Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auch berechtigt.
I. Die Revisionsrekursausführungen wenden sich ganz überwiegend gegen die von den Vorinstanzen festgestellte psychische Erkrankung. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung (des Gutachtens) ist vor dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz, nicht aber Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0007236), nicht anfechtbar. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens liegt nicht vor.römisch eins. Die Revisionsrekursausführungen wenden sich ganz überwiegend gegen die von den Vorinstanzen festgestellte psychische Erkrankung. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung (des Gutachtens) ist vor dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz, nicht aber Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0007236), nicht anfechtbar. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens liegt nicht vor.
II. Berechtigt sind aber die gerügten Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 268 Abs 2 ABGB ergebenden Subsidiarität der Bestellung eines Sachwalters:römisch zwei. Berechtigt sind aber die gerügten Feststellungsmängel unter dem Gesichtspunkt der sich aus Paragraph 268, Absatz 2, ABGB ergebenden Subsidiarität der Bestellung eines Sachwalters:
I. Noch zur alten Rechtslage, aber bereits unter Bezug auf das durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz (SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92) verstärkte Subsidiaritätsprinzip hat der erkennende Senat seiner Entscheidung 3 Ob 208/06v (= iFamZ 2007/69, 141 [Panapatits] = EF-Z 2007/40, 65 = Zak 2007/14, 16) folgende Grundsätze vorangestellt:römisch eins. Noch zur alten Rechtslage, aber bereits unter Bezug auf das durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz (SWRÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/92) verstärkte Subsidiaritätsprinzip hat der erkennende Senat seiner Entscheidung 3 Ob 208/06v (= iFamZ 2007/69, 141 [Panapatits] = EF-Z 2007/40, 65 = Zak 2007/14, 16) folgende Grundsätze vorangestellt:
a) Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die [damals im § 273 Abs 2 ABGB, jetzt im § 268 Abs 2 ABGB] erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS-Justiz RS0049088).a) Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die [damals im Paragraph 273, Absatz 2, ABGB, jetzt im Paragraph 268, Absatz 2, ABGB] erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS-Justiz RS0049088).
b) Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person müssen konkret und begründet sein. Sie müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen (6 Ob 196/97k). Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind (4 Ob 2299/96h).
c) Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, beispielsweise durch Vollmachtserteilung oder durch Genehmigung einer Geschäftsführung (RIS-Justiz RS0048997).
d) Die Hilfe durch einen Vertreter ist nur dann möglich, wenn die behinderte Person noch zu eigenem Handeln fähig ist, also noch über ein bestimmtes Maß an Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit verfügt (RIS-Justiz RS0049004).
Der zitierten Vorentscheidung lag der Fall einer im obersten Stockwerk eines Hauses ohne Lift wohnhaften, gehbehinderten, leicht dementen und alleinstehenden Betroffenen (geboren 1925) zugrunde, die bei den Geschäften des täglichen Lebens von einem guten Bekannten unterstützt worden war. Die Vorinstanzen hatten einen Sachwalter bestellt. Der Oberste Gerichtshof vermisste Feststellungen über die Art der Angelegenheiten, die zu besorgen waren, sowie über die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen über die Eignung eines von ihr selbst zu wählenden Bevollmächtigten. Bei gegebener Einsichtsfähigkeit könne sich ein Betroffener selbst fremde Hilfe organisieren.
II. Die in der Vorentscheidung angestellten Überlegungen gelten hier umso mehr, als mit den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Sachwalterrecht das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstbestimmung der behinderten Person gestärkt werden sollten (Hopf in KBB2, § 268 ABGB Rz 1). Gemäß § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.römisch zwei. Die in der Vorentscheidung angestellten Überlegungen gelten hier umso mehr, als mit den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Sachwalterrecht das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstbestimmung der behinderten Person gestärkt werden sollten (Hopf in KBB2, Paragraph 268, ABGB Rz 1). Gemäß Paragraph 268, Absatz 2, ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist.
