Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des § 47 JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben, weil, so lange nicht beide die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen rechtskräftig sind, die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden könne. Die Rechtslage nach § 111 Abs 2 JN ist jedoch eine andere (RZ 1980/49). Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (RZ 1980/49). Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. Ein solcher Fall liegt hier aber vor:Bei Kompetenzkonflikten im Sinne des Paragraph 47, JN vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass er erst dann zur Entscheidung berufen sein kann, wenn beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben, weil, so lange nicht beide die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden Entscheidungen rechtskräftig sind, die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden könne. Die Rechtslage nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ist jedoch eine andere (RZ 1980/49). Der Übertragungsbeschluss ist jedenfalls in dem Fall, dass eine Übertragung von Amts wegen oder auf einseitigen Antrag beschlossen wurde, den Parteien zuzustellen und kann von ihnen angefochten werden. Die Parteien können sich nur nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (RZ 1980/49). Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. Ein solcher Fall liegt hier aber vor:
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EF 66.880, 69.749, 72.819, 75.979 uva). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EF 63.954; 66.887 f; 69.770; 5 Nd 514/98). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kindesvater, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz hat, wurde am 8. 10. 1999 bereits eingehend zu seinem Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts, insbesondere zu seinen Einkünften als Gesellschafter und Geschäftsführer und über die näheren Umstände seiner Krankengeldbezüge, einvernommen. Weiters wurde er am 23. 11. 1999 über eventuelle Mieteinnahmen ergänzend einvernommen; ein weiterer Termin zur Vorlage von Bilanz und Steuerbescheid wurde bereits anberaumt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Linz bereits derart intensiv mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag befasst war, dass es auch besonders Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen gewinnen konnte. Unter diesen Umständen ist aus der weiteren Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht ein besonderer Vorteil sehr wohl zu erwarten.Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EF 66.880, 69.749, 72.819, 75.979 uva). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung. Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EF 63.954; 66.887 f; 69.770; 5 Nd 514/98). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kindesvater, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Linz hat, wurde am 8. 10. 1999 bereits eingehend zu seinem Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts, insbesondere zu seinen Einkünften als Gesellschafter und Geschäftsführer und über die näheren Umstände seiner Krankengeldbezüge, einvernommen. Weiters wurde er am 23. 11. 1999 über eventuelle Mieteinnahmen ergänzend einvernommen; ein weiterer Termin zur Vorlage von Bilanz und Steuerbescheid wurde bereits anberaumt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Linz bereits derart intensiv mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag befasst war, dass es auch besonders Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen gewinnen konnte. Unter diesen Umständen ist aus der weiteren Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht ein besonderer Vorteil sehr wohl zu erwarten.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz auf Übertragung der Zuständigkeit ist daher nicht zu genehmigen.