Gemäß § 42 Abs 3 JN können Prozeßhindernisse wie insbesondere die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführte Unzulässigkeit des Rechtsweges in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn diesem Ausspruch eine bindende gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Die Bindung besteht nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn sich das Gericht nur in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (RZ 1988/61; RZ 1986/160, SZ 52/151 sowie SZ 54/190, letztere mit zahlreichen diese Ansicht bejahenden weiteren Entscheidungszitaten und mit ausdrücklicher Ablehnung der unter anderem in JBl 1962, 315; ÖBl 1968, 61; Arb 8761 und 8901 sowie der von Fasching, Komm I, 271 f und IV, 409 und Novak in JBl 1962, 317 vertretenen gegenteiligen Ansicht).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN können Prozeßhindernisse wie insbesondere die in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführte Unzulässigkeit des Rechtsweges in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn diesem Ausspruch eine bindende gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Die Bindung besteht nach nunmehr herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn sich das Gericht nur in den Gründen seiner Entscheidung mit dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (RZ 1988/61; RZ 1986/160, SZ 52/151 sowie SZ 54/190, letztere mit zahlreichen diese Ansicht bejahenden weiteren Entscheidungszitaten und mit ausdrücklicher Ablehnung der unter anderem in JBl 1962, 315; ÖBl 1968, 61; Arb 8761 und 8901 sowie der von Fasching, Komm römisch eins, 271 f und römisch vier, 409 und Novak in JBl 1962, 317 vertretenen gegenteiligen Ansicht).
Hat das Berufungsgericht, sei es im Spruch oder auch nur in den Entscheidungsgründen, das Vorliegen eines solchen, Nichtigkeit bewirkenden Prozeßhindernisses verneint, ergibt sich die Unanfechtbarkeit und damit Bindung dieser Entscheidung aus § 519 ZPO. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob bereits zwei Instanzen übereinstimmend das Vorliegen des Prozeßhindernisses verneint haben oder ob sich das Erstgericht überhaupt nicht mit dieser Frage befaßt hat (RZ 1988/61, SZ 54/190; JBl 1979, 373; JBl 1965, 521 = EvBl 1965/205).Hat das Berufungsgericht, sei es im Spruch oder auch nur in den Entscheidungsgründen, das Vorliegen eines solchen, Nichtigkeit bewirkenden Prozeßhindernisses verneint, ergibt sich die Unanfechtbarkeit und damit Bindung dieser Entscheidung aus Paragraph 519, ZPO. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob bereits zwei Instanzen übereinstimmend das Vorliegen des Prozeßhindernisses verneint haben oder ob sich das Erstgericht überhaupt nicht mit dieser Frage befaßt hat (RZ 1988/61, SZ 54/190; JBl 1979, 373; JBl 1965, 521 = EvBl 1965/205).
Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision herangezogene und in der Revision abermals relevierte Frage, ob die Exszindierungsklage bei vorliegender Fallkonstellation überhaupt zulässig oder der Hypothekargläubiger auf das Exekutionsverfahren zu verweisen ist, kann daher vom Obersten Gerichtshof infolge abschließender und unbekämpfbarer Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mehr eingegangen werden.
Die materiellrechtliche Frage der Zubehörseigenschaft der gepfändeten Gegenstände zu der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft hat das Erstgericht in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre bejaht. Die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte dienten nach den erstgerichtlichen Feststellungen tatsächlich (auch) der Bewirtschaftung des Eigengrundes der Leopoldine R*****, die die Landwirtschaft jedenfalls im Zeitpunkt der Pfändung, auf den es hier ankommt (EvBl 1955/209; JBl 1958, 95; EvBl 1967/68 = SZ 34/174; SZ 24/19; 2 Ob 68/77, 3 Ob 57/79, 3 Ob 111, 112/80) noch selbst betrieben hat.
Das Argument, daß nur jene Maschinen als Zubehör zu werten seien, die zur Bewirtschaftung des lediglich ca 8 ha umfassenden Eigengrundes ausreichend seien, ist schon deshalb verfehlt, weil es nicht von der Feststellung ausgeht, daß andere als die gepfändeten Maschinen und Geräte mit Ausnahme eines Traktors gar nicht vorhanden sind und es, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, auf die Erforderlichkeit oder gar Unentbehrlichkeit nicht ankommt (SZ 47/96 = EvBl 1975/78; SZ 24/320; RZ 1957, 102; EvBl 1955/209; 3 Ob 266/54, 3 Ob 837/54).
Da die Revision einerseits eine gemäß § 519 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft und andererseits keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war sie trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.Da die Revision einerseits eine gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft und andererseits keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war sie trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) als unzulässig zurückzuweisen.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien hinwies, diente sie nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Kosten konnten daher nicht zuerkannt werden.