Begründung:
Die Klägerin ist auf Grund eines im Jahr 1994 erlittenen Bruchs des 8. und des 12. Brustwirbels komplett querschnittgelähmt. Es bestehen bei ihr seitdem an den unteren Extremitäten keinerlei motorische oder sensible Funktionen. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem Gatten im Haus ihres Sohnes. Um über Treppen gelangen zu können, interessierte sie sich für einen sogenannten Treppensteiger, den sie auf einer Behindertenfachmesse am 25. September 2002 besichtigen wollte.
Sie besuchte diese Behindertenfachmesse gemeinsam mit ihrem Mann und kam auch am Stand der beklagten Parteien vorbei, wo sie ein Mitarbeiter derselben dazu überredete, einen Rollstuhl mit Aufstellmechanismus zu probieren. Unter Mithilfe ihres Ehegatten wurde die Klägerin in diesen Rollstuhl mit Aufstellmechanismus gesetzt, worauf der Mitarbeiter der beklagten Parteien die Klägerin im Bereich ihrer Knie fixierte. Darauf hin nahm er die Hände der Klägerin, führte sie auf die Rückseite des Rollstuhls zu den Hebeln, mit denen man den Aufrichtemechanismus betätigt, und sagte ihr, dass sie nun drücken solle. Die Klägerin, die einen derartigen Rollstuhl vorher noch nie benützt hatte und diesen Aufrichtemechanismus nicht kannte, drückte dieser Anweisung des Mitarbeiters der beklagten Parteien folgend, worauf sich der Rollstuhl aufrichtete. Da der Mitarbeiter der beklagten Parteien jedoch vergessen hatte, die Klägerin wie vorgesehen auch am Oberkörper zu fixieren, kippte die Klägerin im Zuge des sich aufrichtenden Rollstuhls nach vor, konnte allerdings von ihrem etwas abseits stehenden Ehegatten und einem weiteren Mitarbeiter der beklagten Parteien noch aufgefangen werden, sodass sie nicht gänzlich zu Boden stürzte. Anschließend wurde die Klägerin wieder in den Rollstuhl zurück gesetzt, nunmehr wurde auch ihr Oberkörper fixiert, worauf der Mitarbeiter der beklagten Parteien ihr den Aufrichtevorgang erneut zeigte.
Auf Grund ihrer Querschnittlähmung verspürte die Klägerin während des weiteren Messebesuchs keine Schmerzen. Am Abend desselben Tages bekam sie jedoch einen Schüttelfrost und erbrach schließlich in der folgenden Nacht. Am 26. September 2002 war ihr rechtes Kniegelenk auch angeschwollen. Die Klägerin rief allerdings erst am 28. September 2002 ihren Hausarzt, weil sie zunächst keine Erklärung für diese Veränderungen hatte. Nach der Spitalseinweisung wurde über eine Röntgenaufnahme festgestellt, dass die Klägerin durch das Nachvornekippen am 25. September 2002 im Zuge des Probierens des Rollstuhls mit Aufstellmechanismus einen Bruch des inneren Oberschenkelkondyls am rechten Kniegelenk und einen Abriss des inneren Oberschenkelkondyls am linken Kniegelenk erlitten hatte.
Die Klägerin befand sich vom 28. September 2002 bis 21. Oktober 2002 in stationärer Behandlung des Krankenhauses Steyr, wo zunächst eine geschlossene Reposition und Verschraubung des inneren Oberschenkelknorrens rechts erfolgte. Am 8. Oktober 2002 erfolgte die Verschraubung des inneren Oberschenkelknorrens links, anschließend begann eine Physiotherapie. Bei der Entlassung bestand immer noch eine geringe Ergussbildung an beiden Kniegelenken. Am 28. Oktober 2002 und am 11. November 2002 erfolgten Nachuntersuchungen und im Anschluss daran noch mehrmalige Kontrollen. Im Jänner 2003 wurden die Schrauben entfernt.
In den ersten drei Monaten nach dem Unfall bestand ein über den unfallsunabhängig gegebenen Pflegeaufwand hinausgehender Pflegebedarf von einer Stunde pro Tag.
