Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte hat auch eingewendet, daß der Geschädigte durch einen Vergleich auf seinen Anspruch verzichtet habe. Das Gericht zweiter Instanz hat aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes seiner Meinung Ausdruck gegeben, daß ein Verzicht ohne rechtliche Bedeutung für die klagende Partei wäre, und sich hiebei auf den Kommentar zur Reichsversicherungsordnung von Krohn und Geigel (Der Haftpflichtprozeß) berufen. Diese Rechtsmeinung wurde vomErstgericht in seinem Urteil übernommen. In dieser Allgemeinheit wird jedoch die Bedeutungslosigkeit eines Verzichtes in der deutschen Rechtsprechung und Rechtslehre nicht behauptet. Diese verweisen vielmehr auf § 412 BGB., wonach auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB. Anwendung finden. Nach § 407 BGB. muß der neue Gläubiger ein Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt. Demgemäß vertreten die deutsche Rechtsprechung und Rechtslehre den Standpunkt, daß ein Rechtsgeschäft des Geschädigten gegen den Versicherungsträger wirkt, wenn der Schädiger im Augenblick der Vornahme den Übergang der Forderung nicht kannte oder kennen mußte; er brauche sich aber des Rechtsüberganges nicht bewußt sein, es genüge, wenn der Schädiger die Tatumstände kannte, die den Rechtsübergang bewirkten, also die Tatsache, daß der Geschädigte zu den versicherten Personen gehört (Geigel, 4. Aufl., Der Haftpflichtprozeß, S. 303, RVO. mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Band I, S. 160, ferner die dort angeführten reichsgerichtlichen Entscheidungen). Das österreichische Recht enthält die den Bestimmungen des § 407 BGB. analogen Vorschriften in den §§ 1395 und 1396 ABGB. Ehrenzweig II/1, S. 264, nimmt an, daß die Benachrichtigung die gleiche Bedeutung wie bei der vertragsmäßigen Abtretung auch in den Fällen des § 1358 ABGB., also der gesetzlichen Abtretung, habe. Ob dieser Ansicht beizutreten ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Schädigers und Geschädigten als Angehörigen desselben Betriebes ergibt, daß der Beklagte die tatsächlichen Umstände, die für die Versicherungspflicht des Geschädigten maßgebend waren, kannte.Der Beklagte hat auch eingewendet, daß der Geschädigte durch einen Vergleich auf seinen Anspruch verzichtet habe. Das Gericht zweiter Instanz hat aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes seiner Meinung Ausdruck gegeben, daß ein Verzicht ohne rechtliche Bedeutung für die klagende Partei wäre, und sich hiebei auf den Kommentar zur Reichsversicherungsordnung von Krohn und Geigel (Der Haftpflichtprozeß) berufen. Diese Rechtsmeinung wurde vomErstgericht in seinem Urteil übernommen. In dieser Allgemeinheit wird jedoch die Bedeutungslosigkeit eines Verzichtes in der deutschen Rechtsprechung und Rechtslehre nicht behauptet. Diese verweisen vielmehr auf Paragraph 412, BGB., wonach auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der Paragraphen 399 bis 404, 406 bis 410 BGB. Anwendung finden. Nach Paragraph 407, BGB. muß der neue Gläubiger ein Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt. Demgemäß vertreten die deutsche Rechtsprechung und Rechtslehre den Standpunkt, daß ein Rechtsgeschäft des Geschädigten gegen den Versicherungsträger wirkt, wenn der Schädiger im Augenblick der Vornahme den Übergang der Forderung nicht kannte oder kennen mußte; er brauche sich aber des Rechtsüberganges nicht bewußt sein, es genüge, wenn der Schädiger die Tatumstände kannte, die den Rechtsübergang bewirkten, also die Tatsache, daß der Geschädigte zu den versicherten Personen gehört (Geigel, 4. Aufl., Der Haftpflichtprozeß, S. 303, RVO. mit Anmerkungen, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, Band römisch eins, S. 160, ferner die dort angeführten reichsgerichtlichen Entscheidungen). Das österreichische Recht enthält die den Bestimmungen des Paragraph 407, BGB. analogen Vorschriften in den Paragraphen 1395 und 1396 ABGB. Ehrenzweig II/1, S. 264, nimmt an, daß die Benachrichtigung die gleiche Bedeutung wie bei der vertragsmäßigen Abtretung auch in den Fällen des Paragraph 1358, ABGB., also der gesetzlichen Abtretung, habe. Ob dieser Ansicht beizutreten ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich aus den persönlichen Verhältnissen des Schädigers und Geschädigten als Angehörigen desselben Betriebes ergibt, daß der Beklagte die tatsächlichen Umstände, die für die Versicherungspflicht des Geschädigten maßgebend waren, kannte.
Ein Verzicht des Geschädigten auf die ihm zustehenden Ansprüche würde daher auch dann, wenn die Wirkung des Verzichtes im Sinne der deutschen Rechtsprechung und Rechtslehre beurteilt würde, die klagende Partei nicht binden.