Am 28. Juni 1961 verkaufte der Kläger (ein Viehhändler) dem Beklagten (einem Landwirt) eine trächtige Kalbin um 7700 S zahlbar in mehreren Teilbeträgen. Der Beklagte bezahlte insgesamt 5700 S, sodaß noch 2000 S aushaften. Der Beklagte machte Preisminderung sowie vertragliche Herabsetzung des Kaufpreises um den noch aushaftenden Restbetrag geltend. Auch stützte er sich auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren in der Hauptsache statt. Das über 4% Zinsen hinausgehende Zinsenmehrbegehren wies er ab. Er stellte unter anderem fest: Die Kalbin sei an einem der auf den Kaufabschluß folgenden Tage vereinbarungsgemäß auf den Hof des Beklagten geliefert worden. Dabei habe sich der Kläger des Franz S. bedient. Die Kalbin sei in Abwesenheit des Beklagten von Franz S. abgeladen und in den Stall gebracht worden. S. habe sie dabei mißhandelt. Infolge der Mißhandlung sei die hochträgige Kalbin, die in vier Wochen hätte kalben sollen, gestürzt. Am 13. Juli 1961 sei es zu einer Frühgeburt gekommen. Da die Kalbin weder auf die Geburt noch auf die Milchsekretion genügend vorbereitet gewesen sei, habe sie - abgesehen von einem Liter Milch täglich durch etwa 14 Tage - keine Milch gegeben. Auch sei sie in der Folge nicht mehr trächtig geworden. Fünf Deckversuche seien ohne Erfolg geblieben. Am 9. April 1963 habe sie der Beklagte einem Fleischhauer um 4000 S verkauft. Der Beklagte habe noch am 13. Juli 1961 den Kläger mit eingeschriebenem Brief von der Frühgeburt verständigt. Gleichzeitig habe er Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises um den Betrag von 2000 S begehrt. Dieses Schreiben habe der Kläger nicht beantwortet. In der Folgezeit habe der Beklagte auch noch einem Einkäufer des Klägers von den Mängeln Mitteilung gemacht. Der Erstrichter war der Ansicht, der Preisminderungsanspruch sei nicht begrundet, weil eine bestimmte Milchleistung nicht zugesagt worden sei und weil bei einer Kalbin - anders wie bei einer Kuh - Milchergiebigkeit keine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft sei. Der Rechtsgrund des Schadenersatzes sei nicht gegeben, weil dem Beklagten der Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen der Mißhandlung der Kalbin durch S. und der Frühgeburt beziehungsweise dem Ausbleiben einer Milchleistung nicht gelungen sei. Die Zeugenaussage des Tierarztes habe zur Herstellung des Beweises nicht ausgereicht. Da der Beklagte das Tier inzwischen einem Fleischhauer verkauft habe, eine Untersuchung durch einen Sachverständigen daher nicht mehr möglich sei, könne der Beweis des Kausalzusammenhanges auch nicht mehr erbracht werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Urteiles der ersten Instanz Folge. Er hob das Urteil im Umfang der Anfechtung unter Rechtskraftvorbehalt auf. Auszugehen sei davon, daß ein Nutztier verkauft worden sei, das Milch liefere und in bestimmten Zeitabständen kälbere. Ob in diesem Belange ein vom Kläger zu vertretender Mangel vorliege, könne noch nicht beurteilt werden, weil der angebotene Sachverständigenbeweis nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, daß ein Sachverständiger, etwa ein Professor an der Tierärztlichen Hochschule, auch ohne Untersuchung des Tieres ein Gutachten abgeben könne. Um weiters beurteilen zu können, ob eine Haftung des Klägers für verschuldeten Schaden unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 1313a, 1315 ABGB. in Betracht komme, bedürfe es näherer Feststellungen über die für den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges maßgebenden Umstände, über die Eignung des Franz S. zu der von ihm bei der Übergabe der Kalbin ausgeübten Tätigkeit und über sein dabei an den Tag gelegtes Verhalten. Im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte vertragliche Herabsetzung des Kaufpreises bedürfe es auch näherer Feststellungen über den Inhalt des vom Beklagten dem Kläger geschriebenen, im Original nicht mehr vorliegenden Briefes und über das von den beiden Parteien in der Folge an den Tag gelegte Verhalten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen den stattgebenden Teil des Urteiles der ersten Instanz Folge. Er hob das Urteil im Umfang der Anfechtung unter Rechtskraftvorbehalt auf. Auszugehen sei davon, daß ein Nutztier verkauft worden sei, das Milch liefere und in bestimmten Zeitabständen kälbere. Ob in diesem Belange ein vom Kläger zu vertretender Mangel vorliege, könne noch nicht beurteilt werden, weil der angebotene Sachverständigenbeweis nicht durchgeführt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, daß ein Sachverständiger, etwa ein Professor an der Tierärztlichen Hochschule, auch ohne Untersuchung des Tieres ein Gutachten abgeben könne. Um weiters beurteilen zu können, ob eine Haftung des Klägers für verschuldeten Schaden unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB. in Betracht komme, bedürfe es näherer Feststellungen über die für den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges maßgebenden Umstände, über die Eignung des Franz S. zu der von ihm bei der Übergabe der Kalbin ausgeübten Tätigkeit und über sein dabei an den Tag gelegtes Verhalten. Im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte vertragliche Herabsetzung des Kaufpreises bedürfe es auch näherer Feststellungen über den Inhalt des vom Beklagten dem Kläger geschriebenen, im Original nicht mehr vorliegenden Briefes und über das von den beiden Parteien in der Folge an den Tag gelegte Verhalten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei auf.