Die Brüche sind in Fehlstellung verheilt, weshalb künftighin mit weiteren Komplikationen zu rechnen ist. Es kann daher auch zu einer vermehrten Abnützung des Gelenks iS einer Arthrose kommen. Auch Verkalkungen im Bereich der Kniegelenke und der Weichteilstruktur sowie weitere operative Maßnahmen im Bereich beider Kniegelenke sind nicht völlig auszuschließen.
Der Klägerin sind im Zuge der Behandlung Pflegegebühren und Spesen erwachsen. Ihr Gatte besuchte sie mehrfach im Spital. Die Klägerin bezahlte Pflegegebühren von 314,40 EUR.
Es kann nicht festgestellt werden, ob vor dem Vorfall vom 25. September 2002 eine Funktionseinschränkung der Kniegelenke der Klägerin bestand. Nur ein sogenanntes Schlottergelenk war rechts unfallunabhängig gegeben.
Auf Grund der kompletten Querschnittlähmung empfindet die Klägerin unterhalb der Lähmung und damit im Bereich ihrer Beine keine Schmerzen, sodass auch die klagsgegenständliche Verletzung für sie nicht schmerzhaft im üblichen Sinn war. Hätte sie ein entsprechendes Schmerzempfinden gleich einer nicht querschnittgelähmten Person gehabt, so hätte sie auf Grund der erlittenen Verletzungen über zehn Tage starke Schmerzen, vier Wochen mittelstarke Schmerzen und drei Monate leichte Schmerzen verspürt, weil insbesondere die Bruchheilung rechts nur verzögert erfolgte und außerdem eine Ausheilung in Fehlstellung besteht.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von 18.073 EUR s.A., und zwar 17.520 EUR Schmerzengeld, 138,60 EUR Besuchskosten, 314,40 EUR Pflegegebühren und 100 EUR allgemeine Spesen, sowie die Feststellung, dass die beklagten Parteien ihr für künftig entstehende Schäden resultierend aus dem Vorfall vom 25. September 2002 zur ungeteilten Hand haften.
Die beklagten Parteien wendeten Alleinverschulden der Klägerin ein, die den Aufrichterrollstuhl aus eigenem habe probieren wollen und selbst versucht habe, den Aufrichtemechanismus zu betätigten, obwohl sie hiezu noch nicht angewiesen und auch nicht fixiert gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit 9.553 EUR s.A. und dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiterem Schmerzengeld von 8.520 EUR s.A. ab.
Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich dahin, die beklagten Parteien seien für den Schadenseintritt allein verantwortlich. Ein Mitverschulden oder gar Alleinverschulden der Klägerin sei nicht erkennbar. Obwohl die Klägerin kein Schmerzempfinden in den verletzten unteren Extremitäten habe, stehe ihr dennoch ein Schmerzengeld für alles erlittene Ungemach im Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung zu. Sie habe eine stationäre Spitalsbehandlung, Operationen und weitere ärztliche Behandlungen über sich ergehen lassen, die allesamt als unangenehm einzustufen seien. Das Schmerzengeld solle auch dafür Ausgleich bieten und die entgangene Lebensfreude kompensieren helfen. Im Unterschied zu jenen Fällen, in denen Personen Schmerzengeld auch dann zuerkannt worden sei, die durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf ihre Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wurden, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlempfinden und Freude zu empfinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wurden, sei hier aber zu beachten, dass die Klägerin schon vor dem haftungsbegründenden Verhalten der beklagten Parteien ihres Schmerzempfindens beraubt gewesen sei. Das Schmerzengeld sei daher nicht wie bei einer nicht querschnittgelähmten Person, sondern mit Rücksicht darauf auszumitteln, dass die Klägerin abseits der sonstigen Beeinträchtigungen zumindest keine körperlichen Schmerzen in den Beinen verspürt habe. Angesichts dieser Sachlage sei ein pauschales Schmerzengeld von 9.000 EUR angemessen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil infolge Berufungen aller Parteien und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 20.000 EUR, die ordentliche Revision sei aber zulässig, weil der Frage der Bemessung des Schmerzengeldes für eine bereits vor dem haftungsbegründenden Ereignis in ihrem Schmerzempfinden beeinträchtigte Person über diesen Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit zukomme.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, das den erhobenen Umständen angemessene Schmerzengeld nach § 1325 ABGB solle ideellen Schaden abgelten. Es solle Vorteile für Nachteile gewähren und so ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreuden sein; zumindest sollten für entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschafft werden. Es sei in diesem Sinn Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste bzw. müsse. Es solle das Gefühl der Beeinträchtigung bzw. auch das etwaige Gefühl einer Minderwertigkeit nehmen und so das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit zumindest teilweise wiederherstellen, diene somit der Abgeltung der Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, das den erhobenen Umständen angemessene Schmerzengeld nach Paragraph 1325, ABGB solle ideellen Schaden abgelten. Es solle Vorteile für Nachteile gewähren und so ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreuden sein; zumindest sollten für entzogene Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschafft werden. Es sei in diesem Sinn Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste bzw. müsse. Es solle das Gefühl der Beeinträchtigung bzw. auch das etwaige Gefühl einer Minderwertigkeit nehmen und so das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit zumindest teilweise wiederherstellen, diene somit der Abgeltung der Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer "Art".
