Das Rechtsmittel lässt nicht mit Sicherheit erkennen, in welchem Umfang die zweitinstanzliche Entscheidung bekämpft wird. Zwar könnte man den Einleitungssatz („ ... gegen das Teilurteil") iS einer Anfechtungserklärung (gemäß § 467 Z 3 ZPO) nur in Ansehung des bestätigenden Teils der Entscheidung, also des eigentlichen Teilurteils, verstehen. Die Revisionsanträge deuten aber in Richtung einer Anfechtung im gesamten Umfang, wofür auch spricht, dass er die Rechtssache als entscheidungsreif bezeichnet, was bezogen auf das Teilurteil ohnehin der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht, daher nur für den aufhebenden Teil seiner Entscheidung einen Sinn ergäbe. Damit ist aber gemäß § 84 Abs 3 letzter Satz ZPO die Entscheidung als zur Gänze angefochten anzusehen.Das Rechtsmittel lässt nicht mit Sicherheit erkennen, in welchem Umfang die zweitinstanzliche Entscheidung bekämpft wird. Zwar könnte man den Einleitungssatz („ ... gegen das Teilurteil") iS einer Anfechtungserklärung (gemäß Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO) nur in Ansehung des bestätigenden Teils der Entscheidung, also des eigentlichen Teilurteils, verstehen. Die Revisionsanträge deuten aber in Richtung einer Anfechtung im gesamten Umfang, wofür auch spricht, dass er die Rechtssache als entscheidungsreif bezeichnet, was bezogen auf das Teilurteil ohnehin der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht, daher nur für den aufhebenden Teil seiner Entscheidung einen Sinn ergäbe. Damit ist aber gemäß Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz ZPO die Entscheidung als zur Gänze angefochten anzusehen.
In Ansehung des aufhebenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung (also eines Beschlusses) ist das Rechtsmittel somit ein unrichtig bezeichneter Rekurs, was dem Kläger aber nach § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht schaden könnte. Er übersieht aber offenbar, dass in diesem Umfang ein Zulässigkeitsausspruch nicht vorliegt, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses wäre (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Rekurse gegen aufhebende Entscheidungen des Berufungsgerichts, bei denen diese nicht aussprach, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, sind aber absolut unanfechtbar, auch ein außerordentlicher Rekurs kommt nicht in Betracht (stRsp, 7 Ob 519/93; RIS-Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 519 Rz 55 mwN).In Ansehung des aufhebenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung (also eines Beschlusses) ist das Rechtsmittel somit ein unrichtig bezeichneter Rekurs, was dem Kläger aber nach Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht schaden könnte. Er übersieht aber offenbar, dass in diesem Umfang ein Zulässigkeitsausspruch nicht vorliegt, was Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses wäre (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Rekurse gegen aufhebende Entscheidungen des Berufungsgerichts, bei denen diese nicht aussprach, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, sind aber absolut unanfechtbar, auch ein außerordentlicher Rekurs kommt nicht in Betracht (stRsp, 7 Ob 519/93; RIS-Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 519, Rz 55 mwN).
Soweit dem Kläger offenbar vorschwebt, er könne primär ordentliche und für den Fall ihrer Unzulässigkeit außerordentliche Revision zu erheben, verkennt er das „komplexe System der Anrufbarkeit" (Zechner aaO Vor §§ 502 ff Rz 20) des Obersten Gerichtshofs. In einem Rechtsstreit, in dem der Wert des Entscheidungsgegenstands (wie im vorliegenden) 20.000 EUR übersteigt, ist nur eine außerordentliche Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht aussprach, dass die Revision nicht zulässig sei (§ 505 Abs 4 ZPO). Die unrichtige Bezeichnung als ordentliches Rechtsmittel allein könnte dem Kläger wiederum wegen § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht schaden. Der Klarheit wegen sei noch festgehalten, dass der Streitgegenstand im Oppositionsprozess dem betriebenen Anspruch entspricht (3 Ob 306/98s = SZ 72/140 uva; RIS-Justiz RS0001623 T1 und T4), soweit dieser zur Gänze bekämpft wird, und hier das Dreifache des Jahresbetrags des laufenden Unterhalts (§ 58 Abs 1 JN) - auch ohne den Rückstand - 20.000 EUR übersteigt.Soweit dem Kläger offenbar vorschwebt, er könne primär ordentliche und für den Fall ihrer Unzulässigkeit außerordentliche Revision zu erheben, verkennt er das „komplexe System der Anrufbarkeit" (Zechner aaO Vor Paragraphen 502, ff Rz 20) des Obersten Gerichtshofs. In einem Rechtsstreit, in dem der Wert des Entscheidungsgegenstands (wie im vorliegenden) 20.000 EUR übersteigt, ist nur eine außerordentliche Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht aussprach, dass die Revision nicht zulässig sei (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO). Die unrichtige Bezeichnung als ordentliches Rechtsmittel allein könnte dem Kläger wiederum wegen Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht schaden. Der Klarheit wegen sei noch festgehalten, dass der Streitgegenstand im Oppositionsprozess dem betriebenen Anspruch entspricht (3 Ob 306/98s = SZ 72/140 uva; RIS-Justiz RS0001623 T1 und T4), soweit dieser zur Gänze bekämpft wird, und hier das Dreifache des Jahresbetrags des laufenden Unterhalts (Paragraph 58, Absatz eins, JN) - auch ohne den Rückstand - 20.000 EUR übersteigt.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision setzt nun nach § 502 Abs 1 ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts voraus. Eine solche kann der Kläger nicht aufzeigen. Vor allem vermag er dem tragenden Argument im angefochtenen Teilurteil, der Kläger mache in Ansehung dessen Gegenstands keine nach Entstehung des Titels eingetretene rechtsvernichtende Tatsachen geltend, in Wahrheit nichts entgegenzusetzen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision setzt nun nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts voraus. Eine solche kann der Kläger nicht aufzeigen. Vor allem vermag er dem tragenden Argument im angefochtenen Teilurteil, der Kläger mache in Ansehung dessen Gegenstands keine nach Entstehung des Titels eingetretene rechtsvernichtende Tatsachen geltend, in Wahrheit nichts entgegenzusetzen.
Sein Rechtsmittel ist daher zur Gänze zurückzuweisen.