[3] Entgegen der Ansicht der Beklagten findet das Berufungsurteil in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Deckung.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung sind Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RS0047428 [T10] = RS0009667 [T23] = RS0050466 [T21]).
[5] Grundsätzlich kann eine Aufteilung der Abfertigung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]). Dabei gilt, dass je höher die Einmalzahlung ist desto länger grundsätzlich der Verteilungszeitraum sein wird (idS 3 Ob 2/98k; 1 Ob 224/98t; 8 Ob 59/13d) und dass eine Aufteilung auf die statistische Lebenserwartung insbesondere dann stattfinden kann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren wird und bereits pensionsberechtigt ist (vgl 8 Ob 59/13d), wohingegen in jenen Fällen, in denen eine Abfertigung tatsächlich Überbrückungsfunktion hat, die Aufteilung auf so viele Monate, als die Abfertigung dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, grundsätzlich angemessen ist (vgl zB 7 Ob 232/01w). [5] Grundsätzlich kann eine Aufteilung der Abfertigung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]). Dabei gilt, dass je höher die Einmalzahlung ist desto länger grundsätzlich der Verteilungszeitraum sein wird (idS 3 Ob 2/98k; 1 Ob 224/98t; 8 Ob 59/13d) und dass eine Aufteilung auf die statistische Lebenserwartung insbesondere dann stattfinden kann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr in den Arbeitsmarkt zurückkehren wird und bereits pensionsberechtigt ist vergleiche 8 Ob 59/13d), wohingegen in jenen Fällen, in denen eine Abfertigung tatsächlich Überbrückungsfunktion hat, die Aufteilung auf so viele Monate, als die Abfertigung dem zuletzt bezogenen Monatsentgelt entspricht, grundsätzlich angemessen ist vergleiche zB 7 Ob 232/01w).
[6] Es hält sich Rahmen der Rechtsprechung, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall einer sehr hohen Abfertigung bei Pensionsantritt von deren Verteilung auf die statistische rechtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen ausgeht.
[7] Eine gesundheitliche Beeinträchtigung vermag – wie bereits in 6 Ob 188/20w (Pkt 2.6.) entschieden – jedenfalls dann zu keiner anderen Aufteilung der Einmalzahlung zu führen, wenn nicht auch feststeht, dass der Unterhaltspflichtige deswegen eine geringere als die statistische Lebenserwartung hat. Auf eine solche Feststellung vermag sich die Beklagte gerade nicht zu stützen.
[8] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. [8] Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.