmtes Verhalten als eine zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit dienende Maßnahme empfohlen wurde (RS0114053; 10 ObS 238/00y; 10 ObS 77/18y mwN). Denn das Aufgreifen einer solchen Empfehlung steht im Ermessen des Patienten (10 ObS 238/00y).

[15]          3.3. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Radausflug mangels ärztlicher Anordnung der therapiefreien Freizeit zuzuordnen ist, für die grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz besteht, ist durch diese Rechtsprechung gedeckt.

4. Zur Frage der wesentlichen Mitwirkung der betrieblichen Einrichtung einer Kuranstalt an einem Unfall bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten:

[16]          4.1. Die vom Berufungsgericht wie auch von der Beklagten im Rekurs aufgeworfene, als erheblich erachtete Rechtsfrage bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit (eines Erwerbstätigen) auch bei eigenwirtschaftlichen Handlungen noch nicht als unterbrochen gilt, wenn bei der Entstehung eines Unfalls „betriebliche Einrichtungen“ wesentlich mitgewirkt haben und der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit selbst verursacht wurde. Begründet wird dies damit, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung auf alle Gefahren erstreckt, denen der Versicherte infolge seiner geschützten Tätigkeit ausgesetzt ist (10 ObS 48/03m mwN; 1 Ob 247/06i; 10 ObS 16/11t). Unfälle bei – an sich – eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter einem erwerbstätigkeits-/ausbildungsbedingt (oder kurmaßnahmenbedingt) erhöhten Risiko verrichtet werden, können so geschützt sein (10 ObS 41/91 mwN).

[17]       4.2. Gefordert wird aber eine über bloß räumliche und zeitliche Verursachung hinausgehende Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit (10 ObS 41/91; 1 Ob 247/06i). Zusätzlich notwendig ist daher ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Dieser wird nicht schon dadurch hergestellt, dass ein Kurgast wegen der Kur im Kurzentrum anwesend war (1 Ob 247/06i: Sturz im Zimmer der Kuranstalt nach einem Duschbad; vergleiche idS 10 ObS 126/21h: privater Pub-Besuch in Irland im Rahmen einer Schulveranstaltung). Er wurde aber etwa bejaht, wenn eine an einer Schulveranstaltung teilnehmende Schülerin während des („eigenwirtschaftlichen“) Schlafes aus dem Stockbett fällt, weil sie auf die Art der Unterbringung im Jugendheim und die Beschaffenheit des Bettes nicht Einfluss nehmen konnte. Die dabei wirksam gewordene erhöhte Gefährdung bestand in der schulveranstaltungsbedingten Notwendigkeit der Benützung eines Stockbettes, das nicht gegen die Gefahr des Herabfallens während des Schlafes gesichert war (10 ObS 41/91).

[18]          4.3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestand, ist durch diese Rechtsprechung gedeckt:

[19]       Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin bei Antritt ihres privaten Radausflugs (in der Tiefgarage) zwangsläufig und ohne ihr Zutun einem erhöhten, aus dem Therapiebetrieb der Kuranstalt stammenden Risiko ausgesetzt gewesen wäre vergleiche 10 ObS 41/91: Herstellung des ursächlichen Zusammenhangs durch die Notwendigkeit der Übernachtung in einem Stockbett im Jugendheim; 10 ObS 48/03m: erhöhtes aus der dienstlichen Sphäre stammendes Risiko eines Vizeleutnants des Österreichischen Bundesheeres in der Ruhephase). Dass die Klägerin den Abstellplatz für ihr Fahrrad nicht frei wählen konnte, hat die Beklagte nicht behauptet; vielmehr blieb das Vorbringen der Klägerin unbestritten, dass sie und ihr Mann die Fahrräder erst am Tag vor dem Unfall in die Tiefgarage gebracht hätten, nachdem sie zuvor im Freien gestanden waren. Mit dem Sturz bei der Ausfahrt aus der – im eigenen Interesse genutzten – Tiefgarage hat sich daher ein allgemeines Lebensrisiko der Klägerin als Garagennutzerin, aber kein für sie als Kurgast spezifisch erhöhtes Betriebsrisiko der Kuranstalt verwirklicht.

[20]          4.4. Der von der Beklagten für ihren Standpunkt angeführte Beitrag von R. Müller (Der Schutzbereich der Unfallversicherung für Patienten in Rehabilitationseinrichtungen, in Gedenkschrift Rebhahn [2019] 361 [381 f]) setzt sich nur untergeordnet mit den hier strittigen Fragen auseinander und bietet keinen Anlass für ein Abgehen von der oben dargestellten Rechtsprechung.

[21]          5. Aus diesen Gründen ist der Rekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

[22]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfragen verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RS0123222 [T2, T4]; RS0035976 [T2]). Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses begründet hingewiesen, weshalb sie kostenersatzberechtigt ist (RS0123222 [T8, T14]; RS0035979 [T20]).

Textnummer

E148722

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00082.26M.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0020OB00082_26M0000_000