Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz, wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßiger Weise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Endigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (§ 29 JN), durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist § 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (Mayr in Rechberger2, § 111 JN Rz 1). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht setzt daher voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (stRsp; RIS-Justiz RS00046929).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz, wonach jedes Gericht in Rechtssachen, die rechtmäßiger Weise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Endigung zuständig bleibt, wenn sich auch die Umstände, die bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten (Paragraph 29, JN), durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist Paragraph 111, JN grundsätzlich einschränkend auszulegen (Mayr in Rechberger2, Paragraph 111, JN Rz 1). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht setzt daher voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (stRsp; RIS-Justiz RS00046929).
Offene Anträge hindern eine Zuständigkeitsübertragung grundsätzlich nicht (7 Nd 504/99 = EFSlg 90.778 uva; RIS-Justiz RS0047032). Da bisher zur Frage einer Abänderung der Besuchsrechtsregelung weder Einvernahmen stattgefunden haben, noch Erhebungen (Stellungnahme des Jugendamts etc) gepflogen wurden, kann noch nicht gesagt werden, dass dem bisher zuständigen Richter eine besondere Sachkenntnis bei der Entscheidung zukäme.
Da nunmehr die Minderjährige ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau hat und aufgrund ihres Alters sowie der Tatsache, dass die Mutter in ein Haus in räumlicher Nähe zum Wohnsitz ihrer eigenen Eltern gezogen ist, auch mit der Fortdauer dieses neuen Wohnsitzes zu rechnen ist, ist anzunehmen, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Innsbruck an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau voraussichtlich die wirksame Handhabung des der Minderjährigen zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes gefördert wird, weshalb die Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN zu genehmigen ist.Da nunmehr die Minderjährige ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau hat und aufgrund ihres Alters sowie der Tatsache, dass die Mutter in ein Haus in räumlicher Nähe zum Wohnsitz ihrer eigenen Eltern gezogen ist, auch mit der Fortdauer dieses neuen Wohnsitzes zu rechnen ist, ist anzunehmen, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Innsbruck an das Bezirksgericht St. Johann im Pongau voraussichtlich die wirksame Handhabung des der Minderjährigen zugedachten pflegschaftsbehördlichen Schutzes gefördert wird, weshalb die Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zu genehmigen ist.