Aus der Begründung:
Zunächst ist der Revision beizupflichten, daß die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Eheleute K. hätten zu erkennen gegeben, daß sie die Gegenstände nicht mehr als Zubehör der Liegenschaft ansehen, auf einem Verfahrensmangel beruht. Das Pfändungsprotokoll und der Ausgleichsakt könnten als öffentliche Urkunden gemäß § 292 ZPO. lediglich einen vollen Beweis in der Richtung machen, daß die Eheleute K. im Mobiliarexekutionsverfahren keinen Antrag auf Ausscheidung der Zubehörsgegenstände und Einstellung der Mobiliarexekution hinsichtlich dieser Gegenstände gestellt haben und daß die Produktion im Sauerkrauterzeugungsunternehmen der Eheleute K. seit dem Jahre 1946 erheblich zurückgegangen ist. Diese Beweisergebnisse reichen aber zur rechtlichen Schlußfolgerung, daß die Eheleute K. durch die Unterlassung eines Ausscheidungs- und Einstellungsantrages zum Ausdruck gebracht hätten, sie benötigen diese Gegenstände nicht mehr als Zubehör der Liegenschaft, nicht aus. Denn die Unterlassung des Einstellungsantrages kann auch auf andere Gründe, wie mangelnde Rechtskenntnis oder die Meinung, nicht über die notwendigen Geldmittel zu verfügen, um die Einstellung der Exekution durchsetzen zu können, oder dergleichen, zurückzuführen sein. Da die Gegenstände vom Eigentümer zum dauernden Gebrauch für den auf der Liegenschaft errichteten Sauerkrauterzeugungsbetrieb gewidmet waren, kommt es gar nicht darauf an, ob sie für den Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich gewesen sind (JBl. 1953 S. 326, ZBl. 1935 Nr. 379, SZ. XXIV/320). Die Zubehöreigenschaft hört nur dann auf, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung in einer für Dritte erkennbaren Weise aufhört, also die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr die Nebensache nicht mehr dient (JBl. 1937 S. 184). Es ist daher der Umstand allein, daß der Betrieb unrentabel geworden ist, noch nicht ausreichend, um annehmen zu können, daß die Zweckbestimmung des Zubehörs geändert wurde, zumal dann, wenn der Betrieb, sei es auch nur im eingeschränktesten Umfang, weitergeführt wird. Um annehmen zu können, daß die Aufgabe der Zubehörseigenschaft erfolgte, ist es erforderlich, daß der Eigentümer auf eine Art, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel übrig läßt, zum Ausdruck bringt, daß er die bisherige Widmung der Gegenstände als Zubehör aufgibt. Nun hat aber der Zeuge K., dem das Prozeßgericht vollen Glauben geschenkt hat, bekundet, er habe niemals an eine dauernde Einschränkung des Betriebes gedacht und er habe auch die im Betrieb vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände nicht auflassen können, weil die Fabrikationskosten bei nicht fabriksmäßiger Einrichtung zu hoch gewesen wären. Über diese Angaben des Zeugen K. hat sich das Berufungsgericht hinweggesetzt. Falls es damit zum Ausdruck bringen wollte, daß es den Angaben des Zeugen K. keinen Glauben schenkt, so hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt, weil es zu einer anderen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gelangte, als das Prozeßgericht, ohne den vom Prozeßgericht vernommenen Zeugen K., dessen Angaben dieses zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, neuerlich zu vernehmen. Schon dieser Mangel des Berufungsverfahrens muß zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteiles führen, wobei die Frage, ob nicht zumindestens die Voraussetzungen des § 297 ABGB. hinsichtlich der Fontäne und des Dauerbrandofens nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes gegeben sind, in diesem Stadium des Verfahrens auf sich beruhen kann.Zunächst ist der Revision beizupflichten, daß die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Eheleute K. hätten zu erkennen gegeben, daß sie die Gegenstände nicht mehr als Zubehör der Liegenschaft ansehen, auf einem Verfahrensmangel beruht. Das Pfändungsprotokoll und der Ausgleichsakt könnten als öffentliche Urkunden gemäß Paragraph 292, ZPO. lediglich einen vollen Beweis in der Richtung machen, daß die Eheleute K. im Mobiliarexekutionsverfahren keinen Antrag auf Ausscheidung der Zubehörsgegenstände und Einstellung der Mobiliarexekution hinsichtlich dieser Gegenstände gestellt haben und daß die Produktion im Sauerkrauterzeugungsunternehmen der Eheleute K. seit dem Jahre 1946 erheblich zurückgegangen ist. Diese Beweisergebnisse reichen aber zur rechtlichen Schlußfolgerung, daß die Eheleute K. durch die Unterlassung eines Ausscheidungs- und Einstellungsantrages zum Ausdruck gebracht hätten, sie benötigen diese Gegenstände nicht mehr als Zubehör der Liegenschaft, nicht aus. Denn die Unterlassung des Einstellungsantrages kann auch auf andere Gründe, wie mangelnde Rechtskenntnis oder die Meinung, nicht über die notwendigen Geldmittel zu verfügen, um die Einstellung der Exekution durchsetzen zu können, oder dergleichen, zurückzuführen sein. Da die Gegenstände vom Eigentümer zum dauernden Gebrauch für den auf der Liegenschaft