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Entscheidung 3 Ob 114/06w×

Entscheidung 3 Ob 114/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob114/06w

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 10.344,12 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 13. März 2006, GZ 1 R 249/05f-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 24. August 2005, GZ 7 E 1670/05v-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte der betreibenden Partei wider den Verpflichteten Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an einem ihm gehörenden Liegenschaftsanteil bewilligt; das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Sein als „außerordentlicher" bezeichneter Revisionsrekurs ist tatsächlich jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Fall einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gelten nach stRsp (SZ 35/29; 3 Ob 110/90 = RZ 1991/15; 3 Ob 62/00i; 3 Ob 35/01w; Angst in Angst, EO Paragraph 88, Rz 13) die Regeln des Exekutionsverfahrens. Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss wie hier zur Gänze bestätigt worden ist.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E81071 3Ob114.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00114.06W.0530.000

Dokumentnummer

JJT_20060530_OGH0002_0030OB00114_06W0000_000