[12] Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil den Vorinstanzen bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist im Sinn einer Aufhebung auch berechtigt. Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil den Vorinstanzen bei Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist im Sinn einer Aufhebung auch berechtigt.
[13] Die Klägerin argumentiert, die Nichtanwendung des § 273 Abs 1 ZPO und Fällung einer Beweislastentscheidung sei als unrichtige rechtliche Beurteilung revisibel. Nach den Feststellungen bestehe ihr Anspruch dem Grunde nach zumindest teilweise jedenfalls zu Recht, nur dessen Höhe könne nicht festgestellt werden. Dies sei geradezu ein typischer Anwendungsfall der Schadensschätzung. Die Klägerin argumentiert, die Nichtanwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO und Fällung einer Beweislastentscheidung sei als unrichtige rechtliche Beurteilung revisibel. Nach den Feststellungen bestehe ihr Anspruch dem Grunde nach zumindest teilweise jedenfalls zu Recht, nur dessen Höhe könne nicht festgestellt werden. Dies sei geradezu ein typischer Anwendungsfall der Schadensschätzung.
[14] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die von den Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen zur Frage, ob die hier geltend gemachten Forderungen nicht auch Gegenstand anderer Gerichtsverfahren und abgeschlossener Vergleiche waren (Doppeleinklagung), sowie zu den vom Erstgericht festgestellten, ihrer Sphäre zuzuordnenden Umständen, die zu Verzögerungen und Mehrleistungen führten, nicht weiter behandelte. Die Klägerin hat in ihrer Revision aber klar erkennbar darauf Bezug genommen, dass – entsprechend den von Erstgericht getroffenen Feststellungen – die hier geltend gemachten Forderungen nicht Gegenstand anderer Verfahren oder abgeschlossener Vergleiche waren und gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang Mehrleistungen der Klägerin vorlagen, die auf von den Beklagten zu verantwortende Bauzeitverzögerungen zurückzuführen waren. Damit wären die Beklagten aber gehalten gewesen, die Nichterledigung ihrer diese Themenbereiche betreffenden Verfahrens- und Beweisrügen durch das Berufungsgericht in der Revisionsbeantwortung zu rügen (RS0119339). Da dies nicht erfolgt ist, hat die rechtliche Beurteilung aufgrund der vom Erstgericht insoweit getroffenen und der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Feststellungen zu erfolgen. Auf deren Basis ist aber einerseits nicht von einer „Doppeleinklagung“ und andererseits davon auszugehen, dass gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang Mehrleistungen vorliegen, die auf von den Beklagten zu vertretende Bauzeitverzögerungen zurückzuführen sind. Insoweit liegen daher auch für das weitere Verfahren abschließend erledigte Streitpunkte (vgl RS0042031) vor. 1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die von den Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen zur Frage, ob die hier geltend gemachten Forderungen nicht auch Gegenstand anderer Gerichtsverfahren und abgeschlossener Vergleiche waren (Doppeleinklagung), sowie zu den vom Erstgericht festgestellten, ihrer Sphäre zuzuordnenden Umständen, die zu Verzögerungen und Mehrleistungen führten, nicht weiter behandelte. Die Klägerin hat in ihrer Revision aber klar erkennbar darauf Bezug genommen, dass – entsprechend den von Erstgericht getroffenen Feststellungen – die hier geltend gemachten Forderungen nicht Gegenstand anderer Verfahren oder abgeschlossener Vergleiche waren und gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang Mehrleistungen der Klägerin vorlagen, die auf von den Beklagten zu verantwortende Bauzeitverzögerungen zurückzuführen waren. Damit wären die Beklagten aber gehalten gewesen, die Nichterledigung ihrer diese Themenbereiche betreffenden Verfahrens- und Beweisrügen durch das Berufungsgericht in der Revisionsbeantwortung zu rügen (RS0119339). Da dies nicht erfolgt ist, hat die rechtliche Beurteilung aufgrund der vom Erstgericht insoweit getroffenen und der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Feststellungen zu erfolgen. Auf deren Basis ist aber einerseits nicht von einer „Doppeleinklagung“ und andererseits davon auszugehen, dass gegenüber dem ursprünglichen Auftragsumfang Mehrleistungen vorliegen, die auf von den Beklagten zu vertretende Bauzeitverzögerungen zurückzuführen sind. Insoweit liegen daher auch für das weitere Verfahren abschließend erledigte Streitpunkte vergleiche RS0042031) vor.
2. Zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit § 273 ZPO:2. Zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit Paragraph 273, ZPO:
[15] 2.1. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Ein Verfahrensmangel liegt nach der Rechtsprechung (RS0040282 [T13] = 5 Ob 312/00v; vgl auch 4 Ob 241/05b; 9 ObA 84/16t) und einem Teil der Lehre (Rechberger/Koller in Rechberger/Klicka, ZPO6 § 273 Rz 3; aA Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 273 Rz 25 [revisible unrichtige rechtliche Beurteilung]) auch dann vor, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre. 2.1. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es den Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Ein Verfahrensmangel liegt nach der Rechtsprechung (RS0040282 [T13] = 5 Ob 312/00v; vergleiche auch 4 Ob 241/05b; 9 ObA 84/16t) und einem Teil der Lehre (Rechberger/Koller in Rechberger/Klicka, ZPO6 Paragraph 273, Rz 3; aA Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 273, Rz 25 [revisible unrichtige rechtliche Beurteilung]) auch dann vor, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre.
[16] Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043919; RS0042963).
[17] 2.2. Hingegen ist die Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RS0111576; RS0040364 [T6]). Zur revisiblen Betragsfestsetzung zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren heranzuziehen sind (RS0132465). Um eine erhebliche Rechtsfrage bei einer Anwendung des § 273 ZPO zu begründen, muss das Ergebnis der Schätzung unvertretbar sein (RS0121220 [T6]). 2.2. Hingegen ist die Betragsfestsetzung als revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (RS0111576; RS0040364 [T6]). Zur revisiblen Betragsfestsetzung zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren heranzuziehen sind (RS0132465). Um eine erhebliche Rechtsfrage bei einer Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu begründen, muss das Ergebnis der Schätzung unvertretbar sein (RS0121220 [T6]).
[18] 3. Im vorliegenden Fall wies das Erstgericht die Klage trotz auf Umstände in der Sphäre der Beklagten zurückzuführender Mehrleistungen der Klägerin deshalb ab, weil es die Ansicht vertrat, die für die Betragsfestsetzung erforderlichen Faktoren stünden nicht ausreichend fest.
[19] Damit ging das Erstgericht aber – in der Sache auch zutreffend (vgl Weselik, Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO im Bauprozess, FS Karasek [2018] 917 [920]) – davon aus, dass der Klägerin zwar der Nachweis von den Beklagten zur Last fallenden Bauverzögerungen und daraus resultierenden Mehrleistungen und damit auch der Nachweis des Anspruchsgrundes gelungen sei, was grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 273 Abs 1 ZPO eröffne. Es setzte den der Klägerin zustehenden Betrag aber im Ergebnis dennoch mit Null fest, weil es die für die Festsetzung des zusätzlichen Entgelts maßgeblichen Faktoren als nicht ausreichend feststellbar erachtete. Damit ging das Erstgericht aber – in der Sache auch zutreffend vergleiche Weselik, Die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO im Bauprozess, FS Karasek [2018] 917 [920]) – davon aus, dass der Klägerin zwar der Nachweis von den Beklagten zur Last fallenden Bauverzögerungen und daraus resultierenden Mehrleistungen und damit auch der Nachweis des Anspruchsgrundes gelungen sei, was grundsätzlich den Anwendungsbereich des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO eröffne. Es setzte den der Klägerin zustehenden Betrag aber im Ergebnis dennoch mit Null fest, weil es die für die Festsetzung des zusätzlichen Entgelts maßgeblichen Faktoren als nicht ausreichend feststellbar erachtete.
[20] Die dem entgegen tretenden Ausführungen der Berufung waren daher – trotz gegenteiliger Bezeichnung – nicht der Mängel-, sondern der Rechtsrüge zuzuordnen. Die Fehlbezeichnung schadet nicht, weil die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen ließen (RS0041851). Daran anknüpfend sind aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts der revisiblen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.
[21] 4. Die Betragsfestsetzung mit Null ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, korrekturbedürftig.
[22] 4.1. Die Schätzung ist nach Möglichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) durchzuführen (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 § 273 ZPO Rz 10), zu denen auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommt (vgl RS0040440). Bei Festsetzung der Höhe sind jene maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. In jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Betrag nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen (RS0040341). Neben den festgestellten Faktoren sind auch die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergebenden Umstände zu berücksichtigen (RS0040341 [T3]). Das Gericht muss dabei nachvollziehbar offenlegen, welche mehr oder weniger wahrscheinlichen (tatsächlichen) Annahmen es traf (5 Ob 215/24i [Rz 19]; 4 Ob 88/24f [Rz 22]). Auch bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO kann eine ergänzende Beweisaufnahme geboten sein, um zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen (Anknüpfungstatsachen), zu gelangen (RS0040341 [T8]). 4.1. Die Schätzung ist nach Möglichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) durchzuführen (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON1.00 Paragraph 273, ZPO Rz 10), zu denen auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht kommt vergleiche RS0040440). Bei Festsetzung der Höhe sind jene maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. In jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Betrag nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen (RS0040341). Neben den festgestellten Faktoren sind auch die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergebenden Umstände zu berücksichtigen (RS0040341 [T3]). Das Gericht muss dabei nachvollziehbar offenlegen, welche mehr oder weniger wahrscheinlichen (tatsächlichen) Annahmen es traf (5 Ob 215/24i [Rz 19]; 4 Ob 88/24f [Rz 22]). Auch bei Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO kann eine ergänzende Beweisaufnahme geboten sein, um zur Feststellung von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung der Schadenshöhe ermöglichen (Anknüpfungstatsachen), zu gelangen (RS0040341 [T8]).