Wenn auch für die Bemessung des Schmerzengeldes u.a. die Dauer der Schmerzen von Bedeutung sei, so sei es doch nicht nach Tagessätzen und nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten auf Grund festgestellter Schmerzperioden zu berechnen, sondern nach einem Gesamtbild zu bemessen. Es solle den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung, auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen, um den Verletzten in die Lage zu versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts zur Bemessung des Schmerzengeldes in diesem Fall, in dem die Einschränkung des Schmerzempfindens bereits vor dem haftungsbegründenden Ereignis bestand. Berücksichtige man die Funktion des Schmerzengeldes als Gewährung von Vorteilen für Nachteile und Genugtuung für alles Ungemach und Abgeltung aller Unlustgefühle, die mit der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands verbunden sind, so ergäben die besonderen Umstände im Falle der Klägerin einen Schmerzengeldanspruch, der weder mit Null zu bemessen noch in „objektiver" Weise danach auszurichten sei, welche Schmerzen eine Person „üblicherweise" erleiden würde, die nicht in gleicher Weise beeinträchtigt sei wie die Klägerin. Zwar habe die Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichts während des weiteren Messebesuchs keine Schmerzen verspürt, doch sei die in beiden Beinen eingetretene schwere Verletzung nicht ohne Auswirkung auf den Körper der Klägerin geblieben, was sich darin gezeigt habe, dass sie noch in der Nacht nach dem Messebesuch Schüttelfrost bekommen habe und erbrechen habe müssen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine derartige Verletzung das vegetative Nervensystem beeinträchtige und im Körper zu Missempfindungen führe. Aus den Feststellungen zum Pflegeaufwand lasse sich ableiten, dass die vor dem Vorfall bestehende „normale" Lebensführung der Klägerin eine Beeinträchtigung erfahren habe, als mit den verletzten und operativ versorgten Beinen besonders behutsam habe umgegangen werden müssen. Es verstehe sich von selbst, dass dies im seelischen Bereich zu Missempfindungen und Ungemach insofern beigetragen habe, als zu der schon bestehenden körperlichen Behinderung der Klägerin noch ein Umstand hinzutreten sei, der Sorgen und Ängste ausgelöst habe. Mit dem mit 9.000 EUR ausgemittelten Schmerzengeld habe das Erstgericht all diesen Umständen angemessen Rechnung getragen.
Ein sekundärer Verfahrensmangel, weil das Erstgericht nicht festgestellt hätte, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Querschnittslähmung zwei Drittel der Schmerzperioden eines gesunden Menschen erlitten habe, liege nicht vor, weil die Klägerin ihrer Beweispflicht für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen nicht nachgekommen sei. Sie dürfe sich daher nicht dadurch beschwert erachten, dass das Erstgericht keine Feststellungen in der nunmehr gewünschten Richtung getroffen habe.
Die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien sind zulässig und berechtigt.