Generell stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen Oppositionsklagegrund dar, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn etwa die Aufrechnungslage nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann es nicht mehr mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (3 Ob 189/74 unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix, EO4 386; SZ 62/122 u.a., zuletzt 3 Ob 43/02y, JBl 2003, 383 = EvBl 2003/12; RIS-Justiz RS0000786; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 35 EO Rz 37 mwN; vgl dazu auch Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 57 mwN). Die im Rechtsmittel zitierte E ecolex 1997, 751 (3 Ob 2044/96a, EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122 = RdW 1997, 725) betraf einen vollstreckbaren Notariatsakt, die E "3 Ob 25/98b" (gemeint 3 Ob 205/98b, RdW 1999, 211) einen gerichtlichen Vergleich. Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund sei wesentlich, ob sie vor dem gemäß § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden könnten; da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen seien, müssten die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. Aus diesen Entscheidungen ist daher für die klagende Partei nichts zu gewinnen.Generell stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann einen Oppositionsklagegrund dar, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn etwa die Aufrechnungslage nach dem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist; hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, kann es nicht mehr mit Oppositionsklage geltend gemacht werden (3 Ob 189/74 unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix, EO4 386; SZ 62/122 u.a., zuletzt 3 Ob 43/02y, JBl 2003, 383 = EvBl 2003/12; RIS-Justiz RS0000786; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 35, EO Rz 37 mwN; vergleiche dazu auch Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 57 mwN). Die im Rechtsmittel zitierte E ecolex 1997, 751 (3 Ob 2044/96a, EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122 = RdW 1997, 725) betraf einen vollstreckbaren Notariatsakt, die E "3 Ob 25/98b" (gemeint 3 Ob 205/98b, RdW 1999, 211) einen gerichtlichen Vergleich. Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund sei wesentlich, ob sie vor dem gemäß Paragraph 35, EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden könnten; da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen seien, müssten die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. Aus diesen Entscheidungen ist daher für die klagende Partei nichts zu gewinnen.
Anschließend an die stRsp kann gegen die Exekution auf Grund eines Teilurteils nicht eine Klage nach § 35 EO wegen einer Gegenforderung, die bereits im Titelprozess eingewendet wurde und zur Fällung dieses Teilurteils führte, eingewendet werden (3 Ob 462/52; RIS-Justiz RS0001349). Von dieser Rsp abzugehen besteht kein Anlass. Für den hier vorliegenden Fall, dass Exekutionstitel ein italienischer decreto ingiuntivo ist, kann nichts anderes gelten. Dass es unzulässig oder unmöglich wäre, die Gegenforderung im italienischen Verfahren durchzusetzen, behauptet die hier klagende Partei nicht einmal.Anschließend an die stRsp kann gegen die Exekution auf Grund eines Teilurteils nicht eine Klage nach Paragraph 35, EO wegen einer Gegenforderung, die bereits im Titelprozess eingewendet wurde und zur Fällung dieses Teilurteils führte, eingewendet werden (3 Ob 462/52; RIS-Justiz RS0001349). Von dieser Rsp abzugehen besteht kein Anlass. Für den hier vorliegenden Fall, dass Exekutionstitel ein italienischer decreto ingiuntivo ist, kann nichts anderes gelten. Dass es unzulässig oder unmöglich wäre, die Gegenforderung im italienischen Verfahren durchzusetzen, behauptet die hier klagende Partei nicht einmal.
Der erkennende Senat hat im übrigen schon in der im betreffenden Exekutionsverfahren ergangenen E 3 Ob 181/02t = ZfRV 2003, 192 darauf hingewiesen, dass (bezogen auf das italienische Titelverfahren) auch nach österr. Verfahrensrecht hier keine Konnexität vorliegen würde und die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung gemäß § 391 Abs 3 ZPO zulässig wäre.Der erkennende Senat hat im übrigen schon in der im betreffenden Exekutionsverfahren ergangenen E 3 Ob 181/02t = ZfRV 2003, 192 darauf hingewiesen, dass (bezogen auf das italienische Titelverfahren) auch nach österr. Verfahrensrecht hier keine Konnexität vorliegen würde und die Fällung eines Teilurteils über die Klageforderung gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO zulässig wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).