Rechtssatz RS0024867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024867
Entscheidungsdatum
14.03.1951
Rechtssatz
Ein Vertrag, mit welchem ein Steinbruch zur Gewinnung von Schotter und Steinen und zum Verkauf dieser Erzeugnisse auf bestimmte Dauer gegen ein bestimmtes Entgelt überlassen und eine Betriebspflicht vereinbart wird, enthält die wesentlichen Elemente eines Pachtvertrages; auf ihn sind die Bestimmungen des § 1118 ABGB anwendbar.Ein Vertrag, mit welchem ein Steinbruch zur Gewinnung von Schotter und Steinen und zum Verkauf dieser Erzeugnisse auf bestimmte Dauer gegen ein bestimmtes Entgelt überlassen und eine Betriebspflicht vereinbart wird, enthält die wesentlichen Elemente eines Pachtvertrages; auf ihn sind die Bestimmungen des Paragraph 1118, ABGB anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024867
Dokumentnummer
JJR_19510314_OGH0002_0030OB00109_5100000_001