Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor:Die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, JN liegen nicht vor:
Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (zuletzt 3 Nc 50/08w; RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst2, EO, § 3 Rz 18d; Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 18 Rz 7, je mwN). Für die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gleich wie für eine Unterlassungsexekution gemäß der Generalklausel des § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn der Verpflichtete keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer (Unterlassungs-)Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (zuletzt 3 Nc 50/08w; RIS-Justiz RS0053178; Jakusch in Angst2, EO, Paragraph 3, Rz 18d; Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 18, Rz 7, je mwN). Für die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gleich wie für eine Unterlassungsexekution gemäß der Generalklausel des Paragraph 18, Ziffer 4, zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn der Verpflichtete keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht zumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (3 Nc 4/08f mwN; Jakusch aaO Rz 18c). Dazu zählt die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat.Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht zumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (3 Nc 4/08f mwN; Jakusch aaO Rz 18c). Dazu zählt die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat.
Die Bestimmungen der EuGVVO, die (auch) im Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland gelten, legen die grundsätzliche Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen fest. Solche in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden nach Art 38 Abs 1 EuGVVO in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Eine Ausnahme besteht nur bei Vorliegen von - hier nicht behaupteten - Versagungsgründen nach Art 34 EuGVVO (3 Nc 50/08w; 3 Nc 33/04i). Seit Inkraftreten der EuGVVO sind daher die Voraussetzungen der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedstaat ohne Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes nicht mehr gegeben (3 Nc 50/08w).Die Bestimmungen der EuGVVO, die (auch) im Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland gelten, legen die grundsätzliche Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen fest. Solche in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden nach Artikel 38, Absatz eins, EuGVVO in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Eine Ausnahme besteht nur bei Vorliegen von - hier nicht behaupteten - Versagungsgründen nach Artikel 34, EuGVVO (3 Nc 50/08w; 3 Nc 33/04i). Seit Inkraftreten der EuGVVO sind daher die Voraussetzungen der Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedstaat ohne Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes nicht mehr gegeben (3 Nc 50/08w).
Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesonders auch in Exekutionssachen (3 Nc 50/08w mwN). Hier ergeben sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland, wie etwa eine Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Wohnsitzstaat der Verpflichteten. Der bloße Verweis auf die Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung, die eine Zuständigkeit des (deutschen) Titelgerichts für die Vollstreckung von Unterlassungstiteln bzw von Titeln zur Erlangung (un-)vertretbarer Handlungen vorsehen, genügt im Hinblick auf die vorgenannten Regeln der EuGVVO nicht. Dem Vorbringen des Betreibenden ist auch nicht zu entnehmen, dass er die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs in Deutschland versucht hätte, aber gescheitert sei oder dies nach bisheriger Rechtsprechung deutscher Gerichte zu erwarten wäre.Nach Paragraph 28, Absatz 4, zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesonders auch in Exekutionssachen (3 Nc 50/08w mwN). Hier ergeben sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland, wie etwa eine Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Wohnsitzstaat der Verpflichteten. Der bloße Verweis auf die Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung, die eine Zuständigkeit des (deutschen) Titelgerichts für die Vollstreckung von Unterlassungstiteln bzw von Titeln zur Erlangung (un-)vertretbarer Handlungen vorsehen, genügt im Hinblick auf die vorgenannten Regeln der EuGVVO nicht. Dem Vorbringen des Betreibenden ist auch nicht zu entnehmen, dass er die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs in Deutschland versucht hätte, aber gescheitert sei oder dies nach bisheriger Rechtsprechung deutscher Gerichte zu erwarten wäre.