Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig:
Oppositionsklagen, mit denen das - auch nur teilweise - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach geltend gemacht wird, fallen unter § 49 Abs 2 Z 2 JN aF (stRsp 3 Ob 235/08t; 3 Ob 253/07p). Auch wenn hier schon die durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I 2003/112 geänderte Rechtslage gilt, weil die Klage nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (Art XXXII § 4 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 AußStr-BegleitG), ändert sich - jedenfalls für Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Ehegatten - nichts, weil diese nach wie vor von § 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst sind (3 Ob 235/08t). Nach § 502 Abs 4 ZPO ist unter anderem in den im § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt - wovon hier auszugehen ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 718 mwN) - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508a Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Oppositionsklagen, mit denen das - auch nur teilweise - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach geltend gemacht wird, fallen unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN aF (stRsp 3 Ob 235/08t; 3 Ob 253/07p). Auch wenn hier schon die durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl römisch eins 2003/112 geänderte Rechtslage gilt, weil die Klage nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (Artikel römisch 32 , Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AußStr-BegleitG), ändert sich - jedenfalls für Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Ehegatten - nichts, weil diese nach wie vor von Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN erfasst sind (3 Ob 235/08t). Nach Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist unter anderem in den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt - wovon hier auszugehen ist (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 718 mwN) - der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Bei Klagen gemäß § 35 EO richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]). Dieser erreicht hier nicht die 20.000 EUR Grenze des § 502 Abs 4 ZPO. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch auch im Streitwertbereich des § 502 Abs 4 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§ 508 ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Bei Klagen gemäß Paragraph 35, EO richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0001623 [T4]). Dieser erreicht hier nicht die 20.000 EUR Grenze des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch auch im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (Paragraph 508, ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623).
Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (RIS-Justiz RS0109501).