Begründung:
Die Betroffene ist die Witwe nach ihrem im Jahr 1996 verstorbenen Ehegatten. Am 12.3.1997 fand im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär eine Tagsatzung statt, an der die Betroffene und sechs weitere als gesetzliche Erben in Frage kommende Personen teilnahmen. Der Erblasser hinterließ Liegenschaftsvermögen. Er hatte mit seiner Frau einen Landwirtschaftsbetrieb. Allenfalls liegt der Abhandlung ein Erbhof zugrunde. In der Tagsatzung wurde vorgebracht, daß der Erblasser erklärt habe, ein Neffe solle den Hof erhalten. Die Erschienenen nahmen eine Erbteilung in der Form in Aussicht, daß der Neffe den Hof erhalten solle, die Witwe aber verschiedene Grundstücke als Alleineigentümerin. Der Hofübernehmer sollte sich zur Übernahme der Pflege und Betreuung der Witwe verpflichten und sie bei ihrer Tätigkeit als Landwirtin unterstützen. Er sollte ihr weiters Brennholz und verschiedene landwirtschaftliche Produkte des täglichen Bedarfs beistellen.
Der Gerichtskommissär teilte dem Verlassenschaftsgericht mit, daß sich die Witwe mit der vorgesehenen Erbteilung einverstanden erklärt habe. Er regte die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens an, weil "aufgrund des gewonnenen Eindrucks" nicht ausgeschlossen werden könne, daß die Witwe die Tragweite des präsumtiven Erbenübereinkommens erkenne (gemeint: nicht erkenne).
Bei der Erstanhörung gab die Betroffene nach Belehrung über den Zweck der Anhörung folgendes zu Protokoll:
"Ich bin am 01.05.1938 geboren. Meine Mutter heißt Maria Magdalena und lebt noch. Mein Vater hat Hugo geheißen und ist am 14.08.1972 gestorben. Ich habe keine Kinder, an Geschwistern lediglich einen Bruder namens Josef Maurer, welcher sich bereits in Pension befindet und in Riefensberg, Eggling 97, wohnt. Mein Mann ist am 21.12.1996 gestorben. Er hat kein Testament hinterlassen. Mit den Grundstücken wird es jetzt so gemacht, daß ich Eigentümerin bleibe und diese an den Neffen verpachte".
Über Vorhalt, daß nach dem Aktenvermerk des Notars anderes besprochen worden sei, gab die Betroffene an:
"Die Grundstücke sollen dem Konrad halt überschrieben werden".
Über weiteren Vorhalt, ob die Grundstücke jetzt verpachtet oder ins Eigentum übertragen werden sollten, erklärte sie: "Dann halt Letzteres".
Der Erstrichter hielt in unmittelbarem Anschluß an diese Vernehmung in einem Aktenvermerk fest, daß die Betroffene bei der Beantwortung der Frage "sichtlich schwankt". Es sei anfangs mit ihr ein normales und verständiges Gespräch möglich gewesen. Wenn es aber um die Regelung der Verlassenschaft gehe, hinterlasse sie erkennbar einen verunsicherten Eindruck und könne keine klare Vorstellung vermitteln, wie aus ihrer Sicht die Verlassenschaft geregelt werden solle.
In der fortgesetzten Tagsatzung erklärte die Betroffene noch, daß sie nicht glaube, einen Sachwalter zu benötigen. Sie sei nicht krank. "Wieso soll ich jetzt zu einem Nervenfacharzt gehen" (S 2 in ON 2).
Das Erstgericht leitete von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 236 ABGB ein (P 1.) und bestellte einen Nervenfacharzt zum Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens darüber, ob und inwieweit die Betroffene aufgrund einer geistigen oder psychischen Behinderung allenfalls nicht in der Lage sei, alle oder nur einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (P 2.).Das Erstgericht leitete von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 236, ABGB ein (P 1.) und bestellte einen Nervenfacharzt zum Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens darüber, ob und inwieweit die Betroffene aufgrund einer geistigen oder psychischen Behinderung allenfalls nicht in der Lage sei, alle oder nur einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (P 2.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen keine Folge. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Betroffene nicht ohne Gefahr eines Nachteils die Verlassenschaftsabhandlung bestreiten könne.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Betroffene, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben (erkennbar wird die Abänderung dahin beantragt, den erstinstanzlichen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters ersatzlos zu beheben).