Rechtssatz RS0000451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000451
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Erfolgt in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand, so kann gegen den einzelnen Verpflichteten nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteiles Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/76
Entscheidungstext OGH 29.06.1976 3 Ob 66/76
- 3 Ob 75/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 75/78
- 3 Ob 299/99p
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 299/99p
Beisatz: Im umgekehrten Fall, also wenn ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet ist, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt, muss dann entsprechend gelten, dass jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn enfallenden Kopfteiles führt. (T1)
- 3 Ob 255/06f
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 255/06f
Vgl auch; Beisatz: Hier ergingen gegen beide Oppositionskläger getrennte Versäumungsurteile verschiedener Gerichtshöfe über denselben Betrag ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung - daher keine Exekutionsführung nur auf den Kopfteil. (T2)
- 10 Ob 56/18k
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 56/18k
- 3 Ob 50/21f
Entscheidungstext OGH 22.04.2021 3 Ob 50/21f
Vgl aber; Beisatz: Gilt nicht bei getrennten Exekutionstiteln über dieselbe Forderung. (T3)
- 3 Ob 205/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 3 Ob 205/25f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000451
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0030OB00066_7600000_001