Die Revision der klagenden Parteien ist nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren herrscht kein Streit mehr darüber, daß es sich bei den strittigen Stoffen um Arzneimittel handelt, so daß ein Hinweis auf Entscheidungen wie EvBl 1986/100 (für Teegemische der vorliegenden Art oben 1 und 3) oder ÖBl 1969, 131 (für Ginseng-Präparate oben 2) genügt. Die Revision führt auch gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes nichts aus, daß es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt (vgl. etwa zum sogenannten Apothekenvorbehalt nach der ersten, zweiten und dritten Abgrenzungsverordnung Entscheidungen wie ÖBl 1986, 18). Schließlich steht auch fest, daß die strittigen Arzneimittel im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, so daß Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Abs 5, nicht aber apothekeneigene Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Abs 6 Arzneimittelgesetz vorliegen.Die Revision der klagenden Parteien ist nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren herrscht kein Streit mehr darüber, daß es sich bei den strittigen Stoffen um Arzneimittel handelt, so daß ein Hinweis auf Entscheidungen wie EvBl 1986/100 (für Teegemische der vorliegenden Art oben 1 und 3) oder ÖBl 1969, 131 (für Ginseng-Präparate oben 2) genügt. Die Revision führt auch gegen die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes nichts aus, daß es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel handelt vergleiche etwa zum sogenannten Apothekenvorbehalt nach der ersten, zweiten und dritten Abgrenzungsverordnung Entscheidungen wie ÖBl 1986, 18). Schließlich steht auch fest, daß die strittigen Arzneimittel im voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, so daß Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5,, nicht aber apothekeneigene Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Arzneimittelgesetz vorliegen.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Exekutionstitel auch auf Arzneispezialitäten im Sinne des § 1 Abs 5 ArzneimittelG erstreckt, die bisher nicht im Sinne des § 11 Abs 1 ArzneimittelG zugelassen sind. Zwar dürften solche nicht zugelassenen Arzneispezialitäten derzeit auch von Apotheken nicht verkauft werden. Für den Fall einer in der Zukunft stattfindenden Zulassung steht aber schon jetzt fest, daß ein Verkauf nur in Apotheken erlaubt ist. Wie der Oberste Gerichtshof kürzlich in der Entscheidung 4 Ob 389/86 hervorgehoben hat, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß eine Apotheke für den Fall einer entsprechenden Antragstellung keine Zulassung zur Herstellung derartiger Arzneispezialitäten erhalten würde. Im übrigen ist das Gericht im Exekutionsverfahren an den Inhalt des Exekutionstitels gebunden. Ob der jetzt beklagten Partei im Titelverfahren vielleicht die Legitimation gefehlt hat, die Unterlassung des Verkaufes der drei strittigen Präparate zu begehren, kann mit einer Impugnationsklage nicht überprüft werden. Das der Exekutionstitel aber eine bisher ebenfalls nicht zugelassene Arzneispezialität ausdrücklich als vom Verbot erfaßtes Beispiel anführt, stellt auch der Verkauf von nicht zugelassenen Arzneispezialitäten einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar. Es trifft zwar zu, daß ein Exekutionstitel streng nach seinem Wortlaut und im Zweifel zu Lasten der betreibenden Partei auszulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde aber durch das im Exekutionstitel angeführte Beispiel unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die jetzigen klagenden Parteien auch den Verkauf von nicht zugelassenen Arzneispezialitäten zu unterlassen haben.Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Exekutionstitel auch auf Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, ArzneimittelG erstreckt, die bisher nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ArzneimittelG zugelassen sind. Zwar dürften solche nicht zugelassenen Arzneispezialitäten derzeit auch von Apotheken nicht verkauft werden. Für den Fall einer in der Zukunft stattfindenden Zulassung steht aber schon jetzt fest, daß ein Verkauf nur in Apotheken erlaubt ist. Wie der Oberste Gerichtshof kürzlich in der Entscheidung 4 Ob 389/86 hervorgehoben hat, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß eine Apotheke für den Fall einer entsprechenden Antragstellung keine Zulassung zur Herstellung derartiger Arzneispezialitäten erhalten würde. Im übrigen ist das Gericht im Exekutionsverfahren an den Inhalt des Exekutionstitels gebunden. Ob der jetzt beklagten Partei im Titelverfahren vielleicht die Legitimation gefehlt hat, die Unterlassung des Verkaufes der drei strittigen Präparate zu begehren, kann mit einer Impugnationsklage nicht überprüft werden. Das der Exekutionstitel aber eine bisher ebenfalls nicht zugelassene Arzneispezialität ausdrücklich als vom Verbot erfaßtes Beispiel anführt, stellt auch der Verkauf von nicht zugelassenen Arzneispezialitäten einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar. Es trifft zwar zu, daß ein Exekutionstitel streng nach seinem Wortlaut und im Zweifel zu Lasten der betreibenden Partei auszulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde aber durch das im Exekutionstitel angeführte Beispiel unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die jetzigen klagenden Parteien auch den Verkauf von nicht zugelassenen Arzneispezialitäten zu unterlassen haben.
