Die Revision ist zulässig, obwohl sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Verschuldens an einem Verkehrsunfall, bei welchem ein bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer mit einem links einbiegenden Fahrzeuglenker kollidierte, bereits befaßt hat (ZVR 1980/131). Nachdem der Oberste Gerichtshof in ZVR 1984/115 ausgesprochen hatte, einem bei nicht blinkendem Gelblicht unzulässig in eine Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmer komme kein Vorrang zu, wurde in der diese Ansicht ablehnenden Entscheidung ZVR 1986/3 nämlich ausdrücklich dahingestellt gelassen, was rechtens wäre, wenn der geradeausfahrende Fahrzeuglenker bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Revision daher zulässig (§ 502 Abs. 1 ZPO).Die Revision ist zulässig, obwohl sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Verschuldens an einem Verkehrsunfall, bei welchem ein bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrender Verkehrsteilnehmer mit einem links einbiegenden Fahrzeuglenker kollidierte, bereits befaßt hat (ZVR 1980/131). Nachdem der Oberste Gerichtshof in ZVR 1984/115 ausgesprochen hatte, einem bei nicht blinkendem Gelblicht unzulässig in eine Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmer komme kein Vorrang zu, wurde in der diese Ansicht ablehnenden Entscheidung ZVR 1986/3 nämlich ausdrücklich dahingestellt gelassen, was rechtens wäre, wenn der geradeausfahrende Fahrzeuglenker bei Rotlicht in die Kreuzung einfährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Revision daher zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt einem geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren ist, auch dann der Vorrang im Sinne des § 38 Abs. 2 StVO zu, wenn er zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist (ZVR 1986/3; ZVR 1987/17; 2 Ob 83/90). Dies wird im wesentlichen damit begründet, ein Einfahren in eine Kreuzung bei Gelblicht sei gemäß § 38 Abs. 2 StVO zulässig, wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, der Linkseinbieger könne nicht ohne weiteres beurteilen, ob der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer berechtigt oder unberechtigt in die Kreuzung einfahre. Anders ist die Rechtslage bei Rotlicht. Dieses gilt gemäß § 38 Abs. 5 StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 (leuchtende grüne Pfeile) und des § 53 Z 10 a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im § 38 Abs. 2 StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.Nach neuester Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt einem geradeausfahrenden Verkehrsteilnehmer, der bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren ist, auch dann der Vorrang im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, StVO zu, wenn er zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist (ZVR 1986/3; ZVR 1987/17; 2 Ob 83/90). Dies wird im wesentlichen damit begründet, ein Einfahren in eine Kreuzung bei Gelblicht sei gemäß Paragraph 38, Absatz 2, StVO zulässig, wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, der Linkseinbieger könne nicht ohne weiteres beurteilen, ob der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer berechtigt oder unberechtigt in die Kreuzung einfahre. Anders ist die Rechtslage bei Rotlicht. Dieses gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, (leuchtende grüne Pfeile) und des Paragraph 53, Ziffer 10, a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im Paragraph 38, Absatz 2, StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.
Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, den Kläger treffe trotzdem ein Mitverschulden, weil er, auch wenn bereits Rotlicht aufgeleuchtet habe, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten gehabt hätte. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Verfehlt ist der Hinweis der Revisionswerber auf die Entscheidung 2 Ob 57/83, denn dort hatte nur derjenige, der bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war, die Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft, welcher eine Schadensteilung von 3 : 1 zu seinen Lasten zugrundelag. Der Oberste Gerichtshof hatte sich daher mit der Frage, ob den einbiegenden Verkehrsteilnehmer ein Mitverschulden von einem Viertel trifft, nicht zu befassen, sondern nur damit, ob dieses Mitverschulden höher zu bewerten ist. Diese Frage wurde verneint.
Bei Beurteilung der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, ist davon auszugehen, daß er gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz StVO die Kreuzung so rasch wie möglich und erlaubt zu verlassen hatte. Da dem Erstbeklagten, der bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war, kein Vorrang zukam, war das Linkseinbiegen des Klägers erlaubt, zumal dieser das entgegenkommende, unzulässig in die Kreuzung einfahrende, Fahrzeug zunächst nicht wahrnehmen konnte. Entscheidend ist dabei, daß in Fahrtrichtung des Erstbeklagten Rotlicht leuchtete, nicht aber, ob der Kläger dies auch wahrnehmen konnte. Ein "Vortasten" war unter diesen Umständen nicht notwendig, es hätte sogar dem Gebot des § 38 Abs. 2 StVO, die Kreuzung so rasch wie möglich zu verlassen, widersprochen. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die die Revisionswerber als Beleg für ihre Ausführungen, grünes Licht befreie einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten anführen, betreffen Fälle, in denen zulässig eingefahrene Fahrzeuglenker die Kreuzung noch nicht geräumt hatten. Diese Entscheidungen sind daher in keiner Weise geeignet, den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu stützen.Bei Beurteilung der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, ist davon auszugehen, daß er gemäß Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz StVO die Kreuzung so rasch wie möglich und erlaubt zu verlassen hatte. Da dem Erstbeklagten, der bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war, kein Vorrang zukam, war das Linkseinbiegen des Klägers erlaubt, zumal dieser das entgegenkommende, unzulässig in die Kreuzung einfahrende, Fahrzeug zunächst nicht wahrnehmen konnte. Entscheidend ist dabei, daß in Fahrtrichtung des Erstbeklagten Rotlicht leuchtete, nicht aber, ob der Kläger dies auch wahrnehmen konnte. Ein "Vortasten" war unter diesen Umständen nicht notwendig, es hätte sogar dem Gebot des Paragraph 38, Absatz 2, StVO, die Kreuzung so rasch wie möglich zu verlassen, widersprochen. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die die Revisionswerber als Beleg für ihre Ausführungen, grünes Licht befreie einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und seine Weiterfahrt danach einzurichten anführen, betreffen Fälle, in denen zulässig eingefahrene Fahrzeuglenker die Kreuzung noch nicht geräumt hatten. Diese Entscheidungen sind daher in keiner Weise geeignet, den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu stützen.
Aus diesen Gründen ging das Berufungsgericht zutreffend vom Alleinverschulden des Erstbeklagten aus, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.