[23] 4.2. Dies ist im vorliegenden Fall erforderlich.
[24] 4.2.1. Den bereits getroffenen Feststellungen sind Mehrleistungen zu entnehmen, die auf Umstände in der Sphäre der Beklagten zurückzuführen sind, wobei auch die Art dieser Mehrleistungen feststeht. Lediglich deren Quantifizierung (in Abgrenzung zum bloß zeitlich versetzten „Sowieso-Aufwand“) konnte nicht näher vorgenommen werden. Allerdings legt das Erstgericht nicht dar, aus welchen mehr oder weniger wahrscheinlichen (tatsächlichen) Annahmen es zum Ergebnis gelangt, überhaupt keinen Teil des geltend gemachten Aufwands den festgestellten Mehrleistungen zuordnen zu können, sodass es gerechtfertigt wäre, die Höhe des Anspruchs mit Null auszumitteln.
[25] 4.2.2. Das Erstgericht wird daher ein tragfähiges Sachverhaltssubstrat zu den für die Schätzung nach § 273 Abs 2 ZPO maßgeblichen Faktoren (Anknüpfungstatsachen) zu erarbeiten haben, das eine nähere Eingrenzung des Mehraufwands ermöglicht. Die Art der Leistungen steht durchwegs fest. Soweit sie schon ihrer Natur nach rein zeitbezogen sind (etwa die örtliche Bauaufsicht), wird deren Ausmaß in ein Verhältnis zum für die ursprünglich vereinbarte Bauzeit vorgesehenen, vom Auftrag erfassten Umfang gesetzt werden können. In Zusammenhang mit sonstigen Leistungen wird – wohl anhand eines Sachverständigengutachtens – zu beurteilen sein, in welchem Umfang die geltend gemachten Mehrleistungen nach Erfahrungswerten der Baubranche auf Bauzeitverzögerungen zurückzuführen sind und (daher) nicht bloß zeitlich versetzte, vom ursprünglichen Leistungskatalog erfasste „Sowieso-Leistungen“ darstellen. 4.2.2. Das Erstgericht wird daher ein tragfähiges Sachverhaltssubstrat zu den für die Schätzung nach Paragraph 273, Absatz 2, ZPO maßgeblichen Faktoren (Anknüpfungstatsachen) zu erarbeiten haben, das eine nähere Eingrenzung des Mehraufwands ermöglicht. Die Art der Leistungen steht durchwegs fest. Soweit sie schon ihrer Natur nach rein zeitbezogen sind (etwa die örtliche Bauaufsicht), wird deren Ausmaß in ein Verhältnis zum für die ursprünglich vereinbarte Bauzeit vorgesehenen, vom Auftrag erfassten Umfang gesetzt werden können. In Zusammenhang mit sonstigen Leistungen wird – wohl anhand eines Sachverständigengutachtens – zu beurteilen sein, in welchem Umfang die geltend gemachten Mehrleistungen nach Erfahrungswerten der Baubranche auf Bauzeitverzögerungen zurückzuführen sind und (daher) nicht bloß zeitlich versetzte, vom ursprünglichen Leistungskatalog erfasste „Sowieso-Leistungen“ darstellen.
[26] 4.2.3. Auf dieser Grundlage wird das Entgelt neuerlich nach § 273 ZPO festzusetzen sein. In Bezug auf dessen Höhe hat der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass sich dessen Angemessenheit an der in der Vereinbarung des „Grundpreises“ zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten – wie hier in § 6.3.1 des Architektenvertrags – bereits getroffenen Preisvereinbarung zu orientieren hat (2 Ob 203/08d [Pkt 1.6]). 4.2.3. Auf dieser Grundlage wird das Entgelt neuerlich nach Paragraph 273, ZPO festzusetzen sein. In Bezug auf dessen Höhe hat der Oberste Gerichtshof schon im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass sich dessen Angemessenheit an der in der Vereinbarung des „Grundpreises“ zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten – wie hier in Paragraph 6 Punkt 3 Punkt eins, des Architektenvertrags – bereits getroffenen Preisvereinbarung zu orientieren hat (2 Ob 203/08d [Pkt 1.6]).
[27] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.