Begründung:
Die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, begehrt in ihrer beim Landesgericht Krems an der Donau eingebrachten Klage von der beklagten Partei, die ihren Sitz im Sprengel dieses Gerichtes hat, die Bezahlung von 116.953 S sA. Ihr Versicherungsnehmer habe der beklagten Partei als Generalunternehmer den Auftrag zur Errichtung eines in Vorarlberg gelegenen Wohnhauses erteilt. In der Dusche dieses Hauses sei durch die von der beklagten Partei gelieferte Mischbatterie Wasser ausgetreten, wodurch ein Schaden in der Höhe des eingeklagten Betrages entstanden sei. Sie habe ihrem Versicherungsnehmer diesen Schaden ersetzt, weshalb dessen Schadenersatzanspruch gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen sei.Die klagende Partei, ein Versicherungsunternehmen, begehrt in ihrer beim Landesgericht Krems an der Donau eingebrachten Klage von der beklagten Partei, die ihren Sitz im Sprengel dieses Gerichtes hat, die Bezahlung von 116.953 S sA. Ihr Versicherungsnehmer habe der beklagten Partei als Generalunternehmer den Auftrag zur Errichtung eines in Vorarlberg gelegenen Wohnhauses erteilt. In der Dusche dieses Hauses sei durch die von der beklagten Partei gelieferte Mischbatterie Wasser ausgetreten, wodurch ein Schaden in der Höhe des eingeklagten Betrages entstanden sei. Sie habe ihrem Versicherungsnehmer diesen Schaden ersetzt, weshalb dessen Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen sei.
Die beklagte Partei bestreitet, daß der Schaden durch ein von ihr zu vertretendes Verschulden verursacht wurde.
Aus dem beiderseitigen Parteienvorbringen geht hervor, daß die in der Klage angeführte Mischbatterie schon ausgetauscht wurde und derzeit nicht mehr vorhanden ist.
Die klagende Partei berief sich zum Beweise ihres Vorbringens auf zwei von ihr eingeholte Sachverständigengutachten und beantragte außerdem die Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen, darunter die Sachverständigen, von denen die Gutachten stammen; sie alle haben nach den Angaben in der Klage ihren Wohnsitz im Spregel des Landesgerichtes Feldkirch. Die klagende Partei beantragte unter Hinweis auf diesen Umstand, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus und beantragte über Auftrag des Erstgerichtes die Vernehmung von drei Zeugen, von denen einer im Sprengel des Erstgerichtes seinen Wohnsitz hat und die beiden anderen unter ihrer Anschrift geladen werden sollen. Bei zwei Zeugen handelt es sich um Mitarbeiter im Kundendienst, bei dem dritten um einen Monteur, der nach dem Vorbringen der beklagten Partei vergeblich versuchte, die defekte Mischbatterie auszutauschen und an sich zu nehmen.
Die klagende Partei stellte in ihrer Erwiderung zur Äußerung der beklagten Partei die zuletzt angeführte Tatsache außer Streit und bachte überdies vor, daß einer der von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen seinen Wohnsitz ebenfalls im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch habe. Zur Bescheinigung dieses Umstands legte sie die Ablichtung einer Seite des Telefonbuchs für eine Gemeinde in Vorarlberg vor.
Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig, weil die zu vernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch hätten und auch die Vernehmung eines in der Liste dieses Gerichtes eingetragenen Sachverständigen in Aussicht genommen sei.
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei ist berechtigt.