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Entscheidung 2 Ob 97/25s×

Entscheidung 2 Ob 97/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

2Ob97/25s

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung der Nichtabstammung (Paragraph 153, Absatz eins, ABGB) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 23 R 106/25y-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 19. Februar 2025, GZ 8 FAM 64/24t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Antragstellers der Mutter zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

[1]           Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Antragstellers, die Nichtabstammung des Antragsgegners von ihm festzustellen, ab. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu.

[2]           Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Antragsteller Revisionsrekurs, den das Erstgericht (nur) dem Antragsgegner zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zustellte.

[3]           Nach deren Einlangen legte das Erstgericht den Akt im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[5] 1. Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, AußStrG sind in Verfahren über die Abstammung jedenfalls das Kind (hier: Antragsgegner), die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann (hier: Antragsteller), und der andere Elternteil des Kindes (hier: Mutter), sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.

[6] 2. Es steht daher auch der lebenden und entscheidungsfähigen Mutter gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Antragstellers auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Textnummer

E145555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00097.25S.0603.000

Im RIS seit

06.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250603_OGH0002_0020OB00097_25S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006319 Rechtssatz 1978 – zuletzt 24.09.2026Zivilrecht
Im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, der Richter ist daher in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden.
RS0048123 Rechtssatz 1992 – zuletzt 18.09.2025Zivilrecht
§ 156 ABGB ist dahin zu lesen, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage frühestens mit der Geburt erhoben werden kann und jedenfalls ein Jahr nach dem Zeitpunkt endet, in dem der Mann derart konkrete Kenntnisse von Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit …
RS0048265 Rechtssatz 1974 – zuletzt 18.09.2025Zivilrecht
Die Kenntnis von Umständen, die für die Unehelichkeit eines Kindes sprechen, ist nicht schon anzunehmen, wenn dem Ehemann nur einzelne Verdachtsumstände zur Kenntnis gekommen sind; die Umstände müssen vielmehr von so großer Beweiskraft sein, dass der Eheman …
RS0127252 Rechtssatz 2006 – zuletzt 18.09.2025
Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen fällt in jedem Fall in den Anwendungsbereich des Begriffs Privatleben, der wichtige Aspekte der persönlichen Identität, wie die Kenntnis der Identität des eigenen Erzeugers, beinhaltet. Jäggi gegen die Schweiz
RS0131465 Rechtssatz 2017 – zuletzt 18.09.2025Zivilrecht
Die Mitwirkung der Parteien und aller Personen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, ist erforderlich, wenn dies zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist.
RS0142696 Rechtssatz 18.09.2025Zivilrecht
Ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter kann schon vor Beginn der Frist des § 153 Abs 1 ABGB gestellt werden. Für die Schlüssigkeit des Antrags reicht das Vorbringen aus, die rechtlich gegebene Vaterschaft entspreche nicht den …