Zwar liegt entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Floridsdorf kein (negativer) Kompetenzkonflikt vor (vgl 9 Nc 19/09g mwN), sehr wohl aber der in § 111 Abs 2 JN geregelte Fall. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Gericht im Interesse eines Minderjährigen seine Zuständigkeit übertragen, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Übertragung nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder im Fall der Weigerung des anderen Gerichts eine Genehmigung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht - hier durch den Obersten Gerichtshof - erfolgt. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074 ua). § 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz daher am Besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, außer dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RIS-Justiz RS0049144 ua). Dass ein noch nicht erledigter Unterhaltserhöhungsantrag in der Regel der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen steht (RIS-Justiz RS0047032, besonders [T2] ua), erkannte das Bezirksgericht Klagenfurt ohnehin richtig. Das gilt besonders, wenn sich das übertragende Gericht mit dem offenen Antrag wie hier bisher noch nicht eingehend befasste (RIS-Justiz RS0047032 [T7, T8, T12, T14 und T16]). Möglicherweise, weil die dem Bezirksgericht Klagenfurt am 28. April 2010 gesondert zugekommene Äußerung des Vaters noch nicht im Akt war, verkannte es, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - nach der zu erwartenden Verbesserung der fristgerechten (s § 17 Abs 3 zweiter Satz ZustG) Äußerung - die bisher noch fast ganz fehlenden Grundlagen für die Entscheidung über den offenen Antrag erst geschaffen werden müssen. Daher kann eben gerade nicht gesagt werden, die Belassung beim übertragenden Gericht wegen dessen besonderer Sachkenntnis wäre zweckmäßiger.Zwar liegt entgegen der Annahme des Bezirksgerichts Floridsdorf kein (negativer) Kompetenzkonflikt vor vergleiche 9 Nc 19/09g mwN), sehr wohl aber der in Paragraph 111, Absatz 2, JN geregelte Fall. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Gericht im Interesse eines Minderjährigen seine Zuständigkeit übertragen, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Übertragung nur dann wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit übernimmt oder im Fall der Weigerung des anderen Gerichts eine Genehmigung durch das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht - hier durch den Obersten Gerichtshof - erfolgt. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074 ua). Paragraph 111, JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird der pflegschaftsgerichtliche Schutz daher am Besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält, außer dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RIS-Justiz RS0049144 ua). Dass ein noch nicht erledigter Unterhaltserhöhungsantrag in der Regel der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen steht (RIS-Justiz RS0047032, besonders [T2] ua), erkannte das Bezirksgericht Klagenfurt ohnehin richtig. Das gilt besonders, wenn sich das übertragende Gericht mit dem offenen Antrag wie hier bisher noch nicht eingehend befasste (RIS-Justiz RS0047032 [T7, T8, T12, T14 und T16]). Möglicherweise, weil die dem Bezirksgericht Klagenfurt am 28. April 2010 gesondert zugekommene Äußerung des Vaters noch nicht im Akt war, verkannte es, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - nach der zu erwartenden Verbesserung der fristgerechten (s Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz ZustG) Äußerung - die bisher noch fast ganz fehlenden Grundlagen für die Entscheidung über den offenen Antrag erst geschaffen werden müssen. Daher kann eben gerade nicht gesagt werden, die Belassung beim übertragenden Gericht wegen dessen besonderer Sachkenntnis wäre zweckmäßiger.
Die Übertragung der Zuständigkeit ist daher gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen.Die Übertragung der Zuständigkeit ist daher gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen.