Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die ihrem Sohn geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen müsse, kann nicht beigepflichtet werden. Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten zwar den Standpunkt, daß der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand eines Vollmachtsverhältnisses zu schützen sei, mag dieser Tatbestand in einer Anstellung des Bevollmächtigten, in einem dem Dritten bekannten tatsächlichen Dulden von Vertretungshandlungen seitens des Vertretenen oder in anderen äußeren Umständen gelegen sein, die nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, den Schein eines Vollmachtsverhältnisses zu erwecken (Wellspacher, das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, S. 245). Dieser Schutz geht aber nur so weit, als der äußere Tatbestand die Annahme eines Vollmachtsverhältnisses rechtfertigt. Im Zweifel ist eine einschränkende Auslegung am Platze. So erstreckt sich die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen, nicht auf das Recht, in seinem Namen Waren einzukaufen. Auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der ihnen anvertrauten Güter beziehen noch Geld darauf leihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist (§ 1031 ABGB.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat sich die Klägerin bei der Abwicklung ihrer Geschäfte mit Lebensmitteln ihres Sohnes Josef M. bedient. Eine stillschweigende Bevollmächtigung könnte nur insoweit angenommen werden, als die Abwicklung solcher Geschäfte in Frage kommt. Aus dem Umstand, daß Josef M. für Warenlieferungen Geld einkassiert hat, kann nicht geschlossen werden, daß er bevollmächtigt war, Zahlungen welcher Art immer in Empfang zu nehmen. Hiezu hätte es einer ausdrücklichen Vollmacht bedurft, die ihn zum Zahlungsempfang ermächtigt hätte. Aus den Feststellungen der Untergerichte geht nicht hervor, daß die Bezahlung des Betrages von 1000 S in einem Zusammenhang mit der von Josef M. für die Beklagte ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gestanden ist.Der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die ihrem Sohn geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen müsse, kann nicht beigepflichtet werden. Rechtsprechung und Rechtslehre vertreten zwar den Standpunkt, daß der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand eines Vollmachtsverhältnisses zu schützen sei, mag dieser Tatbestand in einer Anstellung des Bevollmächtigten, in einem dem Dritten bekannten tatsächlichen Dulden von Vertretungshandlungen seitens des Vertretenen oder in anderen äußeren Umständen gelegen sein, die nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, den Schein eines Vollmachtsverhältnisses zu erwecken (Wellspacher, das Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, S. 245). Dieser Schutz geht aber nur so weit, als der äußere Tatbestand die Annahme eines Vollmachtsverhältnisses rechtfertigt. Im Zweifel ist eine einschränkende Auslegung am Platze. So erstreckt sich die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen, nicht auf das Recht, in seinem Namen Waren einzukaufen. Auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der ihnen anvertrauten Güter beziehen noch Geld darauf leihen, wenn es nicht ausdrücklich in Frachtbriefen bestimmt worden ist (Paragraph 1031, ABGB.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes hat sich die Klägerin bei der Abwicklung ihrer Geschäfte mit Lebensmitteln ihres Sohnes Josef M. bedient. Eine stillschweigende Bevollmächtigung könnte nur insoweit angenommen werden, als die Abwicklung solcher Geschäfte in Frage kommt. Aus dem Umstand, daß Josef M. für Warenlieferungen Geld einkassiert hat, kann nicht geschlossen werden, daß er bevollmächtigt war, Zahlungen welcher Art immer in Empfang zu nehmen. Hiezu hätte es einer ausdrücklichen Vollmacht bedurft, die ihn zum Zahlungsempfang ermächtigt hätte. Aus den Feststellungen der Untergerichte geht nicht hervor, daß die Bezahlung des Betrages von 1000 S in einem Zusammenhang mit der von Josef M. für die Beklagte ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit gestanden ist.