Der Kläger, vertreten durch den öffentlichen Verwalter, und die Beklagte schlossen am 21. Feber 1947 einen als Pachtvertrag bezeichneten, vom Amte der Salzburger Landesregierung, Abteilung Vermögenssicherung, genehmigten Vertrag, mit welchem der Steinbruch K. samt Inventar und Maschinen und allen zur Liegenschaft gehörigen Grundstücken der Beklagten zum Zwecke der Gewinnung und zum Verkauf von Schotter und Steinen gegen einen im Vertrage näher bezeichneten Pachtzins überlassen wurde. Der Vertrag trat am 1. März 1947 in Kraft und wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Nach § 2 des Vertrages ist dieser seitens des Verpächters vorzeitig halbjährig kundbar, wenn eine der nachstehend angeführten Vertragsbedingungen durch die Pächterin nicht erfüllt wird. Im § 5 wurde vereinbart, daß die Pächterin den Betrieb ordnungsgemäß zu führen habe, im § 9 verpflichtete sich die Pächterin, den laufenden Bedarf des Straßenbauamtes in St. J. zu befriedigen und dessen Aufträge in erster Linie zu berücksichtigen.Der Kläger, vertreten durch den öffentlichen Verwalter, und die Beklagte schlossen am 21. Feber 1947 einen als Pachtvertrag bezeichneten, vom Amte der Salzburger Landesregierung, Abteilung Vermögenssicherung, genehmigten Vertrag, mit welchem der Steinbruch K. samt Inventar und Maschinen und allen zur Liegenschaft gehörigen Grundstücken der Beklagten zum Zwecke der Gewinnung und zum Verkauf von Schotter und Steinen gegen einen im Vertrage näher bezeichneten Pachtzins überlassen wurde. Der Vertrag trat am 1. März 1947 in Kraft und wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Nach Paragraph 2, des Vertrages ist dieser seitens des Verpächters vorzeitig halbjährig kundbar, wenn eine der nachstehend angeführten Vertragsbedingungen durch die Pächterin nicht erfüllt wird. Im Paragraph 5, wurde vereinbart, daß die Pächterin den Betrieb ordnungsgemäß zu führen habe, im Paragraph 9, verpflichtete sich die Pächterin, den laufenden Bedarf des Straßenbauamtes in St. J. zu befriedigen und dessen Aufträge in erster Linie zu berücksichtigen.
Der Kläger begehrt nun in der am 6. Mai 1950 eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm die Liegenschaft samt allem rechtlichen und tatsächlichen Inventar geräumt zu übergeben, mit der Begründung, die Beklagte habe sich schwere Verletzungen ihrer im Pachtvertrag übernommenen Verpflichtungen zuschulden kommen lassen und habe einen äußerst nachteiligen Gebrauch von der gepachteten Liegenschaft gemacht, weshalb auch das Amt der Salzburger Landesregierung die Genehmigung des Pachtvertrages widerrufen habe.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der im Zeitpunkt der Verpachtung im schlechten Zustande befindliche Betrieb von der Beklagten nicht in Ordnung gebracht und in keiner Weise rationell gestaltet und konkurrenzfähig gemacht worden sei, daß die von der Beklagten angewendeten Arbeitsmethoden mittelalterlich seien, die Abraumarbeiten äußerst mangelhaft durchgeführt würden, weshalb sich an der Abraumschicht öfters kopfgroße Steine lösten, herunterfielen und die Arbeiter gefährdeten, daß der vom Arbeitsinspektorat angeordnete terrassenförmige Abbau nicht durchgeführt, die Sicherheit der Arbeiter gefährdet werde und diese schon mehrmals infolge der ungenügenden Sicherheitsmaßnahmen verletzt wurden, daß zu wenig Arbeiter im Betriebe und besonders zu wenig an der Abraumschicht tätig seien, daß der Beklagten schon durch zwei Jahre vom Arbeitsinspektorate Vorschreibungen gemacht worden seien, die in keiner Weise eingehalten würden, weshalb das Arbeitsinspektorat die Steingewinnung überhaupt untersagt habe. Obwohl seit dem Jahre 1950 seitens des Arbeitsinspektorates nur mehr Sicherheitssprengungen erlaubt, hingegen Sprengungen zur produktiven Steingewinnung verboten seien, sei dieses Verbot übertreten und seien Sprengungen des kompakten Gesteines vorgenommen worden. Die Halde auf der Steinbruchsohle sei trotz Anordnung des Arbeitsinspektorates nicht abgeräumt und das Straßenbauamt St. J., das von der Beklagten nicht beliefert worden sei, genötigt worden, seinen Bedarf an Steinen anderswo zu decken. Die Baulichkeiten, die zum Steinbruch gehörten, seien sehr vernachlässigt worden, das Dach des Magazins sei eingestürzt, weil der Schnee nicht abgeräumt worden sei, wodurch die im Magazin befindlichen Geräte beschädigt worden seien. Die Verwaltung des Betriebes sei eine derartige, daß ein Einschreiten der Verwaltungsbehörden und Gerichte ständig notwendig sei; die Arbeiter würden nicht befriedigt und müssen ihre Forderungen einklagen, weshalb die Beklagte auch für ihren Betrieb nicht die notwendige Zahl von Arbeitern bekomme. Die Beklagte komme auch ihren durch den Betrieb entstandenen Verpflichtungen nicht nach. Im Hinblick auf alle diese Umstände habe auch die Landesregierung die Vertragsgenehmigung entzogen. