Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung hindert ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196, NotZ 1985, 114 ua), soferne nicht die betreibende Partei die Zustimmung der durch das Verbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nachweist (SZ 23/255 ua, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 und 9 zu § 364 c, Heller-Berger-Stix 906). Diese Zustimmung muß ausdrücklich erteilt und im Hinblick auf die Eigenart des Exekutionsverfahrens, das in der Regel keine Sachverhaltserhebungen vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorsieht, urkundlich nachgewiesen werden (Heller-Berger-Stix aaO, SZ 49/151, NotZ 1980, 156). Bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung kann diese Frage nur im Prozeßweg ausgetragen werden. Damit wird die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung oder seiner Verpflichtung zu ihrer Duldung keineswegs verneint, sonder lediglich die Prüfung dieser Frage im Exekutionsverfahren ausgeschlossen (NotZ 1980, 156). Eine schlüssige Erteilung der Zustimmung bzw. eine Verpflichtung zur Duldung zu einer dem Verbot widersprechenden Eintragung wird zwar in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Verbotsberechtigte eine Solidarschuld eingeht. Dies ändert aber nichts daran, daß sich der Richter bei Bewilligung der Exekution nur auf vorliegende Urkunden stützen und nicht in Erörterungen einlassen kann, wie das Verhalten des Verpflichteten und Dritter unter Bedachtnahme auf die §§ 863, 914 ABGB zu werten ist, sodaß auch in einem solchen Fall die Rechtslage in einem gegen den Verbotsberechtigten geführten Prozeß festgestellt werden muß, wobei die Klage auf Duldung der Exekution zu richten ist (Heller-Berger-Stix, aaO, SZ 56/182, NotZ 1968, 199). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zu machen sein, wenn die Exekution auf Grund eines Titels, der beide Ehegatten zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft beantragt wird, die beiden Ehegatten, zwischen denen eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, je zur Hälfte gehört; denn in einem solchen Fall wird die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen (EvBl 1971/52). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten war zur Zeit der Solidarverurteilung und der im Vergleich übernommenen Solidarverpflichtung noch nicht einverleibt (und auch noch gar nicht vereinbart); die Frage einer schlüssigen Zustimmung - eine ausdrückliche Zustimmung wurde nicht behauptet - durch das Eingehen einer Solidarverpflichtung kann sich daher gar nicht stellen. über die Frage der Verpflichtung zur Duldung bzw der Anfechtbarkeit des vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht den Exekutionsantrag abgewiesen.Nach ständiger Rechtsprechung hindert ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196, NotZ 1985, 114 ua), soferne nicht die betreibende Partei die Zustimmung der durch das Verbot begünstigten Person zur Exekutionsführung nachweist (SZ 23/255 ua, Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 und 9 zu Paragraph 364, c, Heller-Berger-Stix 906). Diese Zustimmung muß ausdrücklich erteilt und im Hinblick auf die Eigenart des Exekutionsverfahrens, das in der Regel keine Sachverhaltserhebungen vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag vorsieht, urkundlich nachgewiesen werden (Heller-Berger-Stix aaO, SZ 49/151, NotZ 1980, 156). Bei fehlender ausdrücklicher Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung kann diese Frage nur im Prozeßweg ausgetragen werden. Damit wird die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Exekutionsführung oder seiner Verpflichtung zu ihrer Duldung keineswegs verneint, sonder lediglich die Prüfung dieser Frage im Exekutionsverfahren ausgeschlossen (NotZ 1980, 156). Eine schlüssige Erteilung der Zustimmung bzw. eine Verpflichtung zur Duldung zu einer dem Verbot widersprechenden Eintragung wird zwar in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Verbotsberechtigte eine Solidarschuld eingeht. Dies ändert aber nichts daran, daß sich der Richter bei Bewilligung der Exekution nur auf vorliegende Urkunden stützen und nicht in Erörterungen einlassen kann, wie das Verhalten des Verpflichteten und Dritter unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 863, 914, ABGB zu werten ist, sodaß auch in einem solchen Fall die Rechtslage in einem gegen den Verbotsberechtigten geführten Prozeß festgestellt werden muß, wobei die Klage auf Duldung der Exekution zu richten ist (Heller-Berger-Stix, aaO, SZ 56/182, NotZ 1968, 199). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zu machen sein, wenn die Exekution auf Grund eines Titels, der beide Ehegatten zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft beantragt wird, die beiden Ehegatten, zwischen denen eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden besteht, je zur Hälfte gehört; denn in einem solchen Fall wird die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen (EvBl 1971/52). Ein derartiger Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Ehegattin des Verpflichteten war zur Zeit der Solidarverurteilung und der im Vergleich übernommenen Solidarverpflichtung noch nicht einverleibt (und auch noch gar nicht vereinbart); die Frage einer schlüssigen Zustimmung - eine ausdrückliche Zustimmung wurde nicht behauptet - durch das Eingehen einer Solidarverpflichtung kann sich daher gar nicht stellen. über die Frage der Verpflichtung zur Duldung bzw der Anfechtbarkeit des vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht den Exekutionsantrag abgewiesen.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodaß ihm ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.