Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2002, GZ 2 Ob 94/02s-124, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, war in Stattgebung der Revision der klagenden Partei - jene der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen - der Beklagte zu gegenüber den Vorinstanzen geänderten Unterhaltszahlungen an seine aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschiedene Gattin (Klägerin) verurteilt worden. Diese Beträge wurde dabei in zeitlich gestaffelten Höhen ab dem 1. 4. 1996 zugesprochen. Gegenstand der (zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen) rechtlichen Beurteilung des Höchstgerichtes war dabei ausschließlich die von den Vorinstanzen unterschiedlich erfolgte Berücksichtigung diverser rechtskräftiger Provisorialunterhaltszusprüche an die Klägerin auf das meritorisch erhobene Unterhaltsklagebegehren.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, war in Stattgebung der Revision der klagenden Partei - jene der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen - der Beklagte zu gegenüber den Vorinstanzen geänderten Unterhaltszahlungen an seine aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschiedene Gattin (Klägerin) verurteilt worden. Diese Beträge wurde dabei in zeitlich gestaffelten Höhen ab dem 1. 4. 1996 zugesprochen. Gegenstand der (zu Gunsten der Klägerin vorgenommenen) rechtlichen Beurteilung des Höchstgerichtes war dabei ausschließlich die von den Vorinstanzen unterschiedlich erfolgte Berücksichtigung diverser rechtskräftiger Provisorialunterhaltszusprüche an die Klägerin auf das meritorisch erhobene Unterhaltsklagebegehren.
Der Beklagte begehrt nunmehr die Berichtigung dieses Urteiles dahin, dass bei der Unterhaltsberechnung ab dem 1. 4. 1997 "offenkundig irrtümlich" versäumt worden sei, 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind - der Ehe entstammen zwei mj Töchter - zu seinen Gunsten abzuziehen, sodass dem Unterhalt der Klägerin vom jeweils gemeinsamen Einkommen nur 32 % (abzüglich des Eigeneinkommens der Klägerin) zugrundezulegen gewesen wären. Dieser Fehler sei bereits dem Berufungsgericht unterlaufen und vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung "offensichtlich ebenfalls übersehen" worden, sodass sich gegenüber dessen Revisionsurteil entsprechend verminderte (und im Berichtigungsantrag auch ziffernmäßig näher ausgeworfene) Zuspruchsbeträge ergäben.
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kommt indes keine Berechtigung zu.
Der Antragsteller gesteht selbst zu, dass es sich beim geltend gemachten "Berichtigungsgrund" (wenn überhaupt) tatsächlich um einen bereits dem Berufungsgericht unterlaufenen "Fehler" gehandelt habe (ON 116), den er jedoch dann in seiner ohnedies erhobenen Revision (ON 117) aufzugreifen gehabt hätte, was jedoch nach der Aktenlage nicht geschehen ist; überdies wurde seine (ordentliche) Revision auch - wie bereits ausgeführt - gemäß § 508a Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Berichtigungsantrag läuft demgemäß auf das (verfahrensmäßig nicht vorgesehene) Ergebnis hinaus, einen (vermeintlich zu seinen Lasten bereits dem Gericht zweiter Instanz unterlaufenen) Fehler in der rechtlichen Beurteilung, der anzufechten unterlassen wurde, nachträglich dennoch aufzugreifen. So wie es aber nach stRsp unzulässig ist, das bereits durch Erstattung eines Rechtsmittelschriftsatzes konsumierte Rechtsmittelrecht durch ergänzende weitere Rechtsmittelschriftsätze (Nachträge, Ergänzungen etc) bzw auch Ergänzung ("Nachschieben") von Rechtsmittelgründen zu erweitern (RIS-Justiz RS0041666; 8 Ob 198/00a; 1 Ob 125/02t uva), ist es nicht minder unzulässig, das in § 419 ZPO verankerte Rechtsinstitut der Urteilsberichtigung zum Instrument einer nachträglichen Erweiterung des Anfechtungsumfanges eines bereits als unzulässig verworfenen Rechtsmittels zu machen und so dessen Lückenhaftigkeit nachmalig zu sanieren (Fasching, Komm III 810; vgl auch MGA JN-ZPO15 E 11 zu § 419 ZPO). Die vom Beklagten angestrebte "Berichtigung" würde damit auch in ebenfalls unzulässiger Weise (6 Ob 159/98w) die Rechtskraftwirkung des hievon betroffenen Urteiles des Obersten Gerichtshofes verändern.Der Antragsteller gesteht selbst zu, dass es sich beim geltend gemachten "Berichtigungsgrund" (wenn überhaupt) tatsächlich um einen bereits dem Berufungsgericht unterlaufenen "Fehler" gehandelt habe (ON 116), den er jedoch dann in seiner ohnedies erhobenen Revision (ON 117) aufzugreifen gehabt hätte, was jedoch nach der Aktenlage nicht geschehen ist; überdies wurde seine (ordentliche) Revision auch - wie bereits ausgeführt - gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Berichtigungsantrag läuft demgemäß auf das (verfahrensmäßig nicht vorgesehene) Ergebnis hinaus, einen (vermeintlich zu seinen Lasten bereits dem Gericht zweiter Instanz unterlaufenen) Fehler in der rechtlichen Beurteilung, der anzufechten unterlassen wurde, nachträglich dennoch aufzugreifen. So wie es aber nach stRsp unzulässig ist, das bereits durch Erstattung eines Rechtsmittelschriftsatzes konsumierte Rechtsmittelrecht durch ergänzende weitere Rechtsmittelschriftsätze (Nachträge, Ergänzungen etc) bzw auch Ergänzung ("Nachschieben") von Rechtsmittelgründen zu erweitern (RIS-Justiz RS0041666; 8 Ob 198/00a; 1 Ob 125/02t uva), ist es nicht minder unzulässig, das in Paragraph 419, ZPO verankerte Rechtsinstitut der Urteilsberichtigung zum Instrument einer nachträglichen Erweiterung des Anfechtungsumfanges eines bereits als unzulässig verworfenen Rechtsmittels zu machen und so dessen Lückenhaftigkeit nachmalig zu sanieren (Fasching, Komm römisch drei 810; vergleiche auch MGA JN-ZPO15 E 11 zu Paragraph 419, ZPO). Die vom Beklagten angestrebte "Berichtigung" würde damit auch in ebenfalls unzulässiger Weise (6 Ob 159/98w) die Rechtskraftwirkung des hievon betroffenen Urteiles des Obersten Gerichtshofes verändern.
Da sohin keine "offenkundige Unrichtigkeit" (im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO) im Urteil des Obersten Gerichtshofes oder dessen Begründung vorliegt, vielmehr die als zu ändern gewünschten Zuspruchsbeträge vom Entscheidungswillen des erkennenden Senates auf Basis des Anfechtungsumfanges beider seinerzeitigen Rechtsmittelwerber getragen sind, war der Antrag des Beklagten abzuweisen (2 Ob 251/00a).Da sohin keine "offenkundige Unrichtigkeit" (im Sinne des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO) im Urteil des Obersten Gerichtshofes oder dessen Begründung vorliegt, vielmehr die als zu ändern gewünschten Zuspruchsbeträge vom Entscheidungswillen des erkennenden Senates auf Basis des Anfechtungsumfanges beider seinerzeitigen Rechtsmittelwerber getragen sind, war der Antrag des Beklagten abzuweisen (2 Ob 251/00a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00094.02S.1010.000
Dokumentnummer
JJT_20021010_OGH0002_0020OB00094_02S0000_000