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes seien die festgestellten Tatsachen als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstandes zu werten, der den Kläger zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB. berechtige, da dieser Vertrag als Abbauvertrag Elemente des Bestandvertrages enthalte.Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der im Zeitpunkt der Verpachtung im schlechten Zustande befindliche Betrieb von der Beklagten nicht in Ordnung gebracht und in keiner Weise rationell gestaltet und konkurrenzfähig gemacht worden sei, daß die von der Beklagten angewendeten Arbeitsmethoden mittelalterlich seien, die Abraumarbeiten äußerst mangelhaft durchgeführt würden, weshalb sich an der Abraumschicht öfters kopfgroße Steine lösten, herunterfielen und die Arbeiter gefährdeten, daß der vom Arbeitsinspektorat angeordnete terrassenförmige Abbau nicht durchgeführt, die Sicherheit der Arbeiter gefährdet werde und diese schon mehrmals infolge der ungenügenden Sicherheitsmaßnahmen verletzt wurden, daß zu wenig Arbeiter im Betriebe und besonders zu wenig an der Abraumschicht tätig seien, daß der Beklagten schon durch zwei Jahre vom Arbeitsinspektorate Vorschreibungen gemacht worden seien, die in keiner Weise eingehalten würden, weshalb das Arbeitsinspektorat die Steingewinnung überhaupt untersagt habe. Obwohl seit dem Jahre 1950 seitens des Arbeitsinspektorates nur mehr Sicherheitssprengungen erlaubt, hingegen Sprengungen zur produktiven Steingewinnung verboten seien, sei dieses Verbot übertreten und seien Sprengungen des kompakten Gesteines vorgenommen worden. Die Halde auf der Steinbruchsohle sei trotz Anordnung des Arbeitsinspektorates nicht abgeräumt und das Straßenbauamt St. J., das von der Beklagten nicht beliefert worden sei, genötigt worden, seinen Bedarf an Steinen anderswo zu decken. Die Baulichkeiten, die zum Steinbruch gehörten, seien sehr vernachlässigt worden, das Dach des Magazins sei eingestürzt, weil der Schnee nicht abgeräumt worden sei, wodurch die im Magazin befindlichen Geräte beschädigt worden seien. Die Verwaltung des Betriebes sei eine derartige, daß ein Einschreiten der Verwaltungsbehörden und Gerichte ständig notwendig sei; die Arbeiter würden nicht befriedigt und müssen ihre Forderungen einklagen, weshalb die Beklagte auch für ihren Betrieb nicht die notwendige Zahl von Arbeitern bekomme. Die Beklagte komme auch ihren durch den Betrieb entstandenen Verpflichtungen nicht nach. Im Hinblick auf alle diese Umstände habe auch die Landesregierung die Vertragsgenehmigung entzogen. Nach Ansicht des Prozeßgerichtes seien die festgestellten Tatsachen als erheblich nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstandes zu werten, der den Kläger zur vorzeitigen Auflösung des Bestandvertrages nach Paragraph 1118, ABGB. berechtige, da dieser Vertrag als Abbauvertrag Elemente des Bestandvertrages enthalte.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsmeinung, daß die festgestellten Mängel lediglich eine Verletzung der im Vertrage übernommenen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes darstellten, die den Verpächter gemäß § 2 des Vertrages nur zur vorzeitigen halbjährigen Aufkündigung berechtigten. Durch die Bestimmungen des § 2 des Vertrages hätten die Parteien die Möglichkeit einer sofortigen Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB. ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Tatbestände handle, die über die im Vertrage festgelegten Verpflichtungen der Parteien hinausgehen. Der Kläger sei daher nur zur Kündigung, nicht aber zur Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB. berechtigt.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsmeinung, daß die festgestellten Mängel lediglich eine Verletzung der im Vertrage übernommenen Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes darstellten, die den Verpächter gemäß Paragraph 2, des Vertrages nur zur vorzeitigen halbjährigen Aufkündigung berechtigten. Durch die Bestimmungen des Paragraph 2, des Vertrages hätten die Parteien die Möglichkeit einer sofortigen Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB. ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Tatbestände handle, die über die im Vertrage festgelegten Verpflichtungen der Parteien hinausgehen. Der Kläger sei daher nur zur Kündigung, nicht aber zur Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB. berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.