[3] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, so kann keine Ordination erfolgen (vgl 3 Nc 29/19y). [3] 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, so kann keine Ordination erfolgen vergleiche 3 Nc 29/19y).
[4] 2. Auf die vom Antragsteller beabsichtigte Vollstreckung des von ihm erwirkten österreichischen Titels in der Schweiz ist das LGVÜ II anzuwenden. Dieses Übereinkommen wurde am 30. 10. 2007 abgeschlossen; zu den Vertragsstaaten zählen neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Norwegen, Island und die Schweiz (vgl 8 Nc 62/11a). Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des LGVÜ II kommt wegen der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat eine Ordination gemäß § 28 JN regelmäßig nicht in Betracht, weil mit dieser intergouvernementalen Rechtsgrundlage mit Unionsrechtsbezug gerade das Ziel verfolgt wird, zwischen den Vertragsstaaten eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen. Aus diesem Grund besteht keine generelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz (vgl auch RS0053178 [T3 und T7]). Dass in der Schweiz eine zwangsweise Durchsetzung von ausländischen Versäumungsurteilen generell nicht bewilligt wird, hat der Antragsteller nicht bescheinigt. Gewisse Verzögerungen, die mit grenzüberschreitenden Rechtsinstrumentarien zwangsläufig verbunden sind, führen nicht zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in einem anderen Staat. [4] 2. Auf die vom Antragsteller beabsichtigte Vollstreckung des von ihm erwirkten österreichischen Titels in der Schweiz ist das LGVÜ römisch zwei anzuwenden. Dieses Übereinkommen wurde am 30. 10. 2007 abgeschlossen; zu den Vertragsstaaten zählen neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Norwegen, Island und die Schweiz vergleiche 8 Nc 62/11a). Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des LGVÜ römisch zwei kommt wegen der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Vertragsstaats in einem anderen Vertragsstaat eine Ordination gemäß Paragraph 28, JN regelmäßig nicht in Betracht, weil mit dieser intergouvernementalen Rechtsgrundlage mit Unionsrechtsbezug gerade das Ziel verfolgt wird, zwischen den Vertragsstaaten eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen. Aus diesem Grund besteht keine generelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz vergleiche auch RS0053178 [T3 und T7]). Dass in der Schweiz eine zwangsweise Durchsetzung von ausländischen Versäumungsurteilen generell nicht bewilligt wird, hat der Antragsteller nicht bescheinigt. Gewisse Verzögerungen, die mit grenzüberschreitenden Rechtsinstrumentarien zwangsläufig verbunden sind, führen nicht zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in einem anderen Staat.
[5] 3. Wie der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen, die sich ebenfalls auf eine beabsichtigte Exekutionsführung gegen die Antragsgegnerin beziehen, bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht geeignet, um die Voraussetzung für eine Ordination darzulegen. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Arbeiterkammer Steiermark vom 15. 2. 2021, die E-Mail der Arbeiterkammer Steiermark vom 20. 4. 2021 und das vom Antragsteller ins Treffen geführte Berichts- und Abrechnungskonvolut (vgl 3 Nc 2/22g; 3 Nc 3/22d; 3 Nc 5/22y). [5] 3. Wie der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen, die sich ebenfalls auf eine beabsichtigte Exekutionsführung gegen die Antragsgegnerin beziehen, bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht geeignet, um die Voraussetzung für eine Ordination darzulegen. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Arbeiterkammer Steiermark vom 15. 2. 2021, die E-Mail der Arbeiterkammer Steiermark vom 20. 4. 2021 und das vom Antragsteller ins Treffen geführte Berichts- und Abrechnungskonvolut vergleiche 3 Nc 2/22g; 3 Nc 3/22d; 3 Nc 5/22y).
[6] Das Prozesskostenargument ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überhaupt nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen, weil sich die Kostenfrage bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen stellt und daher zu Lasten des Klägers geht (3 Nc 29/19y).
[7] 4. Mangels Bescheinigung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN war der Ordinationsantrag abzuweisen. [7] 4. Mangels Bescheinigung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in der Schweiz im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN war der Ordinationsantrag abzuweisen.