III. Schon aus diesem Gesetzestext allein folgt die Verpflichtung der Gerichte zu ausreichenden Feststellungen über die Art der zu besorgenden Angelegenheiten (so schon 4 Ob 2299/96h) und die Einsichtsfähigkeit der behinderten Person zur Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hätte der Betroffene ausschließlich im Zusammenhang mit der Erlangung und Auszahlung der Sozialhilfe mit einem Amt in Kontakt zu treten, allenfalls auch mit dem Arbeitsmarktservice, AMS, (nach dem Gutachten ON 1 ist er freilich auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, sodass eine Verweisung des Betroffenen an das AMS unwahrscheinlich erscheint), weitere zu erwartende Berührungspunkte mit Ämtern, Behörden und Gerichten wurden ebenso wenig festgestellt wie weiteres Einkommen oder Vermögenwerte des Betroffenen. Nach dem Akteninhalt liegt die Ursache der Sachwalterbestellung, bei der es sich immerhin um einen massiven Eingriff in Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person handelt, wohl nur darin, dass sich der Betroffene bei der Erlangung und Auszahlung der Sozialhilfe „verbal ausfällig" verhielt. Die Gefahr, dass die weitere Auszahlung der Sozialhilfe (die er offenkundig bislang weiterbezieht) ohne Sachwalterbestellung gefährdet wäre, ist nicht indiziert. Ins Auge zu fassen ist schließlich die naheliegende Möglichkeit, dass der Betroffene beispielsweise seinem einstweiligen Sachwalter Vollmacht erteilt (dieser hat bisher nur seine Bestellung zum Sachwalter abgelehnt, sich immerhin aber als jahrzehntelanger Freund des Betroffenen deklariert) und sich vor dem Magistrat in Angelegenheiten der Sozialhilfe vertreten lässt.römisch drei. Schon aus diesem Gesetzestext allein folgt die Verpflichtung der Gerichte zu ausreichenden Feststellungen über die Art der zu besorgenden Angelegenheiten (so schon 4 Ob 2299/96h) und die Einsichtsfähigkeit der behinderten Person zur Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hätte der Betroffene ausschließlich im Zusammenhang mit der Erlangung und Auszahlung der Sozialhilfe mit einem Amt in Kontakt zu treten, allenfalls auch mit dem Arbeitsmarktservice, AMS, (nach dem Gutachten ON 1 ist er freilich auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar, sodass eine Verweisung des Betroffenen an das AMS unwahrscheinlich erscheint), weitere zu erwartende Berührungspunkte mit Ämtern, Behörden und Gerichten wurden ebenso wenig festgestellt wie weiteres Einkommen oder Vermögenwerte des Betroffenen. Nach dem Akteninhalt liegt die Ursache der Sachwalterbestellung, bei der es sich immerhin um einen massiven Eingriff in Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person handelt, wohl nur darin, dass sich der Betroffene bei der Erlangung und Auszahlung der Sozialhilfe „verbal ausfällig" verhielt. Die Gefahr, dass die weitere Auszahlung der Sozialhilfe (die er offenkundig bislang weiterbezieht) ohne Sachwalterbestellung gefährdet wäre, ist nicht indiziert. Ins Auge zu fassen ist schließlich die naheliegende Möglichkeit, dass der Betroffene beispielsweise seinem einstweiligen Sachwalter Vollmacht erteilt (dieser hat bisher nur seine Bestellung zum Sachwalter abgelehnt, sich immerhin aber als jahrzehntelanger Freund des Betroffenen deklariert) und sich vor dem Magistrat in Angelegenheiten der Sozialhilfe vertreten lässt.
IV. Im fortgesetzten Verfahren werden daher in Entsprechung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 13 Abs 1 AußStrG) die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu folgenden Themen zu treffen sein:römisch vier. Im fortgesetzten Verfahren werden daher in Entsprechung des Untersuchungsgrundsatzes (Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG) die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu folgenden Themen zu treffen sein:
a) Über allfälliges weiteres Einkommen und allfällige Vermögenswerte (zu diesem Thema werden geeignete Beweismittel auszuforschen, jedenfalls wird aber der einstweilige Sachwalter ergänzend zu vernehmen sein);
b) Über die Möglichkeit einer Vollmachtserteilung durch den Betroffenen an eine geeignete Person, also über die Einsichtsfähigkeit bei der Auswahl des Vertreters (zur Einsichtsfähigkeit ist auf die Befundaufnahme des Sachverständigen zu verweisen, wonach der Betroffene immerhin über die Intelligenz im Normbereich und ein ungestörtes Auffassungs- und Wahrnehmungsvermögen verfügt);
c) Über die Art der zu besorgenden Angelegenheiten.
Erst nach Ergänzung des Verfahrens wird die Frage der Zulässigkeit der Sachwalterbestellung iSd § 268 Abs 2 ABGB abschließend beurteilt werden können.Erst nach Ergänzung des Verfahrens wird die Frage der Zulässigkeit der Sachwalterbestellung iSd Paragraph 268, Absatz 2, ABGB abschließend beurteilt werden können.