[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie vor der Erledigung des Rechtsmittels bereits durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
[8] 2. Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage wurde inzwischen in der Entscheidung 6 Ob 229/21a (Rz 18 ff) im Sinn des Berufungsgerichts gelöst. Dieser Entscheidung sind inzwischen der erkennende (2 Ob 17/22x) und andere Senate des Obersten Gerichtshofs (ua 1 Ob 72/22b, 3 Ob 46/22v, 4 Ob 63/22a, 8 Ob 23/22y, 9 Ob 25/22z) gefolgt, sodass insofern eine ständige Rechtsprechung vorliegt. Dass die Zahlungen an die Beklagte – wie auch hier festgestellt – als Einzahlungen auf Spielerkonten erfolgten, entspricht dem Sachverhalt, der der Entscheidung 6 Ob 229/21a zugrunde lag, und wurde dort bei der Prüfung der Passivlegitimation für den Bereicherungsanspruch berücksichtigt (Rz 25 bis 27; vgl auch 4 Ob 63/22a). Die Beklagte nahm die Einzahlungen nicht als reine Zahlstelle entgegen, sondern machte sie zur Voraussetzung für die Teilnahme an den von ihr konzessionslos angebotenen Glücksspielen, sodass die in der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 94/13a nicht einschlägig ist. [8] 2. Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage wurde inzwischen in der Entscheidung 6 Ob 229/21a (Rz 18 ff) im Sinn des Berufungsgerichts gelöst. Dieser Entscheidung sind inzwischen der erkennende (2 Ob 17/22x) und andere Senate des Obersten Gerichtshofs (ua 1 Ob 72/22b, 3 Ob 46/22v, 4 Ob 63/22a, 8 Ob 23/22y, 9 Ob 25/22z) gefolgt, sodass insofern eine ständige Rechtsprechung vorliegt. Dass die Zahlungen an die Beklagte – wie auch hier festgestellt – als Einzahlungen auf Spielerkonten erfolgten, entspricht dem Sachverhalt, der der Entscheidung 6 Ob 229/21a zugrunde lag, und wurde dort bei der Prüfung der Passivlegitimation für den Bereicherungsanspruch berücksichtigt (Rz 25 bis 27; vergleiche auch 4 Ob 63/22a). Die Beklagte nahm die Einzahlungen nicht als reine Zahlstelle entgegen, sondern machte sie zur Voraussetzung für die Teilnahme an den von ihr konzessionslos angebotenen Glücksspielen, sodass die in der Revision zitierte Entscheidung 8 Ob 94/13a nicht einschlägig ist.
[9] 3. Zu der in der Revision angesprochenen Rechtslage vor Dezember 2010 liegen ebenfalls mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor (grundlegend wiederum 6 Ob 229/21a, in der Folge etwa 1 Ob 86/22m, 4 Ob 49/22t, 9 Ob 16/22a). Die Unionsrechtswidrigkeit des damals geltenden Sitzerfordernisses berührte nicht die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession und das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich. Dass die Beklagte jemals um eine Konzession angesucht, geschweige denn die übrigen in § 14 Abs 2, § 21 Abs 2 GSpG normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, behauptet sie nicht. Aus diesem Grund bestehe auch für die Einholung des angeregten Vorabentscheidungsersuchens kein Raum. [9] 3. Zu der in der Revision angesprochenen Rechtslage vor Dezember 2010 liegen ebenfalls mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor (grundlegend wiederum 6 Ob 229/21a, in der Folge etwa 1 Ob 86/22m, 4 Ob 49/22t, 9 Ob 16/22a). Die Unionsrechtswidrigkeit des damals geltenden Sitzerfordernisses berührte nicht die übrigen Voraussetzungen für den Erhalt einer Konzession und das Konzessions- bzw Monopolsystem an sich. Dass die Beklagte jemals um eine Konzession angesucht, geschweige denn die übrigen in Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2, GSpG normierten Voraussetzungen erfüllt hätte, behauptet sie nicht. Aus diesem Grund bestehe auch für die Einholung des angeregten Vorabentscheidungsersuchens kein Raum.
[10] 4. Von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen bietet die Revision keinen Anlass. Sie ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [10] 4. Von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen bietet die Revision keinen Anlass. Sie ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[11] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Beklagte hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. [11] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Beklagte hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.