errichteten Sauerkrauterzeugungsbetrieb gewidmet waren, kommt es gar nicht darauf an, ob sie für den Betrieb notwendig oder gar unentbehrlich gewesen sind (JBl. 1953 S. 326, ZBl. 1935 Nr. 379, SZ. XXIV/320). Die Zubehöreigenschaft hört nur dann auf, wenn die wirtschaftliche Dienstbestimmung in einer für Dritte erkennbaren Weise aufhört, also die Hauptsache ihren wirtschaftlichen Zweck ändert und ihr die Nebensache nicht mehr dient (JBl. 1937 S. 184). Es ist daher der Umstand allein, daß der Betrieb unrentabel geworden ist, noch nicht ausreichend, um annehmen zu können, daß die Zweckbestimmung des Zubehörs geändert wurde, zumal dann, wenn der Betrieb, sei es auch nur im eingeschränktesten Umfang, weitergeführt wird. Um annehmen zu können, daß die Aufgabe der Zubehörseigenschaft erfolgte, ist es erforderlich, daß der Eigentümer auf eine Art, die mit Überlegung aller Umstände keinen Zweifel übrig läßt, zum Ausdruck bringt, daß er die bisherige Widmung der Gegenstände als Zubehör aufgibt. Nun hat aber der Zeuge K., dem das Prozeßgericht vollen Glauben geschenkt hat, bekundet, er habe niemals an eine dauernde Einschränkung des Betriebes gedacht und er habe auch die im Betrieb vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände nicht auflassen können, weil die Fabrikationskosten bei nicht fabriksmäßiger Einrichtung zu hoch gewesen wären. Über diese Angaben des Zeugen K. hat sich das Berufungsgericht hinweggesetzt. Falls es damit zum Ausdruck bringen wollte, daß es den Angaben des Zeugen K. keinen Glauben schenkt, so hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt, weil es zu einer anderen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gelangte, als das Prozeßgericht, ohne den vom Prozeßgericht vernommenen Zeugen K., dessen Angaben dieses zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, neuerlich zu vernehmen. Schon dieser Mangel des Berufungsverfahrens muß zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteiles führen, wobei die Frage, ob nicht zumindestens die Voraussetzungen des Paragraph 297, ABGB. hinsichtlich der Fontäne und des Dauerbrandofens nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes gegeben sind, in diesem Stadium des Verfahrens auf sich beruhen kann.
Es kann aber auch der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß die Klägerin dadurch, daß sie auf die Zubehörsgegenstände Mobiliarexekution führte, zu erkennen gegeben habe, sie sehe die Gegenstände nicht mehr als Zubehör an, und daß aus diesem Gründe ihr Begehren unbegrundet sei. Zunächst ist die analoge Anwendung der in der Entscheidung Jud. 246 aufgestellten Rechtssätze auf den vorliegenden Fall verfehlt. Denn die angeführte Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Fall, als jemand, dem auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes noch das Eigentumsrecht an der einem anderen verkauften Sache zusteht, auf diese Sache zur Hereinbringung des Kaufpreises oder anderer Forderungen Exekution führt. In einem solchen Fall ist nach der bezogenen Entscheidung anzunehmen, daß der Vorbehaltseigentümer auf sein Eigentumsrecht verzichtet, wenn er auf die Sache zur Hereinbringung einer anderen Forderung Exekution führt. Die Klägerin hat niemals ein Eigentumsrecht an den Zubehörsgegenständen besessen, sie war auch rechtlich gar nicht in der Lage, durch Fahrnisexekution auf die Zubehörsgegenstände zum Ausdruck zu bringen, daß sie die Gegenstände nicht als Zubehör der Liegenschaft betrachte, weil die Zubehörseigenschaft von Amts wegen zu berücksichtigen ist, auf ihre Geltendmachung nicht verzichtet werden kann und sie gegen jedermann, somit auch gegen die Klägerin wirkt (GlU. 12.378, 13.565, GlUNF. 571 u. a. m.). Eine einseitige stillschweigende Erklärung der Klägerin, sie betrachte die Gegenstände nicht als Zubehör, vermag keinerlei rechtliche Wirkung auf die Zubehörseigenschaft der Gegenstände auszuüben, wozu noch kommt, daß die Mobiliarexekution zu einem Zeitpunkt geführt wurde, zu welchem die Klägerin noch gar nicht die Zwangsversteigerung der Liegenschaft beantragt hatte und die Gegenstände noch nicht als Liegenschaftszubehör mitbeschrieben worden waren. Die Führung der Mobiliarexekution auf Zubehörsgegenstände verwirkt nicht das Recht des benachteiligten Hypothekargläubigers zur Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches (condictio indebiti) gegen einen irrtümlich bevorzugten Gläubiger, die zu einer dann in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft gehörten, zum Nachteil des Hypothekargläubigers bereichert wurde (s. auch GlUNF. 3997, 7404 - Jud. 220 - und SZ. XII/149).
Da, abgesehen von dem aufgezeigten Verfahrensmangel, das Berufungsgericht, von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, die übrigen in der Berufung der Beklagten geltend gemachten Umstände nicht erörtert hat, ist dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich.
Es war daher der Revision Folge zu geben, das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.