[8] Der Rekurs ist nicht berechtigt.
[9] 1. Die Ablehnung eines Richters kann nur auf konkrete persönliche Gründe gestützt werden, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen können. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (2 Nc 29/23x). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Verhinderung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl RS0045975 [T1]). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder zu deren Vertreter sowie eine auffallend einseitige Verhandlungsführung, unsachliche persönliche Bemerkungen gegenüber Parteien und/oder Parteienvertretern oder herabwürdigende Äußerungen in Betracht (2 Nc 66/24i; 10 Ob 37/24z). Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter in einem Vorprozess schon eine bestimmte Rechtsansicht geäußert oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat (2 Nc 66/24i mwN). Auch eine behauptete unrichtige Sachentscheidung kann nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden (8 Ob 43/06s). [9] 1. Die Ablehnung eines Richters kann nur auf konkrete persönliche Gründe gestützt werden, die seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen können. Dafür genügen Tatsachen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (2 Nc 29/23x). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Verhinderung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche RS0045975 [T1]). Als Befangenheitsgründe kommen in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder zu deren Vertreter sowie eine auffallend einseitige Verhandlungsführung, unsachliche persönliche Bemerkungen gegenüber Parteien und/oder Parteienvertretern oder herabwürdigende Äußerungen in Betracht (2 Nc 66/24i; 10 Ob 37/24z). Nach ständiger Rechtsprechung bildet es hingegen keinen Ablehnungsgrund, wenn der Richter in einem Vorprozess schon eine bestimmte Rechtsansicht geäußert oder in Form wissenschaftlicher Abhandlungen veröffentlicht hat (2 Nc 66/24i mwN). Auch eine behauptete unrichtige Sachentscheidung kann nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden (8 Ob 43/06s).
[10] Der Oberste Gerichtshof hat auch schon beurteilt, dass allein der Umstand, dass ein Mitglied des Berufungssenats in einem Vorprozess mit inhaltlichem Zusammenhang zum Anlassverfahren als Erstrichter in der Sache – auch zu Lasten des Ablehnungswerbers – entschieden hat, bei objektiver Betrachtung keine Befangenheit begründen könne (4 Ob 149/21x). Anderes würde gelten, wenn eine Vorentscheidung des nunmehr abgelehnten Richters, der damals als Erstrichter tätig war, relevante Grundlage für die von der Ablehnung betroffene Rechtsmittelentscheidung und als solche Gegenstand der Überprüfung durch den Rechtsmittelsenat, dem der abgelehnte Richter nunmehr angehört, gewesen wäre (vgl 8 Ob 39/06b). [10] Der Oberste Gerichtshof hat auch schon beurteilt, dass allein der Umstand, dass ein Mitglied des Berufungssenats in einem Vorprozess mit inhaltlichem Zusammenhang zum Anlassverfahren als Erstrichter in der Sache – auch zu Lasten des Ablehnungswerbers – entschieden hat, bei objektiver Betrachtung keine Befangenheit begründen könne (4 Ob 149/21x). Anderes würde gelten, wenn eine Vorentscheidung des nunmehr abgelehnten Richters, der damals als Erstrichter tätig war, relevante Grundlage für die von der Ablehnung betroffene Rechtsmittelentscheidung und als solche Gegenstand der Überprüfung durch den Rechtsmittelsenat, dem der abgelehnte Richter nunmehr angehört, gewesen wäre vergleiche 8 Ob 39/06b).
[11] 2. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Vorentscheidung (ON 109) von unsachlichen Motiven des nunmehr abgelehnten Richters getragen gewesen sei. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Dass – nach den Ausführungen des Beklagten – die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in der Vorentscheidung zu seinem Nachteil ausgefallen ist, begründet für sich allein ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Davon abgesehen hat in der von der Ablehnung betroffenen Entscheidung (ON 166) keine Überprüfung des Teil- und Zwischenurteils des insofern abgeschlossenen Verfahrens auf Tatsachenebene stattgefunden. Entgegen den Behauptungen im Rekurs betreffen die Ausführungen im Berufungsurteil ON 166 zu Pkt 1 nicht die Anschlussberufung des Beklagten, sondern die Frage, ob der Kläger in seiner Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Pkt 5.1 dieser Entscheidung bezieht sich auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Endurteil ON 158 und nicht auf die Überprüfung der Rechtsansicht im Teil- und Zwischenurteil ON 109. Dazu lässt sich den Rekursausführungen im Übrigen auch kein Tatsachensubstrat entnehmen, aus dem geschlossen werden könnte, dass der abgelehnte Richter nicht bereit wäre, eine früher vertretene Rechtsansicht selbstkritisch zu hinterfragen und seine Entscheidung auf objektive Erwägungen zu stützen (vgl RS0045961 [T9]; RS0036155 [T3]; 2 Nc 66/24i). [11] 2. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Vorentscheidung (ON 109) von unsachlichen Motiven des nunmehr abgelehnten Richters getragen gewesen sei. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Dass – nach den Ausführungen des Beklagten – die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung in der Vorentscheidung zu seinem Nachteil ausgefallen ist, begründet für sich allein ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit. Davon abgesehen hat in der von der Ablehnung betroffenen Entscheidung (ON 166) keine Überprüfung des Teil- und Zwischenurteils des insofern abgeschlossenen Verfahrens auf Tatsachenebene stattgefunden. Entgegen den Behauptungen im Rekurs betreffen die Ausführungen im Berufungsurteil ON 166 zu Pkt 1 nicht die Anschlussberufung des Beklagten, sondern die Frage, ob der Kläger in seiner Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Pkt 5.1 dieser Entscheidung bezieht sich auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts im Endurteil ON 158 und nicht auf die Überprüfung der Rechtsansicht im Teil- und Zwischenurteil ON 109. Dazu lässt sich den Rekursausführungen im Übrigen auch kein Tatsachensubstrat entnehmen, aus dem geschlossen werden könnte, dass der abgelehnte Richter nicht bereit wäre, eine früher vertretene Rechtsansicht selbstkritisch zu hinterfragen und seine Entscheidung auf objektive Erwägungen zu stützen vergleiche RS0045961 [T9]; RS0036155 [T3]; 2 Nc 66/24i).
[12] 3. Im vorliegenden Fall lässt sich keine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegenüber der Rechtsposition des Beklagten ableiten. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags durch den Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte demnach zu Recht. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO (vgl 4 Ob 151/13d; 4 Ob 149/21x). [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO vergleiche 4 Ob 151/13d; 4 Ob 149/21x).