Nach der jüngeren und bereits gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur zu Kompetenzkonflikten iSd § 47 JN ist die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs erst dann gegeben, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben. Dies gilt auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 JN (3 Nc 6/06x mwN). Hier geht es um einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 101 AußStrG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 114 Abs 2 JN). Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 29 JN) gilt sowohl im streitigen Unterhaltsverfahren als auch im Pflegschaftsverfahren (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, 101 Rz 1). Dort kann die Zuständigkeit im Interesse des Pflegebefohlenen gemäß § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden, insbesondere, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Gerichts verlegt (RIS-Justiz RS0046908). Diese Gesetzesstelle ist aber auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Die Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (4 Nc 13/07k). Eine amtswegige Zuständigkeitsübertragung findet nicht statt. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 44 JN käme wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori dann nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 29 JN Rz 5), nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich (Ballon aaO § 44 Rz 10). Ungeachtet dessen, dass hier weder die Anwendbarkeit des § 111 JN noch des § 44 JN gegeben war, entfaltet ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts Bindungswirkung, welcher das Adressatgericht nicht dadurch entgehen könnte, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664). Über die erörterten Rechtsfragen ist aber vom Obersten Gerichtshof im Kompetenzstreit gemäß § 47 JN erst dann zu entscheiden, wenn die Unzuständigkeitsentscheidung beider Gerichte rechtskräftig geworden ist (RIS-Justiz RS0046374; Ballon aaO § 47 JN Rz 7). Der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus wird daher jedenfalls den Parteien zuzustellen sein. Erst nach dessen Rechtskraft könnte ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt vorliegen.Nach der jüngeren und bereits gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur zu Kompetenzkonflikten iSd Paragraph 47, JN ist die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs erst dann gegeben, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben. Dies gilt auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, JN (3 Nc 6/06x mwN). Hier geht es um einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (Paragraph 101, AußStrG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Paragraph 114, Absatz 2, JN). Der Grundsatz der perpetuatio fori (Paragraph 29, JN) gilt sowohl im streitigen Unterhaltsverfahren als auch im Pflegschaftsverfahren (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, 101 Rz 1). Dort kann die Zuständigkeit im Interesse des Pflegebefohlenen gemäß Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht übertragen werden, insbesondere, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Gerichts verlegt (RIS-Justiz RS0046908). Diese Gesetzesstelle ist aber auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Die Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (4 Nc 13/07k). Eine amtswegige Zuständigkeitsübertragung findet nicht statt. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN käme wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori dann nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Paragraph 29, JN Rz 5), nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich (Ballon aaO Paragraph 44, Rz 10). Ungeachtet dessen, dass hier weder die Anwendbarkeit des Paragraph 111, JN noch des Paragraph 44, JN gegeben war, entfaltet ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts Bindungswirkung, welcher das Adressatgericht nicht dadurch entgehen könnte, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664). Über die erörterten Rechtsfragen ist aber vom Obersten Gerichtshof im Kompetenzstreit gemäß Paragraph 47, JN erst dann zu entscheiden, wenn die Unzuständigkeitsentscheidung beider Gerichte rechtskräftig geworden ist (RIS-Justiz RS0046374; Ballon aaO Paragraph 47, JN Rz 7). Der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus wird daher jedenfalls den Parteien zuzustellen sein. Erst nach dessen Rechtskraft könnte ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt vorliegen.
Hinzuweisen ist allerdings wiederholend, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des Adressatgerichts nur das Verfahren gegen den Vater der Antragstellerin betrifft, der vorgelegte Akt aber die Unterhaltssache gegen die Mutter und dass in diesem Verfahren ein Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus noch gar nicht vorliegt.