Der gegen den Beschluss des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der Verpflichteten ist gerechtfertigt.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kommt im gegenständlichen Exekutionstitel eine Haftung beider Verpflichteten für die im Exekutionstitel genannte Forderung, also eine Solidarhaftung, nicht zum Ausdruck. Falls in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand erfolgt, so kann auf Grund eines derartigen Titels gegen den einzelnen Verpflichteten nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteils Exekution geführt werden (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblaus Komm, zur EO4, 189/90, RZ 1964, 163 u.a.). Auf Grund des vorliegenden Titels hätte daher selbst ohne Vorliegen eines Belastungs-und Veräusserungsverbotes die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nur zur Hereinbringung der Kopfquote auf den jeweiligen Miteigentumsanteil jedes einzelnen Verpflichteten bewilligt werden können.
Der gegenständliche Exekutionstitel rechtfertigt es auch nicht, die Ersetzung der Zustimmung der jeweiligen Begünstigten zur Belastung des Liegenschaftsanteiles des anderen jeweils Verpflichteten anzunehmen, da diese Ersetzung der Zustimmung das Bestehen einer Solidarverpflichtung zur Voraussetzung hat (vgl. Heller-Berger-Stix, 906, EvBl 1971/52 u.a.). Selbst wenn die Verpflichteten nach materiellem Recht zur ungeteilten Hand verpflichtet wären oder auf Grund ihres Verhaltens unter Bedachtnahme auf §§ 865, 914 ABGB der gegenständlichen Exekution zustimmen müssten, könnte dies hier mangels eines entsprechenden Exekutionstitels zufolge der Bestimmung des § 7 EO nicht berücksichtigt werden.Der gegenständliche Exekutionstitel rechtfertigt es auch nicht, die Ersetzung der Zustimmung der jeweiligen Begünstigten zur Belastung des Liegenschaftsanteiles des anderen jeweils Verpflichteten anzunehmen, da diese Ersetzung der Zustimmung das Bestehen einer Solidarverpflichtung zur Voraussetzung hat vergleiche Heller-Berger-Stix, 906, EvBl 1971/52 u.a.). Selbst wenn die Verpflichteten nach materiellem Recht zur ungeteilten Hand verpflichtet wären oder auf Grund ihres Verhaltens unter Bedachtnahme auf Paragraphen 865, 914, ABGB der gegenständlichen Exekution zustimmen müssten, könnte dies hier mangels eines entsprechenden Exekutionstitels zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, EO nicht berücksichtigt werden.
Da das einverleibte wechselseitige Belastungs-und Veräusserungsverbot auch die Begründung eines Zwangspfandrechtes hindert (ebenso Heller-Berger-Stix, 905, SZ 23/255, 28/196 u.a.) und nach den vorstehenden Ausführungen der Bestand der wechselseitigen Verfügungsbeschränkung durch ein bloss nach Kopfteilen verurteilendes Erkenntnis nicht gebrochen wird, war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die sich daraus ergebenden Grundbuchsanordnungen wird das Erstgericht vorzunehmen haben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da die obsiegenden Verpflichteten keine Kosten ihres Revisionsrekurses verzeichneten.