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Entscheidung 3 Nc 4/22a×

Entscheidung 3 Nc 4/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Nc4/22a

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Ordinationssache des Antragstellers Dr. G* R*, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei v* AG, *, über den Ordinationsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die in der Schweiz ansässige Antragsgegnerin aufgrund des von ihm erwirkten Versäumungsurteils des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 16. 12. 2020, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, dem Antragsteller Namen und Adresse eines v*-Nutzers offenzulegen, und mit dem dem Antragsteller ein Kostenersatz zugesprochen wurde, Exekution zu führen. Er beantragt, das Bezirksgericht Klagenfurt, hilfsweise das Bezirksgericht Salzburg oder ein anderes inländisches Gericht als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu bestimmen. Die Ordinationsvoraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN seien vor allem deshalb erfüllt, weil ein Exekutionsverfahren in der Schweiz zu kostenintensiv wäre und zudem dem ordre public widerspräche.

[2]           Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, so kann keine Ordination erfolgen vergleiche 3 Nc 29/19y).

[4] 2. Auf die vom Antragsteller beabsichtigte Vollstreckung des von ihm erwirkten österreichischen Titels in der Schweiz ist das LGVÜ römisch zwei anzuwenden. Dieses Übereinkommen wurde am 30. 10. 2007 abgeschlossen; zu den Vertragsstaaten zählen neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Norwegen, Island und die Schweiz vergleiche 8 Nc 62/11a). Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des LGVÜ römisch zwei kommt wegen der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat eine Ordination gemäß Paragraph 28, JN regelmäßig nicht in Betracht, weil mit dieser intergouvernementalen Rechtsgrundlage mit Unionsrechtsbezug gerade das Ziel verfolgt wird, zwischen den Vertragsstaaten eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen. Aus diesem Grund besteht keine generelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz vergleiche auch RS0053178 [T3 und T7]). Dass in der Schweiz eine zwangsweise Durchsetzung von ausländischen Versäumungsurteilen generell nicht bewilligt wird, hat der Antragsteller nicht bescheinigt. Gewisse Verzögerungen, die mit grenzüberschreitenden Rechtsinstrumentarien zwangsläufig verbunden sind, führen nicht zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in einem anderen Staat.

[5] 3. Wie der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen, die sich ebenfalls auf eine beabsichtigte Exekutionsführung gegen die Antragsgegnerin beziehen, bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht geeignet, um die Voraussetzung für eine Ordination darzulegen. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Arbeiterkammer Steiermark vom 15. 2. 2021, die E-Mail der Arbeiterkammer Steiermark vom 20. 4. 2021 und das vom Antragsteller ins Treffen geführte Berichts- und Abrechnungskonvolut vergleiche 3 Nc 2/22g; 3 Nc 3/22d; 3 Nc 5/22y).

[6]           Das Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überhaupt nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen, weil sich die Kostenfrage bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen stellt und daher zu Lasten des Klägers geht (3 Nc 29/19y).

[7] 4. Mangels Bescheinigung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN war der Ordinationsantrag abzuweisen.

Textnummer

E134831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00004.22A.0224.001

Im RIS seit

19.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220224_OGH0002_0030NC00004_22A0000_001