Rechtssatz RS0000461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000461
Geschäftszahl
3Ob66/76; 3Ob115/85; 3Ob108/86 (3Ob109/86); 3Ob130/86
Entscheidungsdatum
29.06.1987
Rechtssatz
1. Bei Exekutionsführung auf eine mit gegenseitigem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der verpflichteten Eheleute belasteten Liegenschaft erfordert die Ersetzung der Zustimmung der jeweiligen Begünstigten zur Belastung des Liegenschaftsanteils des anderen jeweils Verpflichteten das Bestehen einer Solidarverpflichtung.
2. Mangels entsprechenden Exekutionstitels könnte gem § 7 EO nicht einmal eine Zustimmung kraft materiellen Rechts oder durch Bedachtnahme auf ein Verhalten iS §§ 863, 914 ABGB berücksichtigt werden.2. Mangels entsprechenden Exekutionstitels könnte gem Paragraph 7, EO nicht einmal eine Zustimmung kraft materiellen Rechts oder durch Bedachtnahme auf ein Verhalten iS Paragraphen 863, 914, ABGB berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/76
Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 66/76
- 3 Ob 115/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 115/85
vgl auch
Anm: Veröff: NZ 1986,86 (zust Hofmeister, NZ 1986,95)
- 3 Ob 108/86
Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 108/86
Vgl auch; Beisatz: Eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des
Verbotsberechtigten ist nötig. (T1)
- 3 Ob 130/86
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 29.06.1987 3 Ob 130/86
nur: Bei Exekutionsführung auf eine mit gegenseitigem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der verpflichteten Eheleute belasteten Liegenschaft erfordert die Ersetzung der Zustimmung der jeweiligen Begünstigten zur Belastung des Liegenschaftsanteils des anderen jeweils Verpflichteten das Bestehen einer Solidarverpflichtung. (T2)
Beisatz: Ob eine solche Solidarhaftung im Einzelfall besteht, ist eine schuldrechtliche Frage, die im Titelprozeß abschließend zu klären ist. (T3)
Anm: (verstärkter Senat)
Veröff: SZ 60/124 = EvBl 1987/154 S 556 = MietSlg 39/29 = NZ 1987,297 = RdW 1987,287 = JBl 1987,592
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000461
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0030OB00066_7600000_002