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Entscheidung 3 Ob 110/11i×

Entscheidung 3 Ob 110/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018762 Rechtssatz 23.04.1986Zivilrecht
Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.
RS0018790 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Die Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB) ist auf die Gewährleistungsfristen analog anwendbar (Erfordernis der gehörigen Fortsetzung der Klage).
RS0020748 Rechtssatz 17.04.1985Zivilrecht
Auch eine Präklusivfrist wie die des § 1111 ABGB kann durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden; bei Zuwarten mit der Klagsführung nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen um mehr als drei Monate ist jedoch Rechtsverlust bereits eingetre …
RS0032394 Rechtssatz 25.03.1970Zivilrecht
Ein Anerkenntnis unterbricht zwar den Lauf der Verjährung, doch beginnt nach der Unterbrechung nur wieder eine dreijährige Verjährung zu laufen.
RS0032508 Rechtssatz 11.03.1994Zivilrecht
Ob der Inhalt von Schreiben als "Vergleichsgespräch" zu werten ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
RS0033015 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratorisches Anerkenntnis.
RS0034450 Rechtssatz 04.04.1968Zivilrecht
Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt.
RS0034510 Rechtssatz 30.05.1951Zivilrecht
Die Anerkennung nach § 1497 ABGB muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt zum Beispiel die Vereinbarung, die Abrechnung über die in Frage stehende Forderung solle zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen.
RS0034518 Rechtssatz 20.03.1975Zivilrecht
Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (§§ 7, 863, 914, 1494 ff ABGB).
RS0034719 Rechtssatz 04.02.1970Zivilrecht
Der Eintritt des Ruhens des Verfahrens für sich allein vermag die Unterbrechungswirkung der Klage noch nicht zu beseitigen. Das Verhalten des Klägers bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er "sein Recht n …
RS0034765 Rechtssatz 12.02.1976Zivilrecht
Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nicht mehr gelegen ist.
RS0034805 Rechtssatz 29.11.1960Zivilrecht
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur …
RS0034849 Rechtssatz 12.07.1984Zivilrecht
Eine gehörige Fortsetzung ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung seines Prozesszieles nichts gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigke …
RS0044468 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Anerkenntnis; außerordentliche Revision nicht angenommen: Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt vom Einzelfall ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.