Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist nach den Feststellungen der Unterinstanzen davon, daß der bereits auf der gepflasterten Fahrbahn gehende Kläger plötzlich einen Schritt nach links gemacht hat, um einer Wasserlache auszuweichen und daß er dadurch mit dem Motorrade des Beklagten kollidierte.
Daß darin ein schwerwiegendes Verschulden des Klägers liegt, welches dem Verschulden des Beklagten mindestens gleich kommt, ist keinesfalls rechtsirrig.
Gemäß § 62 des Straßenpolizeigesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/1947, welches gemäß § 66 Abs. 1 l. c. für die Bundesstraßen als unmittelbar anzuwendendes Recht gilt, durfte der Kläger grundsätzlich auf der Fahrbahn in der Längsrichtung deshalb überhaupt nicht gehen, weil ein Gehsteig vorhanden war. Auch auf dem Gehsteig befindliche Wasserlachen berechtigten den Kläger nicht, die Fahrbahn längere Zeit zu benützen.Gemäß Paragraph 62, des Straßenpolizeigesetzes vom 12. Dezember 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1947,, welches gemäß Paragraph 66, Absatz eins, l. c. für die Bundesstraßen als unmittelbar anzuwendendes Recht gilt, durfte der Kläger grundsätzlich auf der Fahrbahn in der Längsrichtung deshalb überhaupt nicht gehen, weil ein Gehsteig vorhanden war. Auch auf dem Gehsteig befindliche Wasserlachen berechtigten den Kläger nicht, die Fahrbahn längere Zeit zu benützen.
Wenn er dies aber dennoch tat, so mußte er umsomehr gemäß § 7 StPolG. Rücksicht auf den Straßenverkehr nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anwenden.Wenn er dies aber dennoch tat, so mußte er umsomehr gemäß Paragraph 7, StPolG. Rücksicht auf den Straßenverkehr nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anwenden.
Dadurch, daß er, obwohl er entgegen den Bestimmungen des § 62 Abs. 1 StPolG. auf der Fahrbahn ging, plötzlich noch einen Schritt nach links machte, hat er gegen die angeführten Bestimmungen des Straßenpolizeigesetzes in grober Weise verstoßen. Sein Verschulden an dem von ihm durch seine Unvorsichtigkeit mitverursachten Unfall ist daher mit 50% keineswegs zu hoch angenommen worden.Dadurch, daß er, obwohl er entgegen den Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz eins, StPolG. auf der Fahrbahn ging, plötzlich noch einen Schritt nach links machte, hat er gegen die angeführten Bestimmungen des Straßenpolizeigesetzes in grober Weise verstoßen. Sein Verschulden an dem von ihm durch seine Unvorsichtigkeit mitverursachten Unfall ist daher mit 50% keineswegs zu hoch angenommen worden.