Rechtssatz RS0009851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009851
Geschäftszahl
3Ob655/51; 3Ob266/54; 3Ob837/54; 7Ob49/56; 3Ob189/57; 3Ob152/74; 3Ob115/92; 1Ob175/23a
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Rechtssatz
Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 655/51
Entscheidungstext OGH 21.11.1951 3 Ob 655/51
SZ 24/320
- 3 Ob 266/54
Entscheidungstext OGH 21.04.1954 3 Ob 266/54
- 3 Ob 837/54
Entscheidungstext OGH 12.01.1955 3 Ob 837/54
nur: Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb
der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar
unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. (T1) = EvBl 1955/209 S 342
- 7 Ob 49/56
Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 49/56
Ähnlich; Beisatz: Im Verhältnis zu Dritten, die an der Liegenschaft
Rechte erwerben, gelten Sachen, die mit der unbeweglichen Sache
äußerlich in eine entsprechende Verbindung gebracht wurden, als
Zubehör. (T2)
- 3 Ob 189/57
Entscheidungstext OGH 10.04.1957 3 Ob 189/57
RZ 1957,102
- 3 Ob 152/74
Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 152/74
nur T1; Beisatz: Auch der Umstand, daß der Gegenstand nicht
ausschließlich für die Hauptsache, sondern fallweise auch für
sonstige Zwecke (zB Privatnutzung) gebraucht wird, schließt die
Zubehöreigenschaft noch nicht aus. (T3) = EvBl 1975/78 S 157 = SZ
47/96
- 3 Ob 115/92
Entscheidungstext OGH 24.02.1992 3 Ob 115/92
Auch
- 1 Ob 175/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 1 Ob 175/23a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009851
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0030OB00655_5100000_001