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Entscheidung 2 Ob 9/12f×

Entscheidung 2 Ob 9/12f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040045 Rechtssatz 17.06.1971Zivilrecht
Aufhebung eines Urteils zur Erhebung und Feststellung der Auslegung einer ausländischen Gesetzesstelle in der Rechtsanwendung des betreffenden Auslandes.
RS0054080 Rechtssatz 12.06.1963Zivilrecht
Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles, die Folgen der Anwendung ausländischen Rechtes gerade in dem zu entscheidenden Fall an. …
RS0074428 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Die inländische Rechtsordnung soll nur vor dem Eindringen solcher fremder Rechtsgedanken geschützt werden, die mit wesentlichen österreichischen Rechtsgrundsätzen unvereinbar sind.
RS0074433 Rechtssatz 01.07.1992Zivilrecht
Das Fehlen eines dem EKHG vergleichbaren Gefährdungshaftungstatbestandes im englischen Recht widerspricht nicht dem ordre public.
RS0110743 Rechtssatz 24.09.1998Zivilrecht
Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenst …
RS0113594 Rechtssatz 29.05.2000Zivilrecht
Nach § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden; es kommt in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn gegen di …
RS0116580 Rechtssatz 20.06.2002Zivilrecht
Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstel …
RS0127853 Rechtssatz 28.03.2012Zivilrecht
§ 3 EKHG bietet ein Beispiel dafür, dass auch in der österreichischen Rechtsordnung die auf dem Gedanken des „Handelns auf eigene Gefahr“ gegründete Ungleichbehandlung einzelner Personengruppen in bestimmten Fällen als sachlich gerechtfertigt angesehen wird.