Unberechtigt ist auch der Einwand der klagenden Parteien, die jetzt strittigen Arzneimittel seien keine solchen "in der Art" des im Exekutionstitel angeführten; die nötige Vergleichbarkeit bestehe nur bei Weidingers Kräutertee Nr. 25 (oben 1), hingegen sei der Bio-Neuner-Rheuma-Tee (oben 3) kein Weidingers Kräutertee und die Ginseng Kapseln (oben 2) seien weder von Pfarrer Weidinger noch handle es sich um einen Kräutertee. Die Betonung der einstweiligen Verfügung liegt aber darauf, daß die Abgabe aller apothekenpflichtigen Arzneimittel verboten wird. Die Anführung eines Kräutertees einer bestimmten Herkunft erfolgte nur beispielhaft, beschränkte aber den Inhalt der einstweiligen Verfügung weder auf Kräutertees überhaupt noch auf Kräutertees von Pfarrer Weidinger. Der beispielhafte Zusatz war nicht etwa inhaltslos, sondern er verdeutlichte, daß selbst Kräutertees unter das Verbot fielen, wenn sie im Sinne des § 1 Abs 1 ArzneimittelG nach Art und Form eines Arzneimittels in den Verkehr gebracht würden und dann als vom Arzneimittelbegriff nicht umfaßte Verzehrprodukte oder Lebensmittel gelten (vgl. dazu EvBl 1986/100). Die Verwendung der Einzahl ("in der Art eines solchen Arzneimittels ..... ") statt der gleichfalls möglichen Mehrzahl ergibt keinen eingeschränkteren Sinn. Ein näheres Eingehen auf das Präparat "Granufink Granulat" ist nicht erforderlich, weil beide Parteien die Nichterledigung der oben erwähnten etwaigen Klagsausdehnung im Berufungsverfahren nicht gerügt haben. Ein in zweiter Instanz diesbezüglich nicht gerügter Verfahrensmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verfahrenslage stellt sich damit so dar, als hätten die klagenden Parteien nur gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß, nicht aber auch schon gegen den weiteren Vollzugsbeschluß eine Impugnationsklage erhoben.Unberechtigt ist auch der Einwand der klagenden Parteien, die jetzt strittigen Arzneimittel seien keine solchen "in der Art" des im Exekutionstitel angeführten; die nötige Vergleichbarkeit bestehe nur bei Weidingers Kräutertee Nr. 25 (oben 1), hingegen sei der Bio-Neuner-Rheuma-Tee (oben 3) kein Weidingers Kräutertee und die Ginseng Kapseln (oben 2) seien weder von Pfarrer Weidinger noch handle es sich um einen Kräutertee. Die Betonung der einstweiligen Verfügung liegt aber darauf, daß die Abgabe aller apothekenpflichtigen Arzneimittel verboten wird. Die Anführung eines Kräutertees einer bestimmten Herkunft erfolgte nur beispielhaft, beschränkte aber den Inhalt der einstweiligen Verfügung weder auf Kräutertees überhaupt noch auf Kräutertees von Pfarrer Weidinger. Der beispielhafte Zusatz war nicht etwa inhaltslos, sondern er verdeutlichte, daß selbst Kräutertees unter das Verbot fielen, wenn sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ArzneimittelG nach Art und Form eines Arzneimittels in den Verkehr gebracht würden und dann als vom Arzneimittelbegriff nicht umfaßte Verzehrprodukte oder Lebensmittel gelten vergleiche dazu EvBl 1986/100). Die Verwendung der Einzahl ("in der Art eines solchen Arzneimittels ..... ") statt der gleichfalls möglichen Mehrzahl ergibt keinen eingeschränkteren Sinn. Ein näheres Eingehen auf das Präparat "Granufink Granulat" ist nicht erforderlich, weil beide Parteien die Nichterledigung der oben erwähnten etwaigen Klagsausdehnung im Berufungsverfahren nicht gerügt haben. Ein in zweiter Instanz diesbezüglich nicht gerügter Verfahrensmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verfahrenslage stellt sich damit so dar, als hätten die klagenden Parteien nur gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß, nicht aber auch schon gegen den weiteren Vollzugsbeschluß eine Impugnationsklage erhoben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 46 Abs 2 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 46, Absatz 2 und 50 ZPO.